Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern 27.03.2017
Staatlicher Schulberater Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 Referent: Bruno Lux Staatlicher Schulberater Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle für Niederbayern 27.03.2017
19.02.2007 Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.31 § 14 19.02.2007 Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Art.86 Abs.2 Nr.6a § 15 03.03.1999 Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugend- kriminalität Art.86 Abs.6 Art.86 Abs.13 Art.86 Abs.14 19.05.1982 Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei straf- rechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Art.87 27.03.2017
Gefährdung des Wohls eines Schülers Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.31 Gefährdung des Wohls eines Schülers Unterrichtung des Jugendamts 27.03.2017
schweres oder wiederholtes Fehlverhalten – ab 7. Schulbesuchsjahr Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.2 Nr.6a Unterrichtsausschluss länger als 4 Wochen (bis zum Ende des Schuljahres möglich) schweres oder wiederholtes Fehlverhalten – ab 7. Schulbesuchsjahr Lehrerkonferenz beschließt Antrag Ordnungsmaßnahme Schüler kann Lehrkraft seines Vertrauens einschalten Information an die Schulaufsicht Beratungsfachkräfte können hinzugezogen werden Einvernehmen des Jugendamtes auf Antrag eines Erziehungs- berechtigten: Elternbeirat Gelegenheit zur Anhörung: Schüler und Erziehungsberechtigte Erlass der Ordnungsmaßnahme 27.03.2017
Vollzeitschulpflicht oder Berufsschulpflicht wird beendet Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.6 Vollzeitschulpflicht oder Berufsschulpflicht wird beendet schwerwiegende und dauerhafte Beeinträchtigung des Bildungsanspruchs der Mitschüler – mit Ablauf des 8. Schulbesuchsjahres Beratungsfachkräfte sind vor der Antragsstellung gutachtlich zu hören Lehrerkonferenz erhält vor der Sitzung Kenntnis von den Ergebnissen der Beteiligung des Jugendamtes Lehrerkonferenz beschließt Antrag auf Beendigung der Schulpflicht Äußerungsrecht des Jugendamtes in der Lehrerkonferenz Information an die Schulaufsicht Erlass der Ordnungsmaßnahme Einvernehmen des Jugendamtes (4 Wochen Frist) Jugendamt informiert Schulaufsicht regelmäßig über mögliche Rückkehr 27.03.2017
sofortiger Ausschluss vom Unterricht bis zur Entscheidung Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.13 sofortiger Ausschluss vom Unterricht bis zur Entscheidung Gefährdung des Lebens oder in erheblicher Weise der Gesundheit von Mitschülern oder Lehrkräften Schulleitung informiert sofort Schul- aufsicht, Jugendamt, Polizei, Erziehungsberechtigte, Beratungs- fachkräfte Schulleiter entscheidet über die Ordnungsmaßnahme Anrechnung der Ausschlusszeit auf die Dauer der Ordnungsmaßnahme 27.03.2017
BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.14 Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.86 Abs.14 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 -10 und Abs. 13 Satz 1 27.03.2017
VSO BayEUG KMBek Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 VSO BayEUG KMBek 27.03.2017
Anhörung vor der Lehrerkonferenz Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek Art.87 Entlassung nicht zulässig bei Schulpflichtigen in Pflichtschulen (Art.86 Abs.4 Satz 2) Anhörung vor der Lehrerkonferenz auf Antrag Mitwirkung des Elternbeirats zulässig bei Hauptschülern nach Beendigung der Vollzeitschul- pflicht (Art.86 Abs.4 Satz 1) bei Ablehnung des Elternbeirats (Zwei- drittelmehrheit): Einvernehmen der Schulaufsicht erforderlich zulässig nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten und Gefährdung der Rechte anderer (Art. 86 Abs. 4 Satz 3) nach Lage des Falles: gutachtliche Äußerung (Schularzt oder SchPsy) Beschluss der Lehrerkonferenz (Zweidrittelmehrheit) 27.03.2017
Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek § 14 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen - nebeneinander zulässig Mitteilung an Erziehungsberechtigte vor Vollzug: Art. 86 Abs.2 Satz 1 Nrn. 4 – 6a Mitteilung an Erziehungsberechtigte vor Vollzug erst nach Entscheidung des Schulamtes: Art. 87 Abs.1 Satz 6 - keine Bindung mehr an die Reihenfolge Art. 86 Abs. 2 Satz 1 nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht + Auflagen bei Aufnahme > Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 ohne Auflagen 27.03.2017
Mitteilung an Erziehungsberechtigte durch Einschreiben Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek § 15 Entlassung - Untersuchung durch Schulleiter oder Lehrkraft oder Disziplinarausschuss Mitteilung an Erziehungsberechtigte durch Einschreiben Hinweis auf Möglichkeit der Erziehungsberechtigten zur Stellungnahme und Hinweis auf Rechte - schriftliches Ergebnis der Untersuchung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungs- berechtigten evtl. Abdruck an Elternbeirat 27.03.2017
19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern - Wahrung des Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatzes - zwingend einzuhaltendes Verfahren zur Beteiligung des Jugendamtes - möglichst frühzeitige Einbeziehung des Jugendamtes 27.03.2017
19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Allgemeine Regeln zur Unterrichtung des Jugendamtes - frühzeitige Zusammenarbeit Wohl eines Schülers gefährdet oder beeinträchtigt > Jugendamt Jede Schule entwickelt verbind- liches Verfahren Unterrichtung des Jugendamtes: bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten Schwerwiegende Gewalthandlungen Straftaten Erhebliche Sachbeschädigungen Drogenkonsum und –handel Mitführen von Waffen Unabhängig von Strafmündigkeit Fortschreibung des Verfahrens in jährlichen Besprechungen 27.03.2017
19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Allgemeine Regeln zur Unterrichtung des Jugendamtes - datenschutzrechtliche Weitergabe der Daten des Schulstörers zulässig Weitergabe der Daten möglichst im Einvernehmen mit Erziehungsberechtigen keine Weitergabe der Daten unterhalb der Schwelle des Art.86 Abs.1 Satz 2 Möglichkeit der Weitergabe der Daten in anonymisierter Form 27.03.2017
- regelmäßige Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 03.03.1999: Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität - Jugendamt, Schule, Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgericht, Erziehungs- beratungsstellen, Jugendring, Suchtarbeitskreis - regelmäßige Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene - Arbeitskreis „Jugendkriminalität“ oder Unterausschuss in Zuordnung zum Jugendhilfeausschuss - Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen, Prävention - Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen in Schulen und Jugendfreizeitstätten 27.03.2017
Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Strafsache gegen Jugendliche: in der Regel nur Mitteilung an die Schulleitung von der rechtskräftigen Verurteilung Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe: Mitteilung an die Schul- leitung 27.03.2017
Umfang der Verschwiegenheitspflicht: LDO §14.1 Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Strafrechtliche Ermittlungen: Mitwirkung von Schulleitung und Lehrkräften BayBG Art. 69 Abs.2: Verschwiegenheitspflicht – Aussagegenehmigung durch den Dienstvorgesetzten – KM entscheidet über Versagung der Aussage- genehmigung Umfang der Verschwiegenheitspflicht: LDO §14.1 Verpflichtung zur Zeugenaussage vor der Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) Keine Rechtspflicht vor der Polizei auszusagen oder Gutachten zu erstellen 27.03.2017
Glaubwürdigkeitsprüfung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Strafrechtliche Ermittlungen: Mitwirkung von Schulleitung und Lehrkräften Glaubwürdigkeitsprüfung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen polizeiliche Vernehmung von Kindern und Jugendlichen nur in begründeten Ausnahmefällen: z.B. Gefahr in Verzug - kein Ausnahmefall, wenn Erziehungsberechtigte nicht zustimmen oder auf Anwesenheit bestehen 27.03.2017
Straftaten an Schülern Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Straftaten an Schülern Pflicht zur Verständigung der Polizei Verständigung der Erziehungsbe- rechtigten schulordnungsrechtliche Maßnahmen 27.03.2017
Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Straftaten nach § 138 StGB Pflicht zur Anzeige bei der Polizei Andere Straftaten von erheblicher Kriminalität - Pflicht zur Anzeige bei der Polizei Keine aktive Maßnahme zur Verhinderung der Bestrafung des Schülers gestattet - Bei Drogenhandel: Anzeige 27.03.2017
Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Geringfügige Straftaten (auch reiner Konsum von weichen Drogen, keine Weitergabe) Keine Anzeigeverpflichtung Aber: Nichtanzeige wird häufig als Frei- brief gesehen Schulordnungsrechtliche Maßnahmen Drogenbeauftragte(r) Verständigung der Erziehungsberech- tigten 27.03.2017
Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen Straftaten von Schülern außerhalb der Schule Lehrkraft soll Auskunft geben über Umstände, die zur Beurteilung der Schülerpersönlichkeit relevant sind (nur bei Bedeutung im Jugendgerichts- verfahren) 27.03.2017
BayEUG VSO KMBek Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 BayEUG VSO KMBek 27.03.2017
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern info@sbndb.de – www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 27.03.2017