vom Schuldner zu vertreten § 276

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Rechtsfolgen der Verspätung der (fälligen) Leistung (Abrenzung zu § 275 ) vom Schuldner zu vertreten § 276 vom Schuldner nicht zu vertreten § 276 Verzug § 286 Fristsetzung§§ 281,323 Entbehrlich nach §§ 281 II, 323 II Fristsetzung § 323 I u.U entbehrlich nach § 323 II Entbehrlichkeit bei Fälligkeit § 323 IV Fortbestehender Erfüllungsanspruch oder Fortbestehender Erfüllungsanspruch oder - Ersatz des Verzugsschadens, - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen §§ 280 II,286,280 I - Schadenersatz statt Leistung § 325: - Kombination mit Rücktritt möglich (Differentheorie auch bei Vorleistung) - Wahlweise Aufwendungsersatz § 284; - Erlöschen des Erfüllungsanspruchs mit Geltendmachung des Schadensersatzes § 281 IV - Rücktritt, sofern der Gl. für die Verspätung allein oder weit überwiegend verantwortlich - Erfüllungsanspruch erlischt

Haftung für Pflichtverletzung (§280) Leistungsbezogene Pflichten Ausbleiben der Leistung mangelhafte Leistung Verspätung der Leistung Leistungsbefreiung nach § 275 I (Unmöglichkeit) Einredefälle nach § 275 II,III Nichtleistung n. erfolglosem Ablauf e. angem. Nachfrist oder Erfüllungsverweigerung Verzug § 286 -anf. Leistgsbefreiung § 311 a -Schadens. statt Leistg. -Wahlweise Aufwendgs- ersatz §§ 311 a II; 284 -Haftung für vermutetes Vertretenmüssen - bezogen auf die Kenntnis - nachtr. Leistgsbefreiung § 280; 283 - Schadensers. statt Leistg. - Wahlw.Aufwendgsersatz § 284 - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen - bezogen auf den befreienden Umstand -Schadensers. statt Leistg §§ 280 , 281 -Wahlw. Aufwendungsersatz § 284 - Haftg f. vermutetes Vertretenmüssen - Rücktritt unabhängig vom Vertretenmüssen d. Schu. § 323 - Kombination möglich § 325 - Ersatz des Verzugsschadens - Haftung für vermutestes Vertretenmüssen §§ 280, 286

Haftung für Pflichtverletzung (§280) Leistungsunabhängige Pflichten Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis (pVV) § 241 II Schutzpflichten aus vorvertraglichem Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten (c.i.c) - Unzumutbarkeit der Hauptleistung für den Gläubiger infolge der Pflichtverletzung §§ 280, 282 - Schadensersatz statt Leistgung - Wahlweise Aufwendgsersatz § 284 - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen - Rücktritt unabhängig vom Vertretenmüssen des Schuldners - Schadensersstz - Haftung für vermutetes Vertretenmüssen §§ 280 I, 249

Bei Lieferung einer mangelhaften Sache kann damit vorliegen : System der Sachmängelgewährleistung: Aufbau auf dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht § 433 I 2 : „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“ Bei Lieferung einer mangelhaften Sache kann damit vorliegen : Qualitative Unmöglichkeit i.S.v. § 439: nicht behebbarer Sachmangel Pflichtverletzung i.S.v. § 439 behebbarer Sachmangel

qualitative Unmöglichkeit i.S.v. § 439 nicht behebbarer Sachmangel System der Sachmängelgewährleistung: Aufbau auf dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht qualitative Unmöglichkeit i.S.v. § 439 nicht behebbarer Sachmangel keine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache ( insoweit Befreiung von der primären Leistungspflicht nach § 275 I) kein ipso jure Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326 I 2 - Rücktritt ohne Fristsetzung, § 437 Nr.2; 326 V; 323 sofern Mangel nicht unerheblich § 323 V - Minderung ohne Fristsetzung, §§ 437 Nr.2; 441 („statt zurückzutreten“), auch bei unerheblichem Mangel (§ 441 I 2) - Schadensers. statt Leistg §§ 437 Nr.3 - anfänglicher Mangel : §§ 437 Nr.3, 311a II 1 - Vor.: Kenntnis oder zu vertretenden Unkenntnis (§ 276 ; fahrl. Unkenntnis d. Mangels oder d. Zusicherung) - keine Fristsetzung - nachträglicher Mangel: §§ 437 Nr.3, 283 I, 280 - Vor.: Vertretenmüssen (§ 276) - keine Fristsetzung

Pflichtverletzung (i.S.v. § 439 behebbarer Sachmangel) System der Sachmängelgewährleistung: Aufbau auf dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht Pflichtverletzung (i.S.v. § 439 behebbarer Sachmangel) - Nacherfüllung §§ 437 Nr.1, 439 (ursprüngl. Erfüllungsanspruch) präzisiert und modifiziert durch § 439 - Rücktritt §§ 437 Nr.2, 440, 323 (setzt i.d.R. Fristsetzung voraus), sofern Mangel nicht unerheblich § 323 V 2 - Minderung §§ 437 Nr.2, 441 (Voraussetzungen wie Rücktritt, d.h. i.d.R. Fristsetzung; auch bei unerheblichem Mangel (§ 441 I 2) - Schadens. statt Leistung §§ 437 Nr.3, 440, 323 (setzt i.d.R. Fristsetzung voraus), sofern Mangel nicht unerheblich § 323 V 2 - Verzögerungsschaden §§ 437 Nr.3, 280 I als Mangelfolgeschaden

Gewährleitungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff.)  Sachmangel (§ 434 I,II )  Stückschuld (Identitätsaliud)  Gattungsschuld (Qualitätsaliud)  Mankolieferung (§ 434 II) Nacherfüllung (§ 439) durch Beseitigung des Mangels (Stückschuld/ Gattungsschuld) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Gattungsschuld) bzw. der geschuldeten Sache/ Menge (aliud/ Mankolieferung) dem Verkäufer möglich dem Verkäufer nicht möglich „qualitative Unmöglichkeit“

Gewährleitungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff.) dem Verkäufer möglich Nacherfüllung erfolgt §§ 437 Nr.1, 439 Fristsetzung durch Käufer, sofern nicht entbehrlich, § 440, 281 II, 323 II keine weiteren Gewährleistungs-ansprüche Nacherfüllung erfolgt nicht fristgerecht §§ 437 Nr.1, 439 fortbeste-hender Anspruch auf Nach-erfüllung § 439 - Rücktritt , - Anspruch auf Nach- erfüllung erlischt §§ 437 Nr.2, 440, 323, - Minderung, Anspruch auf Nacher- füllung erlischt §§ 437 Nr.2, 441 - SE statt Leistung, §§ 437 Nr.3, 440, 280, 281 - kein „großer SE“ bei unerheblichen Mangel § 281 I 3, - Anspruch auf Nacher- füllung erlischt § 281 IV

dem Verkäufer nicht möglich (qualitative Unmöglichkeit ) Gewährleitungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff.) dem Verkäufer nicht möglich (qualitative Unmöglichkeit ) Befreiung von der Pflicht zur mangelfreien Lieferung sowie von der Nacherfüllungspflicht § 275 I - Rücktritt §§ 437 Nr.2, 326 V, 323, sofern kein unerheblicher Mangel vorliegt § 323 V 2 - Minderung §§ 437 Nr.2, 441, auch bei unerheblichem Mangel - SE statt Leistung § 437 Nr. 3, 280, 283 bzw. §§ 437 Nr.3, 311a II - Kein „großer SE“ bei unerheblichem Mangel §§ 283 S.2, 281 I 3 bzw. 311a II S.2, 281 I 3