Eine Einführung von Carsten Christian und Daniel Sczekalla GEMA Eine Einführung von Carsten Christian und Daniel Sczekalla
Was ist die GEMA? GEsellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins Verwaltet Nutzungsrechte der Musikschaffenden (GEMA-Mitglieder!) §2 aus der GEMA Satzung „Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte...“
Rechtliche Grundlagen §2 Urheberrechtsgesetz der BRD definiert welche Werke als geistiges Eigentum anzusehen und zu schützen sind §15 schreibt den Schöpfern das Recht zu, die geschützten Werke ausschließlich allein verwerten zu dürfen Wie aber soll der Künstler dies sicherstellen?
Rechtliche Grundlagen II Rechte die der Künstler an die GEMA überträgt Das Vervielfältigungsrecht Das Verbreitungsrecht Das Austellungsrecht Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht Das Senderecht Das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen
Die GEMA-Vermutung „Wenn irgendwo Musik gespielt wird und die GEMA ist nicht da um die Kohle dafür einzusacken, wurde die Musik dann wirklich gespielt?“
GEMA in der Praxis Privat: im Kaufpreis enthaltene Gebühren Öffentlich: Gebühren für Aufführung (LiveMusik) Wiedergabe (Tonträger) Vorführung (Filmen)
Tarifgestaltung 47 spezielle Tarife für verschiedene Möglichkeiten der Musiknutzung Musik in Verkehrsmitteln Musik in Telefonwarteschleifen ... „Geldwerter Vorteil“ von Nutzern Berechnungsgrundlage z.B. Livekonzert geschätzte Besucherzahl Eintrittsgeld Fassungsvermögen des Raumes max. 10 % der Bruttoeinnahmen der geschätzten!!
Tarifgestaltung II E-Musik U-Musik ernsthafte Musik nach Meinung der GEMA: besonders wichtig und kulturell förderungswürdig bzw. Aufführungsbedingungen schwierig Unterhaltungsmusik die keine Vorteile genießt
Vertragsarten Gesamtvertrag wird nur an größere Organisationen oder Vereinigungen gewährt z.B. deutscher Hotel- oder Gaststättenverband Nachlaß von 20% bisher 350 Gesamtverträge Mitgliedschaft vor Vertragsabschluss prüfen Kooperationspartner einholen
Vertragsarten II Jahresvertrag Standartvertrag für Kulturveranstalter trotzdem jede einzelne Veranstaltung anmeldepflichtig min. 10% Nachlaß evtl. sogar bis zu 50% Für alle Nutzungsarten separate Jahresverträge Angabe alle vorhersehbaren Veranstaltungen z.B. 5 Livekonzerte, Veranstaltungsraum 400m², Eintrittgeld bis zu 10,- € GEMA erstattet kein Geld zurück wenn weniger Konzerte stattfinden!!
Vertragsarten III Monatsverträge Einzelverträge ähnlich wie Jahresverträge wird in der Praxis in der Regel nicht genutzt Einzelverträge Anmeldung bei der Bezirksdirektion kein Nachlass Angabe: Tag und Art der Veranstaltung Höhe des Eintrittsgeldes Größe des Veranstaltungsraums Live- oder Tonträgermusik
Veranstaltungsplanung Bereits in Planungsphase GEMA-Problematik berücksichtigen Teure Fehler können so vermieden werden
Veranstaltungsplanung II Erhält die Einrichtung einen Kooperationspartner (20% Ermäßigung)? Bestehen Vorraussetzungen für einen Jahresvertrag? Wie viele Besucher? Wie groß ist der Raum?
Veranstaltungsplanung III Aus Vergütungssatz U-VK wird ersichtlich, dass GEMA-Kosten sich nach zwei Kriterien richten: Größe Veranstaltungsraum Höhe des Eintrittsgeld Regel: je größer der Raum und je höher das Eintrittsgeld desto höher die GEMA-Gebühren
Veranstaltungsplanung IV Größe des Veranstaltungsraumes wird bestimmt durch „Fassungsraum einschließlich Bühne (Länge *Breite)“ Dabei geht es um das mögliche Fassungsvermögen
Anmeldung
Anmeldung II GEMA-Genehmigung wird mit rechtzeitiger Anmeldung (spätestens drei Tage vor Veranstaltung) erteilt Eine Sonderbenachrichtigung erfolgt nicht Spontane Veranstaltungen oder versäumte Anmeldungen telefonisch melden
Musikfolge Veranstalter hat Pflicht mitzuteilen welche Musikstücke die Band gespielt hat Dabei gilt eine Einreichfrist von zehn Tagen nach Veranstaltung Sowohl Veranstalter als auch Musikleiter müssen Angaben im Formular machen und mit ihrer Unterschrift bestätigen Bei zu später Einreichung drohen (zumindest theoretisch) Geldstrafen
GEMA-Rechnung
Verjährung und Haftung Gerichte verlangen von Veranstaltern grundlegende Kenntnisse des Urheberrechts Nichtanmeldungen werden als fahrlässig gewertet Verjährung GEMA hat 30 Jahre Zeit Ansprüche geltend zu machen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Quellen GEMA – leicht gemacht (Manfred Hilberger, Voggenreiter 2001) Urheberrecht und GEMA (Gerd Spieckermann, Verlag Sozialkultur 2001) Die Praxis im Musikbusiness (Robert Lyng, Soundcheck 1995) www.gema.de