© RWGV | Von der Idee zur Gründung Von der Idee zur Gründung Ärztegenossenschaften im Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverband e.V. 18. September.

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 Präsentation transkript:

© RWGV | Von der Idee zur Gründung Von der Idee zur Gründung Ärztegenossenschaften im Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverband e.V. 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler

2 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Genossenschaftliche Regionalverbände Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V. Genossenschaftsverband Bayern e.V. Mitteldeutscher Genossenschaftsverband (Raiffeisen/Schulze-Delitzsch) e.V. Genossenschaftsverband e.V. Rheinisch-Westfälischer Genossenschaftsverband e.V. Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V.

3 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Aufgaben eines Prüfungsverbandes Prüfung Beratung Betreuung Bildungswesen Interessenvertretung Neben der Pflichtmitgliedschaft besteht eine Pflichtprüfung, d.h. der Wirtschaftsprüfer muss den Jahresabschluss und die Ordnungsmäßig- keit der Geschäftsführung feststellen.

4 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Mitglieder des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes 207 Kredit- genossenschaften 181 Ländliche Waren- und Dienstleistungs- genossenschaften 242 Gewerbliche Waren- und Dienstleistungs- genossenschaften

5 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt in 7 Schritten: Eine Idee wächst: Struktur folgt Strategie Was soll das Unternehmen für die Mitglieder erreichen? Partner gewinnen Mit wem will und kann ich das angestrebte Ziel erreichen? Geschäftsplan Ist das wirtschaftliche Konzept plausibel und umsetzbar? Rechtliches Konzept Mit welcher Rechtsform lässt sich das angestrebte Ziel erreichen? Was soll in der Satzung geregelt werden? Wer wird Mitglied im Vorstand/Aufsichtsrat? Gründung Gründungsprüfung Eintragung beim Amtsgericht Die Gründung einer Genossenschaft

6 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Es gilt der Satz: Struktur folgt der Strategie. Zunächst muss die Frage beantwortet werden, was das Unternehmen für seine Gesellschafter – im Fall der Genossenschaft für seine Mitglieder – erreichen soll. Zielformulierung

7 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Unternehmenszweck, Unternehmensgegenstand Das neu zu gründende Unternehmen könnte den gemeinsamen Einkauf der Mitglieder bündeln, Rahmenverträge mit den Kostenträgern abschließen, qualitativ hochwertige ärztliche Versorgung sichern, weitere Interessen vertreten.

8 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Es muss ein wirtschaftliches Konzept erarbeitet werden. Genossenschaften benötigen eine angemessene Eigenkapitalausstattung und eine verlässliche laufende Finanzierung durch Beiträge und / oder Provisionen. Organisation und Aufbau der Geschäftsstelle sind zu planen. Risiken der geplanten Geschäftstätigkeit sind zu analysieren und zu hinterlegen. Mittelfristige Liquiditätsplanungen sowie Planbilanzen sind aufzustellen. Wirtschaftliches Konzept

9 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Zum Beispiel: Ist es gewünscht, dass die Mitglieder (Gesellschafter) möglichst leicht dem Unternehmen beitreten und auch wieder ausscheiden können? Sollen die Mitglieder gleichberechtigte Partner sein und unabhängig von der Höhe der kapitalmäßigen Beteiligung jeweils nur eine Stimme haben? Welche Vorstellungen bestehen im Hinblick auf die Leitungs- und Kontrollorgane? Ist eine etwaige Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband als Vorteil oder als Nachteil zu sehen? Sollen die Mitglieder (Gesellschafter) am inneren Wert des Unter- nehmens bei ihrem Ausscheiden beteiligt werden? Fragen nach der geeigneten Rechtsform

10 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Die Rechtsform ist weder Kapital- noch Personenhandelsgesellschaft. Die Mitglieder einer Genossenschaft – ob natürliche und/oder juristische Personen – behalten ihre Selbstständigkeit und nutzen den neu gegründeten Rechtsträger zur Erfüllung ihrer Ziele. Dabei kann die Haftung auf die Einlage begrenzt werden. Die Rechtsform der Genossenschaft

11 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Die Genossenschaft hat einen gesetzlichen Förderauftrag zu erfüllen; das heißt, durch die Genossenschaft muss der wirtschaftliche Erfolg der Gesellschafter gefördert werden. Im Vordergrund der unternehmerischen Zielsetzung steht der sogenannte Membership Value. Die Vorstände von Genossenschaften sind gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich erfolgreich sind, und haben damit eine nachhaltige dauerhafte Zielsetzung zu erfüllen. Gesetzlicher Förderauftrag der Genossenschaft

12 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Die Genossenschaft kann durch 3 natürliche und/oder juristische Personen gegründet werden. Das Stimmrecht ist personenbezogen und unabhängig von der Höhe der jeweiligen kapitalmäßigen Beteiligung. Gründung der Genossenschaft

13 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Jede Genossenschaft muss ein Ausführungsorgan, ein Kontrollorgan und ein beschließendes Organ haben. Vorstand: Ausführungsorgan der Genossenschaft Aufsichtsrat:Kontrollorgan der Genossenschaft Generalversammlung:Beschließendes Organ Organe der Genossenschaft

14 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Der Vorstand ist das Ausführungsorgan und besteht in der Regel aus 2 Mitgliedern. Ausnahme bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern möglich! Der Vorstand hat nach den gesetzlichen Bestimmungen eine umfassende Leitungsbefugnis. Organe der Genossenschaft

15 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan und besteht mindestens aus 3 Mitgliedern. Bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern ist die Bildung eines Aufsichtsrates verzichtbar, so dass die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrates wahrnimmt! Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu kontrollieren, aber nicht in das operative Geschäft einzugreifen. Organe der Genossenschaft

16 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Die Generalversammlung ist das beschließende Organ. Sie ist die Vollversammlung der Mitglieder und somit das oberste Willensbildungs- organ der Genossenschaft. Sie stellt den Jahresabschluss des Unter- nehmens fest. Organe der Genossenschaft

17 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft handeln typischerweise nach den genossenschaftlichen Grundsätzen der Selbsthilfe, der Selbstverwaltung, der Selbsterhaltung, der Solidarität, der Freiwilligkeit, der freiwilligen Mitgliederzahl und der Identität. Genossenschaftliche Grundsätze

18 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Selbsthilfe bedeutet, dass sich die Mitglieder einer Genossenschaft frei von jedem Zwang aufgrund eigener Initiativen zur Wahrung gleicher oder ähnlich gelagerter wirtschaftlicher Interessen zusammenschließen. Genossenschaftliche Grundsätze

19 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Selbstverwaltung bedeutet, dass die innere Ordnung des Unternehmens durch die gewählten Organe wie Vorstand und Aufsichtsrat auf der Basis demokratischer Entscheidungen vorgenommen wird. Genossenschaftliche Grundsätze

20 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Selbsterhaltung bedeutet, dass das genossenschaftliche Unternehmen für die Existenz und den Erhalt selbst verantwortlich ist. Die Mitglieder müssen das erforderliche Kapital erbringen, um das Unternehmen am Leben zu erhalten. Genossenschaftliche Grundsätze

21 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Freiwilligkeit bedeutet, dass jederzeit die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft erworben werden kann. Über die Zulassung entscheidet die Genossenschaft selbst, in der Regel der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Kündigung wieder aufgegeben werden. Genossenschaftliche Grundsätze

22 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Freiwillige Mitgliederzahl bedeutet, dass der Zugang zu der Genossen- schaft grundsätzlich für jede Person bzw. für jedes Unternehmen möglich ist. Dennoch entscheidet das Unternehmen selbst, wer Mitglied des Unternehmens werden kann und soll. Daher gibt es auch keine anonymen Beteiligungen. Die Genossenschaft entscheidet autonom darüber, wer miteinander zusammenarbeitet, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Genossenschaftliche Grundsätze

23 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Die Besonderheit der Genossenschaft ist, dass es eine Identität gibt zwischen Anteilseignern und Kunden der Gesellschaft. Genossenschaftliche Grundsätze

24 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Gründung des Unternehmens inklusive Beratung, Erstellung des Gutachtens etc. bis zur Eintragung für den RWGV pauschal ca Euro Beglaubigungen der Unterschriften durch den Notarca. 90,00 Euro Eintragung beim zuständigen Amtsgerichtca. 300 Euro Mitgliedschaft im RWGV für die ersten 3 Jahrejeweils 100 Euro Erste Prüfung der Jahresabschlüsse (spätestens nach 2 Jahren fällig)pauschal 700 Euro Kosten für die Gründung der Genossenschaft

25 © RWGV | Von der Idee zur Gründung | 18. September 2010 | Bruno F.J. Simmler Vielen Dank für Ihr Interesse! Kontakt:Bruno F.J. Simmler Tel.: Weitere Infos: