Patent-/Urheberrechtsschutz versus Datenschutz

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Patent-/Urheberrechtsschutz versus Datenschutz Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher 10. DFN-Rechtsseminar Patent-/Urheberrechtsschutz versus Datenschutz

Urheberrechtsverstöße durch Nutzer Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Urheberrechtsverstöße durch Nutzer z. B. durch peer2peer Nutzung Auch das Herunterladen geschützter Titel zu privaten Zwecken ist nach neuem Urheberrecht nicht mehr von § 53 UrhG gedeckt Daraus folgt: Verstoß durch den jeweiligen Nutzer ! Haftung auch der Hochschule ?

Haftung der Hochschule ? Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Haftung der Hochschule ? Dies richtet sich nach der jew. Funktion Access-Provider Host-Provider Content-Provider

HS als Access-Provider Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher HS als Access-Provider Vermittelt nur den Zugang zum Internet Download peer2peer Upload peer2peer Etwa von zu Hause aus Folge: n. h. A. auch im Urheberrecht Haftungsprivileg nach § 9 TDG

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher HS als Host-Provider Studentische Homepages Geschütztes Material wird hierauf zum Download angeboten § 11 Abs. 1 TDG/ § 9 Abs. 1 MDStV Fremde Informationen die für Nutzer gespeichert werden

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher HS als Host-Provider Grds. § 11 Abs.1 TDG/ § 9 Abs. 1 MDStV Keine Haftung für fremde Informationen, es sei denn: Positive Kenntnis und Kein unverzügliches Einschreiten Ausnahme von dem Grds. § 11 Abs. 2 TDG/ § 9 Abs. 2 MDStV Nutzer untersteht Diensteanbieter oder steht unter dessen Aufsicht Es darf nicht der Eindruck eines Informationsangebots der Hochschule entstehen, Ansonsten Content-Provider

HS als Content-Provider Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher HS als Content-Provider Rechtswidrige Inhalte auf Seiten der Institute HS muss sich Inhalt als eigenen zurechnen lassen Folge: Haftung der HS nach § 8 Abs. 1 TDG/ § 6 Abs. 1 MDStV

Auskunftsverpflichtungen der Hochschulen Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Auskunftsverpflichtungen der Hochschulen Bei Urheberrechtsverstößen An Rechteinhaber Urheber, Leistungsschutzberechtigte An Ermittlungsbehörden Polizei, LKA, BKA, Staatsanwaltschaft

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Rechteinhaber Privatrechtliche Auskunftsansprüche § 101a UrhG § 101a Abs. 5 UrhG i.V.m. § 242 BGB aus Allgemeinen Rechtsgrundsätzen

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher § 101a UrhG Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter Voraussetzungen: Verpflichteter handelt im geschäftlichen Verkehr Durch die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken Inhalt: Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke

Allgemeine Rechtsgrundsätze Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Allgemeine Rechtsgrundsätze § 101a UrhG i.V.m. § 242 BGB Voraussetzung aber: Schuldverhältnis Bei der den HS nicht zurechenbaren Verletzungen fehlt es an diesem da: Kein Vertragsverhältnis Kein gesetzliches Schuldverhältnis mangels eigener Verletzung Zudem: § 5 TDDSG Auskünfte nur an Strafverfolgungsbehörden

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Fazit Bei fehlender zurechenbarer Verletzung durch die Hochschule: Derzeit kein Auskunftsanspruch Privater

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Ermittlungsbehörden §§ 100a,100b StPO „Kommunikationsinhalte“ §§ 100g,100h StPO „Verbindungsdaten“ § 89 Abs. 6 TKG „Bestandsdaten“

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher §§ 100a,100b StPO Voraussetzungen Kommunikationsinhalte: Inhalte von Kommunikationsvorgängen, Sprache, Text, Ton, Bild Vorliegen einer Katalogstraftat Nicht bei Urheberrechtsverstößen aber z.B. bei der Verbreitung von pornog. Schriften Richterliche Anordnung

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher §§ 100g,100h StPO Voraussetzungen: Verbindungsdaten: Daten über die näheren Umstände der Kommunikation, z.B. wer an der Kommunikation beteiligt, Dauer, auch dynamische IP-Adressen Straftat von erheblicher Bedeutung, Maßstab Katalog § 100a StPO Straftat mittels einer Endeinrichtung begangen z. B. e-Bay Betrug, Rechner als Tatmittel Richterliche Anordnung

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher § 89 Abs. 6 TKG Voraussetzungen: Bestandsdaten: Erhoben für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses, z.B. Name, Adresse, Bankverbindung, Rufnummer, auch feste IP-Adresse Erforderlichkeit zur: Verfolgung Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Gefahrenabwehr, Verfassungsschutz Keine richterl. Anordnung erforderlich

Aufgaben der RZ aus § 90 TKG Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Aufgaben der RZ aus § 90 TKG Pflichten Anbieter geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste Abs. 1: Kundendateien zu führen Abs. 2: Daten zum Abruf bereitzuhalten Nicht: Auskünfte selbst zu erteilen

Führung von Kundendateien Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Führung von Kundendateien Verpflichtete: geschäftsm. Anbieter Inhalt: Abschließend: Name, Anschrift und Rufnummer evtl. aus Sinn und Zweck auch feste IP Keine Pflicht zur Prüfung des Wahrheitsgehalts der Kundendaten Kein Zwang zur Datenerhebung Nur Daten die ohnehin in eigenem Interesse erhoben werden § 89 TKG = keine Vorratsdatenspeicherung

Bereithaltung der Daten Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Bereithaltung der Daten Daten sind für einen Abruf der RegTP bereit zu halten Auskünfte an Behörden werden durch die RegTP erteilt Verantw. trägt grds. abrufende Behörde RegTP prüft nur bei besonderem Anlass

Aktuelle Rechtsprechung Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Aktuelle Rechtsprechung OLG Stuttgart Beschl. v. 01.09.03 Az.: 2 W 27/03 Haftung des Admin-c OLG München Urt. v. 11.09.03 Az.: 29 U 2681/03 Anbieterkennzeichnung nach zwei Klicks

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Haftung des Admin-c OLG Stuttgart Beschl. v. 01.09.03 Sachverhalt: Klage auf Unterlassen und Einwilligung in die Löschung der gegenständlichen Domain Beklagter neben nichtexistierender GmbH als Inhaber eingetragen Daneben Beklagter als admin-c eingetragen

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Sachverhalt Admin-c = administrativer Ansprechpartner Registrierungsrichtlinie DENIC: „vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Leitsatz Der eingetragene admin-c haftet regelmäßig auf Unterlassung Ausnahme: Wenn der admin-c eine abhängige Hilfsperson ist, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hat

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Knackpunkt Passivlegitimation Kann der in Anspruch genommene admin-c prozessual Adressat des Anspruchs sein ? Grundsätzlich: Der durch den Anspruch (Gesetz, Vertrag) Verpflichtete Hier: Domaininhaber

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Passivlegitimation OLG Stuttgart: Admin-c ist auch Störer Störer auch diejenigen Personen, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben.

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Passivlegitimation Admin-c hat rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung Tatbeitrag durch die willentliche Angabe als Kontaktperson Aufgrund Registrierungsbedingungen hat er auch die rechtliche Möglichkeit auf den Eintragungsinhalt einzuwirken

Anbieterkennzeichnung Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Anbieterkennzeichnung OLG München Urt. v. 11.09.03 Sachverhalt: Anbieterkennzeichnung §§ 6 TDG, 10 MDStV Impressum nur über doppelten Link „Kontakt“, „Impressum“ erreichbar Kernfrage: Genügt der damit verbundene Aufwand von 2 Mausklicks statt einem noch den gesetzlichen Anforderungen ?

Anbieterkennzeichnung Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Anbieterkennzeichnung OLG München: Doppelter Link kann Transparenzgebot genügen Kriterium: „Unmittelbare Erreichbarkeit“ Informationen an: Gut wahrnehmbarer Stelle Ohne langes Suchen Jederzeitige Auffindbarkeit

Gut wahrnehmbare Stelle Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Gut wahrnehmbare Stelle Anknüpfungspunkt Bezeichnung d. Links Keine gesetzlichen Vorgaben hierfür Hier: „Kontakt“, „Impressum“ OLG München: Im Verkehr (damit auch bei den Nutzern) haben sich diese Bezeichnungen zur Anbieterkennz. durchgesetzt (Wiedererkennung)

Unmittelbare Erreichbarkeit Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Unmittelbare Erreichbarkeit Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte Nur bei einem Klick gegeben ? OLG München: nein Zu dieser Auslegung herangezogen: Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht v. 30.9.2000 Demnach: nicht mehr als zwei Schritte zu Erhalt der Identifizierungsinformation

Ständige Verfügbarkeit Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Ständige Verfügbarkeit Keine Beschränkungen bei der Verfügbarkeit des Links

Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Kontakt Forschungsstelle „Recht des DFN“ Mail: dfn.recht@uni-muenster.de