Die WEG- und Mietneben-kostenabrechnung nach neuen BGH-Entscheidungen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitszeit schulischer Personalräte
Advertisements

Abgeltungssteuer Verwaltertreff Ratingen
40479 Düsseldorf · Rosenstraße 49
Die „Kalte Zwangsverwaltung“ – ein heißes Eisen –
Begrifferklärungen Mietvertrag
Die Jahresabrechnung im Lichte der BGH-Entscheidung vom
Praktikerseminar Miet- und WEG-Recht
Sozialtypischer Vertrag: Gebrauchtwagen- und Neuwagenkauf
Praxisbeispiel.
Der Prüfungsausschuss informiert Besonderheiten des Studienganges und Prüfungsmodalitäten.
Einführung in das Internet-Portal für den Praxistag
Kostenprobleme Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld
Univ.-Prof. Dr. Armbrüster
VNWI-Winterseminar Casino Hohensyburg
Nochmals Vermögensstatus: Konsequenz des neuen Haftungssystems der WEG
Modernisierung und Betriebskosten - Aktuelle Rechtsprechung des
Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen VNWI - Kölner Verwalterforum
Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck
12. Kölner Verwalterforum
Fallstricke bei der Mietzahlung
Die Beschluss-Sammlung
Kreditaufnahme durch die Eigentümergemeinschaft
Ist nach der Teilungserklärung jeder Wohnungseigentümer
Die neuen Beschlusskompetenzen
Kanzlei Müller & Hillmayer
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
10. Pantaenius-Immobilientagung
Unsere Dienstleistungen
Aktueller Stand des DRG in Bern
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1.Wenn Sie Ihren Führerschein schon ein ganzes Jahr besitzen und mindestens 21 Jahre alt sind dürfen Sie bei uns einen.
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Bonitäts- und Forderungs- management
Das neue Gewährleistungsrecht
ZGB-Inhaltsübersicht
Nebenkostenabrechnung
Kanzlei Dr. Wienke und Kollegen
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Das gerichtliche Mahnverfahren
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Contracting nach der Mietrechtsreform
Zeugnisverweigerungsrecht Minderjähriger
FAQ´s zum Zentralabitur 2007 im Fach Physik Zentralabitur Physik.
THW-Abrechnungsverordnung
Einführung Capitol WEG-Abrechnung
EINHEIT 3 – Vertragliche Schuldverhältnisse I
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
Grundbegriffe des Vertragsrechts
Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Verwaltungsbeiratsseminar der Hausverwaltungen alpha Wohnimmobilien GmbH und WGM mbH Referent: RA Dr. Dirk Sütterlin Prof. Nauschütt & Collegen Rechtsanwälte.
Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2014
Bienert EDV Software für das 21. Jahrhundert Der Vermieter ist eine universelle Lösung für jeden Vermieter. Durch reichhaltige Anpassungsmöglichkeiten.
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution
EINNAHMEN/AUSGABEN RECHNUNG
Referent: Andreas Dissmann
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Angabe der richtigen Steuernummer
Winterseminar 5. November 2010
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Gerätemodernisierung nach HKVO 2009 Wasserzähler rein. Ab 01. Januar 2014 müssen zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs „Warmwasserzähler oder.
K INDER - UND J UGENDRING S WISTTAL E.V. E RWEITERTES F ÜHRUNGSZEUGNIS.
Welche Lieferforderungen sind laut Saldenliste ausgewiesen?
Prozessbeschreibung Stand:
Handlungspflichten des Verwalters
3. Thema: VERTRAGLCIHE SCHULDVERHÄLTNISSE EIN ÖSTERREICHISCHER MIETVERTRAG der Mietvertrag,-s,-äge der Vermieter,-s,- der Mieter,-s,- einen Mietvertrag.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?
Francesca Wölfle » Steuerliche Aspekte«
 Präsentation transkript:

Die WEG- und Mietneben-kostenabrechnung nach neuen BGH-Entscheidungen

1. Die WEG-Abrechnung: a) Grundlagen der Abrechnung Nur noch offene Fremdkonten gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 5 b) Abrechnung knüpft nach § 28 Abs. 1 an den Wirtschaftsplan an, nach Abs. 3 Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjah- res, nach Abs. 5 durch Stimmenmehrheit zu beschließen, Abrechnungserstellung in den ersten Monaten eines Folge- jahres, spätestens bis zum 30. Juni, Abrechnungspflicht = zwingende Verwalterpflicht

Einnahmen- und Ausgabenprinzip Ausnahmen: Verbrauchskostenabrechnungen, eventuell Sollbe-tragsumbuchungen in Instandhaltunsrücklage Kontenstände sind Bestandteile Vollständige Jahresabrechnung nur Gesamtabrechnung mit Ein-zelabrechnungen nebst Heizkosteneinzelabrechnungen Einzelabrechnung: Einzelaufteilung des Gesamtergebnisses mit Angabe der Kostenverteilungsschlüssel, nicht in der Gesamtab-rechnung enthaltene Kosten dürfen auch nicht in die Einzelab-rechnungen, Einzelabrechnungen müssen mitbeschlossen werden

Bestandteil ist die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, auf keinen Fall nur die Sollrücklage, da diese den Eigentümern nicht die Überprüfung ermöglicht, wie viel Mittel für erforderliche Maß-nahmen vorhanden sind. In die Abrechnung müssen alle tatsächlich im Geschäftsjahr ge-flossenen Geldbeträge ohne Rücksicht auf Korrektheit von Aus-gaben (Entlastung) Betriebskosten werden gemäß Gerichtsentscheidung zwischen den Parteien verteilt, also gemäß §§ 91 ff ZPO dem Verlierer belastet. Bei Belastung der Eigentümer werden die Kosten gemäß Entscheidung des BGH - NZM 2007, 358, 361 - im Innenverhältnis wie Kosten der Verwaltung entweder nach § 16 Abs. 2 WEG oder dem Schlüssel der Gemeinschaftsordnung verteilt.

Der Saldo aus der Vorjahresabrechnung gehört nicht in die Ein-zelabrechnung, kann nur informativ mitgeteilt werden. Im Verhältnis zur Mietnebenkostenabrechnung ist das Modell der Einnahmen- und Ausgabenrechnung abdingbar = in einer Ver-einbarung, also der Gemeinschaftsordnung, regelbar Leistungsprinzip mit Vornahme von Rechnungsabgrenzungen und Angabe eines Vermögenstatus

In der Möglichkeit in der Gemeinschaftsordnung sind nur ent-sprechende mietvertragliche Regelungen durch den vermieten-den Eigentümer möglich: Beispiel: Mietvertraglich vereinbarte Verteilung nach Miteigentumsan-teilen, Vereinbarung des Abflussprinzips im Mietvertrag oder Übernahmevereinbarung der Kostenansätze der Jahresab-rechnung, aber aus AGB-Gründen immer den geltenden Verteilungsschlüssel in der WEG einzeln im Mietvertrag zu bezeichnen, keine lediglich pauschale Verweisung, keine so genannten dynamischen Ver-weisungsklauseln, die den Mieter an die jeweilige Jahresabrech-nung bzw. Eigentümerbeschlüsse binden

Vorschlag von Langenberg: „Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der im Abrechnungs-zeitraum bezahlten Rechnungen“.

2. Mietnebenkostenabrechnung BGH vom 20. Februar 2008: Ein Vermieter darf bei der Nebenkostenabrechnung die Kosten abrechnen, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird (so genanntes Abflussprinzip). Ob ein Vermieter in beson-ders gelagerten Ausnahmefällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, bleibt offen, ist aber so gut wie sicher. Das bedeutet, dass die Mietnebenkostenabrechnung auch das Abflussprinzip wie in der Eigentümergemeinschaft übernehmen kann, wenn es keinen Mieterwechsel in der gesamten Wohnan-lage in dem abgerechneten Jahr gab, was selten vorkommt.

In der Entscheidung hat der BGH auch entschieden, dass der Vermieter dem Mieter gegenüber auch die Kosten abrechnen kann, die der Vermieter im Abrechnungszeitraum, der dem Mieter gegenüber gilt, tatsächlich bezahlt hat (Abflussprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich diese Zahlungen auf einen Ver-brauch beziehen, der nicht in dem dem Mieter gegenüber geltenden Abrechnungszeitraum stattgefunden hat.