V. Einblick in das Markenrecht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
GEITZ TRUCKENMÜLLER LUCHT
Advertisements

Grundlagen Logistik.
Patentrecht für Ingenieure
Gebrauchsmuster, Patente, Marken
Aktuelle Tendenzen im Marken- und Domainrecht
Prof. Dr. W. Conen 15. November 2004
Gesetzliche Bestimmungen zu
Prüfungsthemen.
Immaterialgüterrechte
Patentrecht für Ingenieure
Patentrezepte Informationsveranstaltung des
Produzieren – Alles was Recht ist Respekt vorm Mitnutzer und dessen Eigentum Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe.
EG-Maschinenrichtlinie/ CE-Kennzeichnung
Beschreibungsaufbau - Titel - Gegenstand der Erfindung*
Marken- und Firmenrecht
Dr. Michael Ritscher Dr. Mark Schweizer
Wiederholungen-Teil-1
Verkehrsdurchsetzung IP Tag Basel 2008 Lichtenstein Körner & Meyer Lustenberger.
Pat.-und Lizenzvertragsrecht II Kernpunkte des Geistigen Eigentums FS 2008 Repetitionsunterlagen zum Stoff des HS 07 Dr. H. Laederach.
Schutz geistiger Leistungen = Immaterialgüterrecht
Zweck des Datenschutzgesetzes
Schutz einer imaginären Biermarke
Die Marke Das unbekannte Wesen
Das neue Gewährleistungsrecht
Anspruchsmerkmale und technische Äquivalente
Markenrecht Patent- und Lizenzrecht II
Patentregister F ü r nationale Patente und Europ ä ische Patente mit Benennung Schweiz F ü r Europ ä ische Patentanmeldungen H. Laederach; HS 2008 ©
Definition der IP- Schutzinstrumente
Halbleiterschutzrecht
Das deutsche Gebrauchsmuster
Die wertvollste Marke der Welt?
Patentrechtliche Besonderheiten
Pat.-und Lizenzvertragsrecht II Kernpunkte des Geistigen Eigentums FS 2011 Repetitionsunterlagen zum Stoff des HS 10 Dr. H. Laederach.
FORMMARKE T. Kandasamy und A. Felser Lizenz- und Patentrecht II FS2008.
Hörmarken Ein Vortrag im GESS-Fach Patent- und Lizenzvertragsrecht von Nicolas Jakob und Simon Studerus.
Erfinderische Tätigkeit
Ergänzende Schutzzertifikate
Patente in der Biotechnologie - Ein Sonderfall?
Topographien im Patentrecht
Gesetzliche Bestimmz z ungen.
Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
A U S S T A T T U N G S – R E C H T.
M U S T E R R E C H T.
©by Anna Ling, Larissa Fukar & Andrea Strunz
Patentrecht - (von lat. patens, patentis – „offen darliegend“)
Marken und Designs national – international
MPI Innovation und Wettbewerb 12. Juli 2014 Markenrecht – Fragen an die Ökonomen Prof. Dr. Martin Senftleben Freie Universität Amsterdam Bird & Bird, Den.
Verbraucherrechterichtlini e Reform zum
Wettbewerbs- und Kartellrecht VI. UE Markenrecht (oder richtiger Kennzeichenrechte)
Patent- und Markenschutz w w w. k o e l n p a t e n t. d e.
Markenrecht in der Verfahrenspraxis 1. Einheit
Pflichtübung aus Europarecht 3. Einheit Dienstleistungsfreiheit
WS 2012 Univ.-Prof. Dr. Friedrich RüfflerFolie 141 Patentrecht - Allgemeines  Zweck: Innovationsförderung  Rechtsquellen  Nationales Patentgesetz 
Patentrecht für Ingenieure
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Rechtserhaltende und rechtsverletzende Benutzung Werkstattgespräche auf Mickeln Dr. Uwe Lüken, Bird & Bird 9. Mai 2007.
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
„copy and paste im Unternehmens(beratungs)leben – Schlitzohren und Fallen“ Wie schütze ich geistiges Eigentum in der Unternehmensberatung Markenrecht.
1 Markenrecht im Internet und in Social Media Was Sie bei Ihren Onlineveröffentlichungen unbedingt beachten sollten Vortrag von Frau Dr. Ina Susann Haarhoff.
Patent, Muster- und Markenschutz
© 2009 Der Schutz des industriellen Design im Spannungsfeld von deutschem und gemeinschaftsrechtlichem Geschmacksmuster-, Urheber-, Marken- und Lauterkeitsrecht.
Scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Musterrecht I - Geschmacksmuster Dr. Thomas RUHM, LL.M.
FFV-Workshop Die Marke „ComNets“ Dr.- Ing. Michael Gude.
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein
Wettbewerbsrechtliche Schranken des Meta-Tagging mit Beispielen aus der deutschen Judikatur mit Beispielen aus der deutschen Judikatur.
1 4 Patent- und Gebrauchsmusterrecht (erfinderische Leistung) Patent- und Gebrauchsmusterrecht (erfinderische Leistung) Designrecht (ästhetisch-gewerbliche.
IP Teaching Kit Geistiges Eigentum Einführung 1. ALLGEMEINE EINFÜHRUNG EPA/HABM IP Teaching Kit - IP-Grundlagen 2.
Ortsveränderbare Schiebewand, die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten.
The International Patent System Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Juli 2016.
 Präsentation transkript:

V. Einblick in das Markenrecht 1. Markenformen 1.1 Wortmarken 1.2 Bildmarken / Wort-Bildmarken 1.3 Hörmarken 1.4 Buchstaben / Zahlen 2. Schutzvoraussetzungen 2.1 Unterscheidungseignung 2.2 Absolute Schutzhindernisse 2.3 Relativer Schutzhindernisse 3. Markenverletzung und Markenvernichtung 3.1 Rechtsfolgen 3.2 Widerspruchs- und Löschungsverfahren (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Markenformen (§ 3 MarkenG) Alle Zeichen, insbesondere Wörter Abbildungen Buchstaben, Zahlen Hörzeichen Geruchsmarke 3-dimensionale Gestaltungen Aufmachungen Farben + Farbzusammenstellungen Bewegungsmarke (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Wortmarken Wortspiele FAIRSICHERUNG (Versicherung) RASCH AUA (Rush Hour) COOK MAL (Guck Mal) Slogans Nicht immer, aber immer öfter Bitte ein Bit (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Bildmarken 3-dimensionale Marken Wort-Bild-Marke Reine Bildmarke (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Hörmarken Notenschrift Sonogramm (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Buchstaben - Zahlen (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Abstrakte Unterscheidungseignung Ist Marke geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ? Nicht markenfähig sind Zeichen, mit einer Form, die durch Art der Ware selbst bestimmt ist; zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) Graphische Darstellbarkeit Konkrete Unterscheidungskraft „Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen“ Freihaltebedürfnis „Marke besteht aus Zeichen ausschließlich aus Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren/DL dienen können.“ (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Relative Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG) Die Eintragung einer Marke kann aufgrund älterer angemeldeten oder eingetragenen Marke gelöscht werden (3monatige Widerspruchsfrist), bei: Identität / Ähnlichkeit der Zeichen und Identität / Ähnlichkeit der Waren/DL (Verwechslungsgefahr); Identität / Ähnlichkeit der Zeichen und unähnliche Waren/DL bei Bekanntheit der älteren Marke sowie unlauterer Ausnutzung. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Entstehung des Markenschutzes (§ 4 MarkenG) Eintragung als Marke in das Register Benutzung im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat Notorische Bekanntheit nach Ansicht der Behörde (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Rechtsfolgen (§ 14 + 15 MarkenG) Markenschutz gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dritten ist es untersagt, ohne die Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr: ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren/DL zu benutzen ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und Waren/DL für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

V. Einblick in das Geschmacksmusterrecht 1. Schutzvoraussetzungen 1.1 Neuheit 1.2 Eigentümlichkeit 2. Anmelde- und Löschungsverfahren 2.1 Sammelanmeldung 2.2 Absolute Schutzhindernisse 2.3 Relativer Schutzhindernisse 3. Geschmacksmusterverletzung 3.1 Rechtsfolgen 3.2 Formenschatz (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Definition eines Musters (§ 1 GeschmMG) zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Ausgeschlossene Muster (§ 3 GeschmMG) 1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind; Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen; (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Ausgeschlossene Muster (§ 3 GeschmMG) 3. Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;  4. Muster, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Schutzvoraussetzungen (§ 2 (1) GeschmMG) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Neuheit (§ 2 (2) GeschmMG) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Bauelemente komplexer Erzeugnisse (§ 4 GeschmMG) Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Eigenart (§ 2 (3) GeschmMG) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Gesamtvergleich mit Formenschatz ästhetischer Gesamteindruck Angemeldetes Muster (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Eigenart auch bei Nachbildung aus der Natur Badezimmerteppich (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Formenschatz / Offenbarung (§ 5 GeschmMG) Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Schutzgegenstand (§ 37 GeschmMG) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Anmeldeerfordernisse (§ 11 GeschmMG) Die Anmeldung muss enthalten:  1. einen Antrag auf Eintragung, 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, 3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und 4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Sammelanmeldung (§ 12 GeschmMG) Mehrere Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Schutzdauer (§ 27 GeschmMG) Ungeprüftes Schutzrecht ! Entstehung und Dauer des Schutzes Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Nichtigkeit (§ 33 GeschmMG) (1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder keine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder das Muster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist (§ 3). (2) Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil. Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Rechte aus GSM / Schutzgegenstand (§ 38 (1) GeschmMG) Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Gesamteindruck (§ 38 (2) GeschmMG) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt. (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Gesamteindruck aus Zusammenschau aller Einzelmerkmale Geschmacksmuster Verletzungsform (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein