Prüfung: Gesamtergebnis Bestehen und Nichtbestehen
Prüfungsergebnis Grundlage: Landesverordnung über die Ausbil-dung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27.08.1997, zuletzt geändert am 19.02.2010, § 23 (3)
Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. [§ 23 (3) Satz 1]
Nichtbestehen der Prüfung Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 19 Abs. 7 [Hausarbeit „ungenü-gend“], des § 20 Abs. 7 [beide Lehrpro-ben „mangelhaft“ oder 1 „ungenügend“] und des § 21 Abs. 5. [eine mündliche Teilprü-fung „ungenügend“].
Nichtbestehen (2) Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist, die Vornote schlechter als „ausreichend“ und die Note für Hausarbeit „mangelhaft“ sind, die Vornote schlechter als „ausreichend“ oder die Note für die Hausarbeit und eine Lehrprobe „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
Nichtbestehen (3) Die Vornote schlechter als „ausreichend“ oder die Note für die Hausarbeit und zwei mündliche Teilprü-fungen oder eine Prüfung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 [bei nur 1 Fach BK oder MU] „mangelhaft“ sind, Eine Lehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen oder eine Prüfung nach § 21 (…) „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird, Eine Prüfungsleistung gemäß § 26 Abs. 1 [Ordnungs-verstöße] mit „ungenügend“ bewertet wird.
Tabelle Nichtbestehen Fall Vornote Hausarbeit Lehrprobe Mündl.Teil-prüfung LVO § 1 ungenügend 19(7) 2 mangelhaft 20(7) 3 4 5 1 ungenügd. 21(5) 6 <ausreichd. 23(3)2. 7 ausreichend 23(3)3. 8 9 2 mangelhft. 23(3)4. 10 11 23(3)5.