Universitätsbibliothek Passau Der Referentenentwurf des BMJ vom Frühjahrstagung der Sekt 4 im dbv, , Tübingen Ruth Katzenberger
Ruth Katzenberger Referentenentwurf des BMJ vom Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes Vom Kabinett am verabschiedet Gesetzesentwurf der Bundesregierung
Ruth Katzenberger
Betroffene Regelungen Zweitveröffentlichungsrecht, § 38 UrhG-E Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-E Vergriffene Werke, §§ 13c ff. UrhWahrnG-E
Ruth Katzenberger Zweitveröffentlichungsrecht, § 38 UrhG-E § 38 UrhG-E Beiträge zu Sammlungen (1) […] Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dispositive Regelung
Ruth Katzenberger § 38 Abs. 4 UrhG-E 1.Wissenschaftlicher Beitrag 2.im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden 3.in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen 4.nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung 5.in der akzeptierten Manuskriptversion Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam (zwingende Regelung).
Ruth Katzenberger 1. Im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden Ref-E: Das Zweitverwertungsrecht stärkt die Stellung des Urhebers Probleme: Sichtbarkeit abhängig von Finanzierung Stärkung der Rechte einzelner Urheber § 38 Abs. 4 UrhG-E
Ruth Katzenberger 2. Periodisch erscheinende Sammlungen Ref-E: Im Interesse der Verleger werden bspw. Schriftenreihen, Handbücher, Monographien und Kommentare vom Zweitverwertungsrecht nicht erfasst. Probleme: Zentrale Publikationsformen in einzelnen Fächern? Mindestens zweimal jährlich erscheinend: verlegerische Zufälligkeiten? § 38 Abs. 4 UrhG-E
Ruth Katzenberger 3. Wartefrist von zwölf Monaten: Ref-E: Karenzfrist ermöglicht Amortisierung der Verlagsinvestitionen Problem: Amortisierung in allen Fachgebieten im gleichen Zeitraum? § 38 Abs. 4 UrhG-E
Ruth Katzenberger 4. Akzeptierte Manuskriptversion Ref-E: Damit soll verhindert werden, dass die Zweitveröffentlichung in der Verlagsversion und damit im Format der Erstveröffentlichung erfolgt. Probleme: Zitierfähigkeit Akzeptierte Manuskriptversion = verlegerische Veröffentlichung? § 38 Abs. 4 UrhG-E
Ruth Katzenberger Fazit: Internationale Wissenschaftsverlage: Anwendbares Recht? Nachhaltige OA-Struktur? § 38 Abs. 4 UrhG-E
Ruth Katzenberger Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-E § 61: Verwaiste Werke (Legaldefinition) § 61a :Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten § 61b: Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § 61ffc: Nutzung verwaister Werke durch öffentlich- rechtliche Rundfunkanstalten
Ruth Katzenberger Wann ist ein Werk verwaist, § 61 Abs. 2 UrhG-E Schrift-, Ton-, Film- und Bildwerke Bestand privilegierter Einrichtungen (öffentlich zugängliche Bibliotheken, Archive…) Bereits veröffentlicht (Regelung für nichtveröffentlichte Werke, § 61 Abs. 4 UrhG-E) Rechtsinhaber kann auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden (Teilweise verwaiste Werke) Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-E
Ruth Katzenberger Rechtsinhaber kann auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden. 1. Rechtsinhaber: Urheber Rechtsnachfolger des Urhebers Dritte, denen der Urheber das Vervielfältigungsrecht oder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt hat (Verlage) Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-Ref-E
Ruth Katzenberger 2. Festgestellt: Eindeutige Zuordnung des Werkes zu einer Person 3. Ausfindig machen: Aktuelle Adresse? Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-E
Ruth Katzenberger 4. Sorgfältige Suche, § 61a UrhG-E Katalog der DNB, andere Bibliothekskataloge Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das VLB Bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, artist and Copyright Holders), ISBN Die Datenbanken der Verwertungsgesellschaften Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschl. der GND, VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works) Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-E
Ruth Katzenberger Probleme: Pseudonyme / anonyme Werke? Feststellbarkeit der Erben? Buy-out-Lizenzen vor 1995 (§ 137l UrhG) ? Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-E
Ruth Katzenberger Dokumentationspflicht, § 61a UrhG-E Weiterleitung der Suchergebnisse an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) DPMA leitet Information an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weiter Auffindbarkeit aller verwaisten Werke in einer Datenbank Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-E
Ruth Katzenberger Was dürfen die privilegierten Einrichtungen tun, § 61 UrhG-E? Vervielfältigen (scannen) Öffentliche zugänglichmachen Einschränkung: zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-E
Ruth Katzenberger Kosten? Entgelt zur Deckung der Kosten der Digitalisierung/Öffentlichen Zugänglichmachung erlaubt Problem: EUROPEANA/DDB? Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-E
Ruth Katzenberger Beendigung des verwaist-Status, § 61b UrhG-E Rechteinhaber wird nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht Folgen: Unterlassungsanspruch des Rechtsinhabers Anspruch auf angemessene Vergütung Verwaiste Werke, §§ 61 ff. UrhG-E
Ruth Katzenberger § 13 d: Vergriffene Werke § 13 e: Register vergriffener Werke Vergriffene Werke, § 13d f. UrhRWahrnG-E
Ruth Katzenberger Verwaiste Werke sind i.d.R auch vergriffen Wahlmöglichkeit der privilegierten Einrichtungen Vergriffene Werke, § 13d f. UrhRWahrnG-E
Ruth Katzenberger Vergriffene Werke, § 13d f. UrhRWahrnG-E Werk wurde vor 1966 veröffentlicht Werk ist vergriffen Im Bestand von privilegierten Einrichtungen Eintragung im Register des DPMA Kein Widerspruch des Rechtsinhabers bis 6 Wochen nach Registrierung
Ruth Katzenberger Lizenzvereinbarung mit VG Außenseiter-Regelung: Rechteinhaber muss keinen Wahrnehmungs- vertrag mit der VG abgeschlossen haben. Keine sorgfältige Suche nach Rechteinhaber erforderlich Vergriffene Werke, § 13d f. UrhRWahrnG-E
Ruth Katzenberger Vergriffene und Verwaiste Werke Fazit: Rechercheaufwand? Digitalisierungs-Workflow? Rückstellungen?
Ruth Katzenberger Vergriffene und Verwaiste Werke Danke für Ihre Aufmerksamkeit!