Dr. Steffen Beerbaum, BMELV

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Dr. Steffen Beerbaum, BMELV Standbild Rahmenbedingungen für Agroforstsysteme und Kurzumtriebsplantagen in Deutschland Dr. Steffen Beerbaum, BMELV

Vergleich Agroforst - Kurzumtrieb Gemeinsamkeit: In beiden Fällen werden gehölzartige Pflanzen angebaut. Unterschied: In Agroforstsystemen wird eine landwirtschaftliche Landnutzung mit der Nutzung von Holzpflanzen kombiniert, während es sich bei Kurzumtriebsplantagen um eine ausschließliche Holznutzung handelt.

Allgemeine Rahmenbedingungen Holzkonsum nimmt sowohl in Deutschland, wie auch weltweit zu. D hat noch ungenutzte Holzpotenziale im Wald, diese sind aber begrenzt. Regional und bei einzelnen Holzfraktionen treten heute schon Engpässe auf. In den Anrainerstaaten Deutschlands sind die Holzpotenziale ebenfalls weitgehend ausgeschöpft. Eine Folge sind steigende Holzpreise.

Politische Rahmenbedingungen Ziel der Bundesregierung ist die verstärkte Nutzung nachwachsender Rohstoffe im energetischen und stofflichen Bereich. Bei der energetischen und bei der stofflichen Nutzung ist Holz bei den Nachwachsenden Rohstoffen, wie auch bei den erneuerbaren Energien der bedeutendste Rohstoff. Im energetischen Bereich ist der Wärmemarkt der bedeutendste Abnehmer von Holz. Im stofflichen Bereich spielt das Baugewerbe und die Papierindustrie die größte Rolle.

Zukünftige Entwicklung Im energetischen Bereich ist je nach Ölpreisentwicklung mit einer Nachfragesteigerung zu rechnen. Durch die geplante Einführung einer Förderung im Bereich regenerativer Wärmeerzeugung im Jahr 2007, ist eine weitere Nachfragesteigerung zu erwarten. Mittel- langfristig könnte auch im Treibstoffbereich eine Nachfrage nach Holz durch synthetische Kraftstoffe entstehen. Im stofflichen Bereich wird mit einer weiteren leichten Steigerung der Papier- und Bauholznachfrage gerechnet, möglicherweise auch durch die Entwicklung neuer Produkte (z.B. WPC).

Rechtliche Rahmenbedingungen Kurzumtriebsplantagen (1) Kurzumtriebsplantagen dürfen grundsätzlich auf Ackerland und auf Grünland angelegt werden. Die Fläche erhält dadurch den Status einer Dauerkultur. Grundsätzlich sind die für Dauerkulturen genutzten Flächen keine beihilfefähigen Flächen. Bei der Anlage auf Stilllegungsflächen kann der Landwirt jedoch Zahlungsansprüche aktivieren. Die Umtriebszeit darf höchsten 20 Jahre betragen. Beim Anbau auf Flächen, auf denen die Energiepflanzen-prämie beantragt wird, können ebenfalls Zahlungsan-sprüche aktiviert werden. Im weltweiten Vergleich hat Deutschland einen hohen Energieverbrauch Ein Chinese verbraucht nur 600 l Erdöl pro Jahr In Indien und China wächst der Energieverbrauch jährlich um über 10 Prozent.

Rechtliche Rahmenbedingungen Kurzumtriebsplantagen (2) Werden Kurzumtriebsplantagen auf Grünland angelegt, müssen landesrechtliche Regelungen (z.B. Naturschutz) beachtet werden. Bis zur Reduktion des Dauergrünlandanteils um weniger als 5% in einem Bundesland, gibt es EU-rechtlich keine Einschränkungen. Ist die 5%-Grenze überschritten, bedarf der Umbruch einer vorherigen Genehmigung. Bei einer Reduktion um mehr als 8% kann, ab 10% muss ein Bundesland vom Landwirt die Rückumwandlung verlangen. große (zunehmende )Abhängigkeit von Energieimporten bei fossilen Energieträgern

Kurzumtriebsplantagen (3) Rechtliche Rahmenbedingungen Kurzumtriebsplantagen (3) Um Unsicherheiten bei der Definition von Kurzumtriebs-plantagen zu vermeiden, ist beabsichtigt, in einer Novelle des Bundeswaldgesetzes, nochmals ausdrücklich festzu-schreiben, dass Kurzumtriebsplantagen nicht den Status “Wald” erhalten. Diese Novelle wird derzeit im BMELV erarbeitet.

Rechtliche Rahmenbedingungen Agroforstsysteme (1) Um den beihilferechtlichen Status einer Parzelle zu erhalten, muss deren landwirtschaftlicher Charakter erhalten bleiben. Dies ist z.B. der Fall, wenn nicht mehr als 50 Bäume auf einem Hektar Grünland angepflanzt werden, da dadurch eine landwirtschaftliche Tätigkeit wie ohne Bäume möglich ist. Es ist ebenfalls möglich, gehölzartige Pflanzen in Form von Hecken oder Baumreihen anzulegen, die den Charakter eines Landschaftselementes haben. Landschaftselemente sind erwünschte Bereicherungen der Agrarlandschaft.

Rechtliche Rahmenbedingungen Agroforstsysteme (2) Landschaftselemente werden deshalb nicht aus der prämienfähigen Fläche herausgerechnet. Agroforstsysteme, die extensive land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungssysteme kombinieren, sind nach der ELER-VO ebenfalls erwünscht. Eine Abgrenzung bei Agroforstsystemen kann jedoch häufig nur im Einzelfall erfolgen. Eine Obstbaumkultur, die in den Fahrgassen mit Gras bewachsen ist, soll nicht über den “Umweg” Agroforstsystem zur beihilfefähigen Fläche werden.

Fazit Die allgemeinen und ökonomischen Rahmenbedingungen für den nachwachsenden Rohstoff Holz und damit indirekt Kurzumtriebsplantagen und Agroforstsysteme sind gut. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen und fördern direkt und indirekt beide Systeme. Je nach Betriebsstruktur und standörtlichen Rahmen-bedingungen bieten sich damit Landwirten interessante Einkommensmöglichkeiten. Andere erneuerbare Energiequellen neben Biomasse sind in Deutschland häufig: in ihrem Potenzial sehr beschränkt, vergleichsweise teuer, oder nicht immer verfügbar. (In Klammern steht der Anteil am Primärenergieverbrauch in Deutschland)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!