Übungsfälle zur Unmöglichkeit

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 Präsentation transkript:

Übungsfälle zur Unmöglichkeit Felix M. Horbach 10/20/2009

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 1 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Nachdem sich V verpflichtet hat, dem K seinen wertvollen Van Gogh zu verkaufen, stellt sich heraus, dass das Gemälde, ohne dass V davon gewusst hat, vor zehn Jahren aus der Sammlung des S gestohlen worden war. S möchte sein Bild unbedingt wieder haben und ist unter keinen Umständen zum Verkauf bereit. Ist die Leistungserbringung für V noch möglich?

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 1 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Unmöglichkeit liegt vor, wenn das Bewirken der Leistung tatsächlich nicht zu bewerkstelligen ist. Dies ist nach § 275 BGB zu bestimmen, der sowohl die subjektive als auch die objektive Unmöglichkeit umfasst. Ist es nur dem Schuldner nicht möglich, die Leistung zu bewirken, wohl aber einem Dritten, so liegt ein Fall subjektiver Unmöglichkeit vor. V kann das Gemälde an K nicht übereignen, da der Eigentümer S es zurück haben möchte und einer Veräußerung nicht zustimmt. Die Leistung wäre dem S aber möglich. Ein Fall subjektiver Unmöglichkeit liegt damit vor.

Aufbau Unmöglichkeitsprüfung Felix M. Horbach 10/20/2009

Aufbau Unmöglichkeitsprüfung 10/20/2009 Übungsfall 1 Aufbau Unmöglichkeitsprüfung Schuldverhältnis Leistungspflicht (Leistungspflicht genau benennen! – Was muss der Schuldner tun?) Unmöglichkeit a. Anfänglich / Nachträglich b. Objektiv / Subjektiv c. Teilweise 4. Rechtsfolge

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Felix M. Horbach 10/20/2009

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 2 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit X begibt sich in das Porzellangeschäft des P um eine passende Teekanne für sein Kaffeeservice zu erwerben. P, der diese selten nachgefragte Porzellanserie gerade nicht komplett vorrätig hat, verspricht eine Kanne für X zu bestellen und ihn anzurufen, wenn diese eingetroffen ist. Nachdem X gegangen ist überlegt sich P, dass es wohl doch besser wäre, gleich zwei Teekannen zu bestellen, da sich Teekannen zu dieser Jahreszeit immer besonders gut verkaufen. Als die Lieferung mit den beiden Teekannen eintrifft, legt P ein Exemplar für X beiseite, wobei er daran ein Zettelchen mit dessen Namen befestigt. Anschließend ruft er bei X an und informiert ihn über das Eintreffen seiner Teekanne. X erklärt, er werde sie in den nächsten Tagen abholen kommen. Noch am selben Tag wird die für X bereitstehende Kanne von einem Unbekannten heruntergeworfen und zerbricht.

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 2 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Als X am folgenden Tag kommt, um die Kanne abzuholen, erklärt P, dies sei leider nicht mehr möglich, da die Kanne zerstört wurde. X meint, P habe ja noch die andere Kanne und könne ihm diese überlassen. Ist P zur Leistung verpflichtet ?

Holschuld Bringschuld Schickschuld Konkretisierung Übungsfall 2 10/20/2009 Übungsfall 2 Konkretisierung Holschuld Leistungsort: Schuldner Erfolgsort: Schuldner Konkretisierung: Bereitstellen Bescheidsagen Fristablauf (str.) Bringschuld Leistungsort: Gläubiger Erfolgsort: Gläubiger Konkretisierung: Konkretes Angebot Schickschuld Leistungsort: Schuldner Erfolgsort: Gläubiger Konkretisierung: Übergabe an ordnungsgemäß ausgesuchte Transportperson

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 2 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Anspruch des X gegen P auf Übergabe und Übereignung der Kanne gem. § 433 I S.1 X könnte gegen P einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kanne gem. § 433 I S.1 BGB haben. I. Entstehung des Anspruchs Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung ist durch Abschluss des Kaufvertrages iSd § 433 entstanden. II. Erlöschen des Anspruchs? Der Anspruch könnte aber gem. § 275 I wegen Unmöglichkeit erloschen sein. Entscheidend ist, ob der Leistungserfolg unmöglich geworden ist.

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 2 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Der Leistungserfolg besteht darin, dem X Eigentum und Besitz „an der Sache“ zu verschaffen, die ihm von P verkauft wurde. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gab es von der betreffenden Kaufsache unzweifelhaft mehrere Exemplare, und es stand in diesem Augenblick noch nicht fest, welches davon Gegenstand des Vertrages sein sollte. Es lag mithin ein Gattungskauf i.S.d § 243 I vor. Bei einem solchen wird der Verkäufer nur von seiner Verkäuferpflicht frei, wenn die gesamte Gattung untergeht. Im weiteren Verlauf des Geschehens könnten sich aber die Pflichten des P gem. § 243 II auf die zerstörte Teekanne konkretisiert haben.

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 2 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Dann müsste P das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan haben. Was erforderlich ist, hängt von der Art der Schuld ab. Hier haben X und P eine Holschuld vereinbart. Für deren Konkretisierung ist es erforderlich, dass der Verkäufer ein Exemplar mittlerer Art und Güte aus der betreffenden Gattung aussondert und den Käufer auffordert, die Sache abzuholen. Dies hat P hier getan. Ob man die Konkretisierung weiter von einem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Abholfrist abhängen lässt, kann hier dahin stehen, weil diese jedenfalls verstrichen ist. Die Pflicht des P zur Übergabe und Übereignung der Kanne hat sich damit auf die zerstörte Kanne konkretisiert. Der Leistungserfolg ist damit unmöglich geworden und der Anspruch des X gem. § 275 I erloschen.

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 2 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit III. Ergebnis X hat keinen Anspruch gegen P auf Übergabe und Übereignung der Kanne. Zusatzfrage: Nach welcher Norm richtet sich, ob X trotzdem bezahlen muss ? Die Beantwortung der Frage nach der Verpflichtung zu Kaufpreiszahlung („Gegenleistung“) richtet sich nach § 326 I 1 1. HS. Frage b. bitte zu Hause nachbereiten.

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 3 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Fall 3 entfällt, da nur begrenzt zur Vermittlung von Grundlagen geeignet („Problemfall“). Bitte zu Hause nachbereiten

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 4 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Sporttaucher Jacques möchte seine Taucheruhr an Pierre verkaufen. Nach Vertragsschluss verliert er sie jedoch im Starnberger See. Muss Jacques die Uhr an Pierre weiterhin übereignen oder ist er von seiner Leistungspflicht befreit?

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 4 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Jacques ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Hier kommt die faktische Unmöglichkeit in Betracht. Die faktische Unmöglichkeit gemäß § 275 II liegt vor, wenn die Leistung zwar möglich, aber (insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht) unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Schuldner jedoch nicht zugemutet werden kann. Es stünde in keinem Verhältnis, dass Jacques für die Übereignung der Taucheruhr diese aus den Tiefen des Starnberger See bergen müsste. Ein Fall faktischer Unmöglichkeit liegt damit vor. Damit steht Jacques ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das er jedoch geltend machen muss.

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 5 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit V ist Großhändler für Computerzubehör. Er schließt mit dem Computerhersteller K einen Vertrag über die Lieferung von 1.000 Chips zum Preis von je 2 €. Er selbst bezieht die Chips zum Preis von je 1,50 €. Als er sich aber mit den Chips eindecken will, die er für die Lieferung an K benötigt, muss er zu seinem Entsetzen feststellen, dass wegen des plötzlichen Anstiegs der Weltmarktpreise seine Einkaufspreise auf 5 € pro Chip gestiegen sind. Also verweigert er die Lieferung an K. Zu Recht?

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 5 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit V könnte aber ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 II zustehen. Dann müsste ein Missverhältnis zwischen dem Aufwand des V und dem Leistungsinteresse des K bestehen. Der Aufwand des V besteht hier in seinen Beschaffungskosten in Höhe von 50.000 €, das Leistungsinteresse des K in dem Wert, den die Leistung für ihn hat. K müsste, wenn sich die Chips nun anderweitig besorgen würde, ebenfalls mindestens 50.000 € aufwenden. Ein Missverhältnis besteht daher nicht. Das bestehende Missverhältnis zwischen dem Aufwand des V und seinem eigenen Nutzen (also der Gegenleistung), begründet kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 II. V hat daher kein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 II.

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 6 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Die Sopranistin S ist an der Hamburgischen Staatsoper für die Rolle der Violetta engagiert. Am Tag der Premiere erleidet ihr Mann bei einem Verkehrsunfall lebensgefährliche Verletzungen. Muss S, die lieber an der Seite ihres Mannes bleiben will, auftreten? Darf S auftreten? Wie ist zu entscheiden, wenn die Verletzungen nicht lebensgefährlich sind und das Theater wegen der Kürze der Zeit keinen Ersatz für S finden kann und die Aufführung deshalb ausfallen müsste, was der Oper einen erheblichen finanziellen Verlust bereiten würde?

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 6 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Gem. § 275 III kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zuzumuten ist. Hier ist S die Erbringung der Leistung nicht zuzumuten. Sie hat damit ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 III. § 275 III gewährt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Das Gesetz überlässt es also der privatautonomen Entscheidung des Schuldners, ob er sich auf das bestehende Leistungshindernis berufen will oder nicht. Er kann sich auch für eine überobligationsmäßige Leistung entscheiden. S darf mithin auftreten. § 275 III gewährt dem Schuldner nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn ihm die Leistung unter Abwägung seines Leistungshindernisses mit den Gläubigerinteressen nicht zumutbar ist. Im Hinblick auf den Grad der Verletzung und die Folgen der ausfallenden Premiere ist hier ein Leistungsverweigerungsrecht zu verneinen.

ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit 10/20/2009 Übungsfall 7 ÜbungsfällE zur Unmöglichkeit Lösung ist Hausaufgabe – Tutor@catheism.de Probleme: Unmöglichkeit nach §275 II Schicksal der Gegenleistung §326 Annahmeverzug §293