12. Kölner Verwalterforum

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12. Kölner Verwalterforum Prof. Dr. Florian Jacoby 12. Kölner Verwalterforum Möglichkeiten und Grenzen einer „gerechten“ Kostenverteilung Prof. Dr. Florian Jacoby Köln, 26. Februar 2011

Folgerungen aus der Rechtsprechung: Beschlussvorschläge zu § 16 Abs Folgerungen aus der Rechtsprechung: Beschlussvorschläge zu § 16 Abs. 3 WEG Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Grundlagen Grundsätzlich keine Rückwirkung von Änderungen der Kostenverteilung Neuer Wirtschaftsplan Neuer Wirtschaftszeitraum Gesonderte Beschlüsse zur Änderung der Kostenverteilung Keine „Befrachtung“ des Wirtschaftsplans und der Abrechnung Eigenständiger TOP mit entsprechender Ladung Genaue Beschlussformulierung: Bezeichnung des In-Kraft-Tretens Konkrete Benennung der Kostenart Verständliche Formulierung des neuen Schlüssels z. B. bei Personenschlüssel: Wie wird dieser ermittelt? z. B. bei Wohn- und/oder Nutzfläche: Ist diese überhaupt ermittelbar, welche Methode soll zur Ermittlung genutzt werden? Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Kostenverteilungsschlüssel für ___ [Nennung] Blanko Kostenverteilungsschlüssel für ___ [Nennung] Ab ___ [Beginn des nächsten Wirtschaftszeitraums am] werden die Kosten der Position [... einschließlich ] abweichend vom geltenden Kostenverteilungsschlüssel ___ [Nennung] nach dem Verteilungsschlüssel ___ [Nennung] umgelegt. Nach diesem Schlüssel .... Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Heizkostenverordnung § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO: Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. § 6 Abs. 4 HeizkostenVO: Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern 1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, 2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder 3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung. Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Heizkostenverteilung Gemäß § 16 Abs. 3 WEG werden ab Beginn des nächsten Wirtschaftszeitraums am 1.1.2012 die Heizkosten zu 70% nach Verbrauch und zu 30% nach Wohnfläche umgelegt. Der Verteilung nach Wohnfläche ist die Aufstellung vom XX.XX.XX (Gesamtwohnfläche: YY m2) zugrunde zu legen, solange nicht die Eigentümerversammlung eine andere Aufstellung über die Wohnfläche durch Beschluss für verbindlich erklärt. oder Der Verwalter wird angewiesen, auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Sachverständigen gemäß der Wohnflächenverordnung die Wohn- und Nutzflächen berechnen zu lassen. Die entsprechenden Werte sind der Verteilung zu Grunde zu legen. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

http://www.vnwi.de/ Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

§ 3 Verwaltervertrag VNWI Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Verwaltervergütung Gemäß § 16 Abs. 3 WEG werden ab Beginn des nächsten Wirtschaftszeitraums am 1.1.2012 die Verwaltungskosten, soweit sie die Grundvergütung des Verwalters betreffen, nach Einheiten umgelegt. Nach diesem Schlüssel sind die Kosten für die Grundvergütung wegen Wohneinheiten zu gleichen Anteilen den Wohnungseigentümern aufzuerlegen, die Kosten für die Grundvergütung wegen Garageneinheiten zu gleichen Anteilen deren Eigentümern aufzuerlegen und die Kosten für die Grundvergütung wegen Teileigentums-einheiten zu gleichen Anteilen den Teileigentümern aufzuerlegen. Die Verteilung von Auslagenersatz und Zusatzhonoraren wird von dieser Regelung nicht berührt. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Welche Beschlüsse sind zu Zusatzhonoraren zu empfehlen oder was ist das Vergütungsdreieck? Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Vertragsparteien Verwalter Gemeinschaft E 1 E 2 E 3 E 4 E 5 Verwaltervertrag Verwalter E 3 E 4 E 5 Gemeinschaft Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

§ 5 Vertrag VNWI: Zusatzleistungen und Zusatzhonorare Wiederholungsversammlungen Außerordentliche Eigentümerversammlungen Erhebung und Abrechnung von Sonderumlagen Führung von Lohnkonten Regieaufwand für größere Sanierungsmaßnahmen Betreuung von Rechtsstreitigkeiten und von Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren Regulierung von Versicherungsschäden Mietverwaltung Bescheinigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen, § 35a EStG** Mahnungen** Klagepauschale** Nichtteilnahme am Lastschrifteinzug** Eigentümerwechsel** Verwalterzustimmung** Sonstige, gesondert zu beauftragende Zusatzleistungen Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Vergütungsdreieck Verwaltervertrag: Verwalter Gemeinschaft Vergütung und Auslagenersatz E 1 E 2 E 3 E 4 E 5 Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Vergütungsdreieck § 21 Abs. 7 WEG Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Beschlussvorschlag Gemäß § 21 Abs. 7 WEG werden die Zusatzhonorare gemäß § 5.9 - 5.14 des Verwaltervertrages als besonderer Verwaltungsaufwand dem jeweiligen Verursacher auferlegt. Der Verwalter wird beauftragt, diese Zusatzhonorare entsprechend § 5 des Vertrages dem betreffenden Eigentümer weiter zu berechnen. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Unterscheide § 21 Abs. 7 WEG von § 16 Abs. 3 WEG § 21 Abs. 7 WEG Charakter des § 21 Abs. 7 WEG Unterscheide § 21 Abs. 7 WEG von § 16 Abs. 3 WEG § 21 Abs. 7 WEG Beschluss begründet Anspruch, keinen Verteilungsschlüssel Anspruch wird beigetrieben wie Schadensersatzanspruch (Gemeinschaft gegen Eigentümer) Abrechnung muss Ausgabe an Verwalter und Einnahme vom Eigentümer enthalten Kein (zusätzlicher) Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG Positionen passen nicht in Wirtschaftsplan Keine (unzulässige) Doppelbegründung in Abrechnung Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Verzug eines Eigentümers – welche Sanktionen lassen sich beschließen? Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Beschlusskompetenz § 21 Abs. 7 WEG Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

§ 21 Abs. 7 WEG: Folgen des Verzugs Keine Regelung der Voraussetzungen des Verzugs Folgen des Verzugs Verzugszinsen Verfall- oder Vorfälligkeitsklauseln Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

In der EV am 11.7.2008 wird K ausgeschlossen. Aktuell In der Gemeinschaftsordnung heißt es: Die Versammlung kann einen Wohnungseigentümer, der mit Zahlungen von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung ausschließen. Der Betroffene hat hierbei kein Stimmrecht. Mit vollständiger Zahlung der Rückstände entfällt die Wirkung obigen Beschlusses. In der EV am 11.7.2008 wird K ausgeschlossen. Ohne K werden weitere Beschlüsse gefasst. K ficht alle Beschlüsse an, mit Erfolg? Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

BGH v. 10.12.2010 - V ZR 60/10 Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden. Die Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

§ 288 BGB Verzugszinsen Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. ... Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Höhe der Verzugszinsen Gefahren zu hoher Verzugszinsen: Nichtigkeit bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) Anfechtbarkeit bei fehlender Ordnungsmäßigkeit Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Formulierung Verzugszinsen Gerät ein Eigentümer mit der Begleichung von Beitragsforderungen in Verzug, so schuldet er Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, mindestens jedoch Zinsen i. H. v. 15 % p.a. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Verfall oder Vorfälligkeit Gesamtfälligkeit der Hausgeldansprüche für das laufende Jahr als Verzugsfolge. Sinn: Erleichterte Beitreibung im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung. Gefahr: „Fälligkeitstheorie“ bei Veräußerung, sowie Zwangs- und Insolvenzverwaltung. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Formulierung der Vorfälligkeit Gerät ein Wohnungseigentümer mit den Hausgeldvorauszahlungen insgesamt in Höhe des Betrags zweier monatlicher Hausgeldbeiträge in Verzug, so sind die gesamten noch ausstehenden Jahreshausgeldvorauszahlungen zur sofortigen Zahlung fällig. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Auflösende Bedingung Dies gilt unter der auflösenden Bedingung der Veräußerung des jeweiligen Sondereigentums, der Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung über das jeweilige Sondereigentum sowie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweiligen Sondereigentümers. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Umzüge, was lässt sich beschließen? Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

BGH v. 15.1.2010 - V ZR 72/09 Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Beschlusskompetenz § 21 Abs. 7 WEG Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Schlechtes Beispiel Die Gemeinschaft beschließt, dass jeder Wohnungseigentümer im Falle eines Bewohnerwechsels aufgrund befristeter Nutzungsüberlassung … für mögliche Beeinträchtigungen und eine besondere Abnutzung des Gemeinschaftseigentums eine Kostenpauschale in Höhe von 50 € an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen hat. Unter den Begriff des Bewohners fallen auch Feriengäste und "Saisonarbeitnehmer", die das Sondereigentum angemietet haben. Betrifft der Bewohnerwechsel mehrere Personen, fällt die Kostenpauschale nur einmal an … Die eingezahlten Beträge sind der Instandhaltungsrücklage zuzuführen … Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

BGH v. 1.10.2010 - V ZR 220/09 1. Besondere Nutzungen im Sinne von § 21 Abs. 7 WEG sind solche, die mit einer gesteigerten Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums einhergehen und zumindest bei typisierender Betrachtung den Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich machen. 2. Die Festsetzung einer maßvoll bemessenen Umzugskostenpauschale durch Mehrheitsbeschluss nach § 21 Abs. 7 WEG entspricht nur dann den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Regelung nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

BGH (Tz. 10) zur Höhe Was die Höhe der Umzugskostenpauschale anbelangt, ist die Grenze der Angemessenheit nach den derzeitigen Verhältnissen zwar bei einem Betrag von 50 € erreicht, aber noch nicht überschritten. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Beschlussvorschlag Zieht ein Eigentümer oder ein Dritter, der sein Nutzungsrecht wie Mieter oder Nießbraucher vom Eigentümer ableitet, unter Nutzung des Gemeinschaftseigentums einschließlich der Fassade oder des Innenhofs aus, ist dieser Eigentümer verpflichtet, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für diese Nutzung des Gemeinschaftseigentums pauschal [50,00 EUR] zu zahlen. Der Anspruch auf Zahlung dieses Betrags wird mit Ablauf des Monats fällig, in dem der Auszug erfolgt. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Beschlussvorschlag (Forts.) Der Anspruch auf die Nutzungspauschale besteht unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Eigentümer wegen Schädigungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Insbesondere besteht der Anspruch auf die Pauschale unabhängig vom Nachweis geringerer Kosten. Allerdings werden die Eigentümer Bagatellschäden im Umfange von bis zu 50 Euro pro Schadensfall nicht geltend machen. Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld florian.jacoby@uni-bielefeld.de www.jura.uni-bielefeld.de/fir/ Beschlüssevorschläge Köln, 26. Februar 2011