Personalvertretungsgesetz des Landes Brandenburg“

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Gemeinsam stärker: JAV & Personalräte Personalräte und JAV haben gemeinsame InteressenPersonalräte und JAV haben gemeinsame Interessen Gute ArbeitsbedingungenGute.
 Präsentation transkript:

Personalvertretungsgesetz des Landes Brandenburg“ „Einführung in das Personalvertretungsgesetz des Landes Brandenburg“ Entstehungsgeschichte:

Tarifverträge gab´s nicht schon immer: Etwas Geschichte: 1848 Erster Tarifvertrag in Deutschland ( für Buchdrucker) 1869 Erstmals gibt es – eingeschränkte – Koalitionsfreiheit 1918 Nach der Novemberrevolution werden Tarifverträge Standard 1933 – 1945 Bei den Nazis bestimmt der Betriebsführer die Löhne ab 1949 gibt es in Westdeutschland in Grundzügen das noch heute gültige Tarifrecht

Verfassungsrechtliche Grundlagen der Beteiligungsrechte der PR Grundgesetz – persönliche Rechte und Freiheiten = Grundrechte! Art. 1 Schutz der Menschenwürde Art. 2 Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz Art. 5 Meinungsfreiheit Art. 8 Versammlungsfreiheit Art. 9 Vereinigungsfreiheit Art. 12 Berufsfreiheit Art. 17 Petitionsrecht Art. 20 Sozialstaatsprinzip

1. Demokratie: Machtausübung durch das Volk Die Grundrechte bedürfen der täglichen Gestaltung, Umsetzung und des aktiven Handeln jeden Einzelnen. 1. Demokratie: Machtausübung durch das Volk 2. Grundgesetz: Schreibt die staatliche Ordnung fest. Formen der Machtausübung: 1. Wahlen und Abstimmungen 2. Organe der Gesetzgebung: Parlament 3. Vollziehende Gewalt: Regierung 4. Rechtsprechung: Judikatur

Personalrat Gewerkschaft innerbetrieblich überbetrieblich rechtlich intern politisch extern kompromissbereit z.T. kompromisslos

Aufgaben der Personalvertretung Enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle, Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Mitbestimmung und Mitwirkung, dafür Sorge tragen, dass die für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandeln. Maßnahmen durchführen, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen. Anregungen von Beschäftigten nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklichen und berechtigten Beschwerden abhelfen. Maßnahmen durchführen, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.

Aufgaben der Personalvertretung Der Personalrat fördert: die Eingliederung und berufliche Entwicklung schutzbedürftiger Personen. die Eingliederungen ausländischer Beschäftigter die Belange befristeter Beschäftigter die vielseitige Verwendung der Beschäftigten unter Wahrung ihrer Belange. die Eingliederung und berufliche Entwicklung von Frauen und Männern, die wegen Betreuung ihrer Kinder aus dem Berufsleben ausgeschieden waren. Die Unterstützung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

Aufgaben der Personalvertretung Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, Auswahlverfahren etc. Teilnahme an Planungsgruppen oder Ausschüssen Abschluss von Dienstvereinbarungen Wahrnehmung des Initiativrechtes.

Grundsätze der Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalrat § 2 Enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit, dass heißt: Partnerschaft - kein Gegeneinander, rechtzeitige und umfassende Information anhand der einschlägigen Unterlagen über alle Vorgänge, Gewährleistung der Mitbestimmung und Mitwirkung, strittigen Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung verhandeln, Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen, mindestens 1mal im Monat gemeinsame Besprechungen durchführen, keine Maßnahmen des Arbeitskampfes zur Anwendung bringen, Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, Unterlassung jeder parteipolitischen Betätigung in der Dienststelle, Beachtung des Behinderungs- und Begünstigungsverbotes, Beteiligung des Personalrates an Planungsgruppen und Ausschüssen.

Unterrichtung des Personalrates gem. § 60 PersVG Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der PR über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigung erstrecken oder auswirken rechtzeitig umfassend anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Rechtzeitig: PR muss ausreichend Zeit haben, um sich in der internen Meinungsbildung mit der Angelegenheit zu befassen. Umfassend: Meinungsbildung auf Grundlage vollständigen Beratungsmaterials ohne eigene Nachforschungen.

Unterrichtung des Personalrates gem. § 60 PersVG Insbesondere bei Arbeitsplätzen Arbeitsbedingungen Arbeitsinhalte Arbeitsorganisation Qualifikationsanforderungen Personalplanungen. Ziel dieser Regelung: PR soll sich frühzeitig in die innerdienstliche Diskussion einschalten können, um noch Einfluss nehmen zu können. Nicht warten bis Beteiligung nach § 61 oder § 67 erfolgt.

Unterrichtung des Personalrates gem. § 60 PersVG Dem PR sind alle Bewerbungsunterlagen zugänglich zu machen. Die Teilnahme an : Vorstellungsgesprächen Auswahlverfahren Prüfungen Eignungsverfahren gilt umfassend. Beratend heißt: Mitglied des PR darf sich an der Diskussion innerhalb der Kommission beteiligen und Fragen an den Bewerber richten, außer Prüfungsfragen!

Beteiligung des Personalrats Mitbestimmung Initiativrechte Mitwirkung Fälle der Mitbestimmung = §§ 63, 64, = §§ 65, 66 Zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Be- schäftigten = § 69 Mitwirkung Fälle der Mitwirkung = § 68

Umfang der Mitbestimmung Der Personalrat bestimmt mit bei personellen ( § 63 ) sozialen ( § 64 ) organisatorischen ( § 65 ) sonstigen interdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken ( § 66).

Umfang der Mitbestimmung Zur Rechtssicherheit ist ein präziser Beteiligungskatalog aufgestellt worden, um eine möglichst weitgehende Mitbestimmung zu erreichen. Einschränkung der Mitbestimmung: Nur auf Antrag des Betroffenen Personalangelegenheiten der Leitung der Dienststelle Beamte auf Zeit Beschäftigte, die zu Personalentscheidungen befugt sind. Keine Mitbestimmung bei Beamten A 16 BBesO und höher Beschäftigte der Entgeltgruppe 15.

Umfang der Mitbestimmung Keine Mitbestimmung: Erlass von Rechtsvorschriften Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse (z.B. Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung der Beamten) Organisationsentscheidungen der Ministerien, die auf verfassungsmäßigen Rechten beruhen.

Verfahren der Mitbestimmung Dienststellenleiter (DL) beabsichtigt mitbestimmungspflichtige Maßnahme Dienststelle unterrichtet den Personalrat rechtzeitig und umfassend DL beantragt beim Personalrat die Zustimmung Der Personalrat stimmt mit förmlichen Beschluss zu. Mitbestimmungsverfahren beendet.

Verfahren der Mitbestimmung 1. Dienststellenleiter (DL) beabsichtigt mitbestimmungspflichtige Maßnahme 2. Dienststelle unterrichtet den Personalrat rechtzeitig 3. DL beantragt beim Personalrat die Zustimmung 4. Personalrat verlangt Begründung 5. Dienststellenleiter begründet 6. Der Personalrat stimmt durch Fristversäumnis zu (10 Tagesregelung) 7. Mitbestimmungsverfahren beendet.

Verfahren der Mitbestimmung Der PR verweigert schriftlich unter Angabe von Gründe fristgerecht die Zustimmung DL legt die streitige Angelegenheit fristgerecht der übergeordneten DSt vor (10 Tage) DL verzichtet auf die beabsichtigte Maßnahme: Mitbestimmungsverfahren beendet. Oder: Leitet der DL das Stufenverfahren ein, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit. Schließt sich übergeordnete Dienststelle der Meinung des örtlichen Personalrats an, so benachrichtigt sie den DL und den örtlichen Personalrat. Die Maßnahme unterbleibt.

Verfahren Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung Begründung der Maßnahme Mit dem Ziel der Verständigung erörtern Bleiben Einwendungen, müssen sie unter Angabe von Gründe in einer Erklärung dem Leiter (L) innerhalb von 10 Tagen schriftlich oder mündlich zugehen. Entspricht L den Einwendungen nicht, teilt er das dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Personalrat kann innerhalb von 5 Tagen Angelegenheit der übergeordneten DSt vorlegen und Entscheidung beantragen. Leiter muss Maßnahme bis zur Entscheidung aussetzen. Ist kein Aufschub möglich, kann auch hier der Leiter eine vorläufige Regelung treffen.

Verfahren Ministerium beantragt Mitbestimmung Keine Einigung Dienststellenleitung kann innerhalb von 10 Tagen die Einigungsstelle anrufen. Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat.

Fälle der Mitwirkung bei personellen Angelegenheiten § 68 Abs. 1 Nr. 1 Abmahnung Nr. 2 außerordentliche Kündigung, Entlassung ohne Einhaltung einer Frist und Kündigung während der Probezeit, Nr. 3 Verkürzung u. Verlängerung der Probezeit Nr. 4 Umsetzung innerhalb der Dienststelle für die Dauer von mehr als 6 Monaten, Nr. 5 Entlassung eines B.a.P. oder auf Widerruf, Nr. 6 Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, Nr. 7 Entscheidung in einem Diszi.verfahren über Kürzung der Dienstbezüge oder die Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten.

Fälle der Mitwirkung bei organisatorischen Angelegenheiten § 68 Abs. 2 Nr. 1 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen, Nr. 2 Übertragung von Aufgaben an Privatpersonen, Nr. 3 Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag, Nr. 4 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden.

Fälle der Mitwirkung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten § 68 Abs. 3 Nr. 1 Aufstellung von Vorschriften u. Verwaltungs- anordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in der Dienststelle geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Beschäftigen berührt werden, § 68 Abs. 3 Nr. 2 Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle.

Mitwirkung: Erörterung der beabsichtigten Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel der Verständigung Einwendungen des Personalrats oder Gesamtpersonalrats Nein Ja Durchführung der Maßnahme Dienststelle entspricht den Einwendungen Nein Ja Dienststelle unterrichtet Perso- nalrat/Gesamt-PR über die Gründe für die Entscheidung und führt Maßnahme durch. Maßnahme wird nicht durchge- führt.

Initiativrechte § 69 Abs. 1 In besonderen Fällen der Mitbestimmung für die Beschäftigten insgesamt, Gruppen oder für einzelne Beschäftigte Maßnahmen beantragen, die sie betreffen oder auf sie auswirken. Abs. 2 Für Beamte (A 16 BBesO) kann kein Antrag nach Abs. 1 gestellt werden. Abs. 3 Für Dienststellenleiter oder Beamte auf Zeit kann ein Antrag nach Abs. 1 nur mit Zustimmung des Betroffenen gestellt werden. Abs. 4 Fristenregelung: Über den schriftlichen Antrag des PR hat die Dienststellenleitung innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden.

Dienstvereinbarungen zwischen Personalrat oder Gesamtpersonalrat Dienststelle und Beginn u. Ende der tägl. Arbeitszeit und der Pausen oder Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Einigungsstelle § 71 Bei jeder obersten Dienstbehörde wird eine Einigungsstelle gebildet. Schiedsstelle besonderer Art. Unabhängiges Organ des Personalvertretungsrechts. Die Einigungsstelle ist eine Einrichtung für die jeweilige Amtszeit der Personalvertretung. Die Einigungsstelle besteht aus 7 Mitglieder; davon drei Mitgliedern auf Arbeitgeberseite und drei Mitgliedern seitens des Hauptpersonalrats. Ein weiteres unparteiisches Mitglied führt den Vorsitz (soll die Befähigung zum Richteramt haben).

Rechtsfolgen bei Verletzung von Beteiligungsrechten: Keine oder unvoll- ständige Beteiligung Verstoß gegen Verfahrensvorschriften Die Maßnahme ist unzulässig. Das Rechtsgeschäft ist nichtig ( § 134 BGB )

Besondere Personalräte: Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an einer Hochschule ( § 90 Abs. 6 ), das künstlerische Personal an öffentlichen Theatern und Orchestern ( § 90 Abs. 7 ), Lehrkräfte und pädagogisches Personal an Schulen des staatlichen Schulamtes ( Lehrräte = § 91 Abs. 3 ), der Referendarrat ( § 84 Abs. 1 ), der Personalrat für Lehrkräfte in der Ausbildung (§ 87 Abs.1) und der Hauptpersonalrat für die Beschäftigten der Polizei ( § 53 Abs. 5 ).

Unmittelbare Landesverwaltung nach dem Landesorganisationsgesetz § 8  Oberste Landesbehörden Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien.

Unmittelbare Landesverwaltung nach dem Landesorganisationsgesetz § 10  Landesoberbehörden   Landesoberbehörden sind: 1. das Landeskriminalamt, 2. die Zentrale Ausländerbehörde, 3. die Landeshauptkasse, 4. das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, 5. das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

Unmittelbare Landesverwaltung nach dem Landesorganisationsgesetz § 10  Landesoberbehörden (Fortsetzung) 6. das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, 7. das Landesamt für Soziales und Versorgung, 8. das Landesamt für Arbeitsschutz, 9. das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, 10. das Landesjugendamt, 11. das Landesumweltamt, 12. das Landesamt für Bauen und Verkehr, 13. das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum.

Unmittelbare Landesverwaltung nach dem Landesorganisationsgesetz § 11  Untere Landesbehörden (1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für Teile des Landes zuständig sind. (2) Allgemeine untere Landesbehörden sind die Landräte und die Oberbürgermeister. (3)   Sonstige untere Landesbehörden sind: 1. die Polizeipräsidien, 2. die Finanzämter, 3. die staatlichen Schulämter, 4. die Ämter für Forstwirtschaft.