HUMANITÄRE INTERVENTION

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 Präsentation transkript:

HUMANITÄRE INTERVENTION „Between order and justice“ HUMANITÄRE INTERVENTION DIE ENGLISH - SCHOOL KONTROVERSE

Humanitäre Intervention Frage stellt sich, wenn ein Staat seine Staatsgewalt gegen die eigene Bevölkerung richtet oder ein Staatskollaps vorliegt.

English School Die English School ist eine der ersten politischen Anschauungen, die versucht einen interpretativen Ansatz zu verwenden, der sowohl den Betrachter wie auch internationale Gesetzgebung, Diplomatie und Machtverhältnisse berücksichtigt. Die zentrale Fragestellung der ES ist schon immer:“ was ist die internationale Gesellschaft?” Regeln oder Regelhaftigkeit der internationalen Gesellschaft Wheeler:(Charles Manning) Die Natur der internationalen Gesellschaft ist ein Spiel, das vom laufenden diplomatischen Prozess reproduziert wird. Souveränität existiert im gegenseitigem Verständnis, sie ist dadurch real. (Weihnachtsmann) Staaten sind keine Individuen, sondern Strukturen, die Menschen beinhalten, die Verantwortung für den Staat tragen. Diese sind normativ an ihre Aufgaben gebunden. Diese internationale Gesellschaft reproduziert sich durch gemeinsame Werte und Interessen selbst und wird somit zu einer festen Existenz. Eine Trennlinie der ES ist die Position der Pluralisten, die eine eingeschränkte Moral vertreten und die der Solidaristen, die sich für einen Einsatz der Staatengemeinschaft in ethischen Fragen stark machen. Der Unterschied zwischen diesen Positionen ist nicht so groß, wie man meinen mag, er ist aber sehr hilfreich um zu verstehen wie die Staatengemeinschaft auf die normative Fragen der English School eingehen soll: Kriegsgründe und -führung; Rechtfertigung oder Nicht- humanitärer Einsätze; Verteilung globaler Recourcen und Menschenrechte Die derzeitige Diskussion versucht von der theoretischen Forschung zu einer empirischen Forschung zu gelangen

Realisten: Staaten folgen alleine ihren eigenen Interessen und rechtfertigen diese anhand von Regeln Eine realistische Gegenposition ist dass Regierungen alleine Ihren Interessen folgen und ihre Handlungen anhand von Regeln rechtfertigen, dieses hat aber nicht mit dem Folgen von Regeln zu tun, sondern hat die Absicht Sanktionen oder Zensur zu vermeiden. Erstaunlich ist es, das Staaten häufig daran interessiert sind sich daran zu halten (Bull) Die realistische Sicht, dass Staaten mit strategischer Sprache (Habermas) durchkommen versagt:” nichts ist freier und gleichzeitig eingeschränkter als das Handeln eines guten Spielers” Die Meisterung des Spiels beinhaltet, dass man weiß, das man nicht mit allem durchkommt. Der größte Bruch zwischen der realistischen Position und die der ES ist das selbst wenn ein Staat sich dazu entscheidet die Regeln zu verletzten, das dieser trotzdem noch anerkennt den anderen Staaten eine Erklärung zu schulden. Regeln sind nicht endlos formbar, es müssen plausible Rechtfertigungen für Handlungen erkennbar sein.

Pluralisten/Realisten: Die Souveränität der Staaten und das Prinzip der Nichteinmischung sind fundamentale, unabänderliche Richtlinien für die internationale Staatengemeinschaft Pluralismus verteidigt die Regeln der Internationalen Gemeinschaft auf der Basis, dass Staaten an sich für das Gute stehen, ihre Bürger durch ihre Souveränität schützen. Innerhalb ihrer Grenzen wird es ihnen ermöglicht Freiheit und Leben zu schützen. Beim Fehlen genauer Regeln für unilaterale humanitäre Intervention besteht die Gefahr, das Staaten nach ihren eigenen moralischen Prinzipien agieren und somit das internationale Regelwerk schwächen (Bull) Regelkonsequenz: Die Allgemeinheit ist mit dem Verbot der Einmischung besser bedient als Intervention ohne Konsens über klare Grundsätze zu erlauben

„Is the International Community changing from a negative and non interventionist to a positive an interventionist regime?“ Jackson stellt die Frage auf, ob sich die internationale Staatengemeinschaft immer noch durch die in Art.2 der UN-Charta formulierten Prinzipien ausdrückt, die Nichteinmischung, gleiche Souveränität aller Mitgliedstaaten und gewaltfreie Konfliktlösung vorschreiben, oder ob diese Prinzipien durch eine aktivere, interventionsbereite internationale Staatengemeinschaft, beschränkt werden, da humanitäre Aspekte für sie an Bedeutung gewinnen. Nach dem Ende des Ost-West– Konflikts, veränderte sich auch die Art der internationalen Konflikte. Die Zunahme innerstaatlicher Kriege und die durch sie verursachten Menschenrechtsverletzungen, wiesen dem UN-Sicherheitsrat eine höhere Aktivität an der internationalen Friedenssicherung zu. Dieser war während des Kalten Krieges kaum zu Entscheidungen fähig, da die Supermächte diese vorwiegend durch ihr Veto blockierten). Kap. VII Artikel 41 Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen. Artikel 42 Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen. IB nach Wegfall des bipolaren Paradigmas internationaler Beziehungen gezwungen die Staatengemeinschaft neu zu definieren.

Um seine pluralistische Argumentation zu verdeutlichen bezieht sich Jackson, auf die dreigeteilte Einteilung der internationalen Staatengemeinschaft wie sie Theoretiker der ES„International Society“ vornehmen. Die drei Konzepte der internationalen Gemeinschaft enthalten jeweils unterschiedliche Werte und Normen. Bezogen auf die Frage nach humanitären Interventionen geraten das Konzept der Community of states and citizens mit dem Konzept der Community of of humankind in Konflikt, da

RECHTE MENSCHENRECHTE SOUVERÄNER STAATEN entschieden werden muss, ob die Rechte souveräner Staaten oder die Menschenrechte international den höchsten Stellenwert haben.

1. Community of states and citizens

Souveräne Staaten und deren Staatsbürger bilden für Jackson, seit Gründung der Vereinten Nationen (1945) das Fundament der internationalen Staatengemeinschaft. Der Stellenwert der Souveränität ist dabei , wie später noch erwähnt werden wird umstritten. Souveränität, beschreibt die Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten und seine Selbstbestimmtheit („constitutional independence“.) Sobald ein Staat den Status konstitutioneller Unabhängigkeit erlangt, gilt er als Subjekt des internationalen Rechts. Das Staatenkollektiv definiert sich durch die für alle Mitglieder geltenden Regeln der Vereinten Nationen. Ziele der UN sind die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die friedliche Schlichtung aller Streitigkeiten, die freundschaftliche Zusammenarbeit der Mitglieder aber auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Keine andere internationale Organisation neben den Vereinten Nationen, habe einen vergleichbaren, universalen Charakter bezogen auf den Organisationsgrad, die Mitgliedschaft und die ihr zugrunde liegenden Regeln. Die souveränen Mitgliedsstaaten verpflichten sich die Kardinalprinzipien der UN- Charta anzuerkennen: (Artikel 2 der UN- Charta.)

2. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder. 4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. 7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt Während des kalten Krieges UN- Sicherheitsrat zur Passivität verdammt. Gleichzeitig wurden die Prinzipien der Grundnorm verstärkt. Nach dem Kalten Krieg Aktivere Rolle des UN- Sicherheitsrates an der int. Friedenssicherung Abschwächung der in Art. 2 Formulierten Prinzipien

Mitglieder können nur souveräne Staaten (gilt nicht für bsw Mitglieder können nur souveräne Staaten (gilt nicht für bsw. die Kurden und andere territoriale Bevölkerungsgruppen) sein. Staaten, die vor 1945 souveräne Staaten waren, Ehemalige Kolonialstaaten. Dabei spielen die territorialen Bestimmungen, historischen Grenzfestlegungen eine gewichtigere Rolle als kulturelle, religiöse oder bsw. sprachliche Zugehörigkeiten. Souveränität ist obligatorisch, aber nicht ausreichend. Hinzu kommt die Übereinstimmung mit den Regeln der UN Charta (z.B. Südafrika : Souveräner Staat, der aufgrund seiner Apartheidspolitik von der Staatengemeinschaft ausgeschlossen wurde, ohne dadurch seine Souveränität zu verlieren.) Ein weitere Bedingung für die Mitgliedschaft und die inter. Legitimität eines Staates könnten zukünftig die Wahrung und der Schutz der Menschenrechte innerhalb eines Staates sein . Letztendlich aber bilden durch die primäre Bedingung der Souveränität für eine Mitgliedschaft, die souveränen Staaten die wesentlichen Elemente der intern. Staatengemeinschaft. In diesem Zusammenhang erwähnt Jackson eine Weiterentwicklung der community of states and citizens zu einer community of states and citizenries. Würde die demokratische Struktur eines Landes zukünftig eine Norm für internationale Legitimität innerhalb der Staatengemeinschaft bilden, würde das auch einen wesentlichen Einfluss auf die internationalen Beziehungen und das außenpolitische Verhalten der Staaten bezogen auf die Humanitäre Intervention haben. Läge die Souveränität generell in der Gesellschaft eines Volkes und nicht primär in dessen Regierung, dann reduzieren sich die Gründe von außen in dieses Land einzugreifen um Menschenrechte zu schützen, denn dadurch müsse sich das betroffene Volk selbst bestimmt und in Eigenverantwortung darum bemühen diesen Misstand zu bekämpfen.

2. Community of humankind

Der Mensch und die Menschenrechte im Fokus Der Mensch und die Menschenrechte im Fokus. Philosophisch betrachtet müssten der Mensch und seine Grundrechte international oberste Priorität genießen. Das Leben von Menschen außerhalb von Staaten sei aber wesentlich kürzer und gefährdeter, als innerhalb. Es bedürfe Staaten um auch international den Menschenrechten einen angemessenen Stellenwert zuzuordnen. Obwohl der Mensch historisch und theoretisch an erster Stelle stünde hängt die Wahrung und der Schutz in der Realität von der Bereitschaft und der Möglichkeit der Staaten ab diese anzuerkennen und durchzusetzen. In Art.1 Ziffer drei kommt die humanitäre Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zum Ausdruck, Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: Art1/3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

3. World Community Weltgemeinschaft für Jackson lediglich erkennbar in gemeinsamer Sorge um globale Umweltprobleme. Wird deshalb in seiner Untersuchung vernachlässigt.

INTERVENTION and HUMANITY Nichteinmischung sollte die zu achtende Norm bleiben und Intervention die Handlung sein, die völkerrechtlich legitimiert werden muss. Souveräne Staaten und deren Bürger haben international höheren Stellenwert als der Mensch und seine Grundrechte Oberste Priorität des souveränen Staates muss der Schutz der eigenen Bevölkerung sein Bestritten wird von Jackson nicht, dass Interventionen historisch stattgefunden haben und stattfinden werden ( Realpolitik). Seine Frage ist ob humanitäre Interventionen das Völkerrecht in dem Sinne positiv verändern sollten, dass sie legitimiert werden und damit die höchsten Prinzipien (Gewaltverzicht, Souveränität, Nonintervention) der UN- Charta aushebeln. Das Argument das Staaten die Regeln der Charta brechen, bedeutet nicht, dass die Regeln aufgehoben oder geändert werden sollten. Regelbrüche müssen gerechtfertigt werden. Frage ist, wann eine Intervention als gerechtfertigt angesehen werden kann . Rechtliche und moralische Frage. Die westlichen Staaten haben möglicherweise eine Verpflichtung zum Eingreifen in besonderen Ausnahmesituationen, aber es widerspräche dem demokratischen Selbstverständnis. Solange sich die int. Staatengemeinschaft durch souveräne Staaten und Staatsbürger ausdrückt, müssen die international geltenden Gesetze der Grundnorm für sie verbindlich sein. Nichteinmischung ist das Gebot und Interventionen müssen gerechtfertigt werden. Jackson plädiert dafür, dass Nonintervention weiterhin die international zu achtende Norm bilden sollte, und Intervention allgemein das Verhalten sein muss das gerechtfertigt werden muss. Denn abgesehen von der erfolgreichen Demokratisierung Westdeutschlands nach dem zweiten Weltkrieg durch die Alliierten, liefere die Geschichte durchweg Beispiele die gegen Interventionen sprechen ( Englands und Frankreichs gescheiterte Demokratiebestrebungen in ehemaligen Kolonialstaaten) Aus normativer Sicht muss langfristig betrachtet das Interesse eines Staates und seiner Bürger individuelles Menschenrecht übertrumpfen, denn, Die erste Pflicht eines souveränen Staates muss der Schutz der eigenen Bevölkerung sein. Eine Welt demokratischer Staaten muss eine Welt des Gewaltverzichts und der Nonintervention sein “Humanitarian Intervention cannot be a duty because that would terminate the primary obligation of such leaders to their own citizens”

“Humanitarian Intervention cannot be a duty because that would terminate the primary obligation of such leaders to their own citizens” (Jackson,S.75) Die massiven Menschenrechtsverletzungen in Somalia 1992, die zu einer humanitären Intervention der USA und UN Truppen führte, mit der Absicht das Schicksal der notleidenden Bevölkerung zu verbessern, muss im Nachhinein als gescheitert betrachtet werden, denn der Einsatz gefährdete das Leben der „Retter“, was eine Rechtfertigung des Einsatzes für Jackson unmöglich machte. Vor allem da die internationale Sicherheit durch diesen Konflikt nicht außerhalb Somalias bedroht wurde. Für Jackson Frage der Besonnenheit- Somalia als anarchistischer „state of nature (Hobbes)“, bedeutete hohes Risiko für die oberste Priorität eines souveränen Staates, der einzugreifen gedachte. Der Schutz seiner Bürger und Soldaten muss an erster Stelle stehen. Wenn dieser gewährleistet ist, kann der Staat Hilfe leisten wie es ihm beliebt. „It is up to the Somali people to get rid of their warlords; they cannot expect others to do it for them “ (s.75) “operational dilemma confronting a humane and democratic leader of a state”.

„It is up to the Somali people to get rid of their warlords; they cannot expect others to do it for them “ (Jackson,S.75)

INTERNATIONALE FREMDENLEGION ? Lösung für das moralische Problem das Leben der eigenen Bevölkerung zu riskieren. Militärische Intervention gegen einen Mitgliedstaat muss dennoch gerechtfertigt werden. Gefahr des internationalen Paternalismus zu Lasten militärisch schwacher Staaten Mögliche Utopie die wäre eine von der UN initiierte Freiwilligenarmee (vgl. mit der französischen Fremdenlegion) die in einem solchen Falle eingreifen würde. Lösung bezogen auf das moralische Problem das Leben der eigenen Bevölkerung zu riskieren Aber- Rechtfertigung für das militärische Eingreifen in einen Mitgliedstaat Internationaler Paternalismus zu Lasten militärisch schwacher Staaten in denen Menschenrechtsverletzungen am häufigsten vorkommen. Deshalb ist sein Plädoyer

Isolation statt Intervention 1.Keine Verletzung des Völkerrechts 2.Kein Paternalismus 3.Effektiv, wegen der zentralen Rolle der westzentrierten internationalen Staatengemeinschaft Statt Humanitäre Interventionen im Völkerrecht zu etablieren plädiert Jackson dafür, die Isolation eines Staates von der Staatengemeinschaft vorzunehmen wenn dieser massiv Menschenrechtsverletzungen begeht. Dies würde keinen Bruch des internationalen Regelwerks bedeuten. Staaten würden ihren Souveränitätsanspruch behalten aber das Verhängnis nicht mehr Teil der Staatengemeinschaft zu sein würde zu einer Änderung ihres Verhaltens führen da Staaten es allgemein vorziehen im guter Beziehung zur internationalen Staatenwelt zu stehen. Südafrika, das wegen seiner Apartheidspolitik drei Jahrzehnte von der Staatengemeinschaft ausgeschlossen wurde, erhielt seine internationale Legitimität zurück, als es seine international geächtete Politik beendete. Wirksamkeit der Isolation abhängig von der Geschlossenheit des int. Staatensystems Die Normen und Werte die international durch die Westlichen Industrienationen vertreten werden bilden den Maßstab internationaler Politik Keine Garantie dass Isolation immer zu einer Änderung der menschenrechtsverletzenden Politik innerhalb des Target State führt. Bsp Saddam Hussein. Wenn man die Souveränität aber im betr. Volk verortet, ist das Leid der Bevölkerung zu rechtfertigen, denn es ist damit selbst verantwortlich für seine Situation. Durch die internationale Ächtung würde dem betreffenden Staat aufgezeigt das er gegen internationale Verhaltensregeln verstösst. 1.Keine Verletzung des Völkerrechts 2. Kein Paternalismus 3. Effektiv, wegen der zentralen Rolle der westzentrierten internationalen Staatengemeinschaft 4. Ermöglicht einen internationale Humanität ohne Regelbruch

Alles graue Theorie?

"... wenn humanitäre Intervention tatsächlich einen inakzeptablen Anschlag auf das Souveränitätsprinzip darstellt, wie sollen wir dann auf ein Ruanda, auf ein Srebrenica reagieren - auf schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen, die jegliches Prinzip unserer gemeinsamen Menschlichkeit tangieren?“ Kofi Annan (Rede vor der UN-Vollversammlung 1999 )

Solidaristen: Ist ein Staat schützenswürdig, wenn er die Rechte seiner Bürger missachtet? ( Teson) Ein Staat das massiv gegen Menschenrechte verstößt verspielt sein Recht auf Souveränität und Nichtintervention, als Folge sind andere Staaten moralisch zur Intervention verpflichtet. ?????????????? Minimum substitence rights S.27 Minimum decency S.28 Staaten müssen sich das Recht auf Nichteinmischung verdienen.

Theorie einer legitimen Intervention (Solidarists): 1. Gerechte Ursache oder humanitärer Notfall 2. Gewaltanwendung als letzter möglicher Ausweg 3. Verhältnismäßigkeit 4. Hohe Wahrscheinlichkeit eines positiven Ausgangs 1. Humanitärer Notfall existiert erst dann, wenn die einzige Hoffnung leben zu retten die Hilfe von Außen ist 2. Wie früh muss die Hilfe kommen? Wenn es bisher nur wenige Tote gegeben hat aber Informationen darauf hindeuten, dass es sich zum Genozid ausweiten wird? Das Prinzip der Notwendigkeit wird hier wie folgt definiert: „nichts außer einem bewaffnetem Eingriff würde die Menschenrechtsverletzung beenden” Diese Notwendigkeit darf nur angewendet werden, wenn eine Aufschiebung nicht wiedergutzumachende Schäden verursachen würde, ansonsten müssen alle friedlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Die Anwendung von Gewalt kann Gutes bewirken, hat aber immer schädliche Folgen, Gegengewalt 3. Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung heißt das der Schaden durch die Intervention den Schaden der humanitären Katastrophe nicht übersteigen darf 4. Eines der wichtigsten Punkte ist das der Einsatz von Gewalt unter dem Glauben an einem positiven Ausgang stehen muss. Ein positives humanitärisches Ergebnis wird dadurch bestimmt, das die Opfer der Unterdrücken gerettet wurden und die Menschenrechte wieder gesichert sind.

Solidarists: Humanitäre Motive sind nicht notwendigerweise eine Definition eines humanitären Einsatzes Die Kritik der versteckten Motive berücksichtigt nicht die Möglichkeit das Regierungen die moralische Verpflichtung anerkennen ( Teson) Selbst eine Intervention die nicht aus humanitären Gründen stattfindet kann als solche gewertet werden, wenn die Motive und die eingesetzten Mittel kein positiven Ausgang einschränken. Nur Staaten, die hauptsächlich humanitäre Gründe Motive heranziehen verdienen aber Unterstützung. Rechtfertigungen können sich mit der Motivation decken, Regierungen sind für den Schutz der Menschenrechte im eigenen Land zuständig und innerhalb der Staatengemeinschaft auch für Ihre Einhaltung in der Fremde oder für die Aufrechterhaltung dieser Norm

Pluralisten: Soldatenleben oder Kosten Ohne eigene Interessen riskiert kein Staat Soldatenleben oder Kosten Die Legitimation der humanitären Intervention erhöht die Selektivität der Anwendung Normativ gesehen haben Staaten keinen Grund das Leben ihrer Soldaten für Fremde in anderen Staaten aufs Spiel zu setzen Humanitäre Interessen können Staaten zwar dazu motivieren zu intervenieren, ohne eigene Interessen bleibt die Intervention aber aus: das beste worauf wir hoffen können ist der glückliche Zufall bei dem sich die Interessen decken.. Wenn mehr als ein moralisches Prinzip auftaucht, können nationale Interessen abweichende Handlungen diktieren Bürger fallen unter dem Verantwortungsbereich der einzelnen Staaten, Regierungen haben keine Verpflichtung sich in die Angelegenheiten Anderer einzumischen und wenn Staaten zusammengebrochen sind ist alleine die Staatsführung und deren Bürger zuständig. Samuel Huntingdon: Es ist moralisch unbegründbar und politisch unverantwortlich, das US Soldaten umkommen um zu verhindern, das Somalis sterben: Extrem 1 Soldat> 1 Mio. Menschen ?

Solidaristen: Soldaten akzeptieren beim Eintritt in das Militär ihrem Staat zu dienen Beim Missbrauch von humanitären Motiven verzwicken sich Staaten in ihre eigenen Argumente Wenn wir unseren moralischen Einflussbereich auf die Menschheit vergrößern, wird es für Regierungen legitim Soldaten in humanitärischen Einsätzen zu riskieren Wer in der Staatengemeinschaft legitimiert sein will ist in seinen Handlungen sehr stark eingeschränkt. Wer sich moralisch definiert wird es schwer haben sich gegen den Vorwurf versteckter Motive zu wehren, wenn es die hoch gesteckten Erwartungen nicht erfüllt. Selbst ein desaströser Ausgang einer Intervention kann als humanitär definiert werden, so lange kein Gegensatz zwischen der Motive und der Ausführung bestanden hat und die Regierung ihr Möglichstes geleistet hat

Solidarists: Humanitäre Intervention ist moralisch erlaubt aber sollte nicht legitimiert werden Humanitäre Intervention zielt weder auf eine territoriale Veränderung noch auf einen Eingriff in die politische Selbstbestimmtheit eines Staates Dieser moralische Imperativ kann nicht legal anerkannt werden, da die Gefahr des Missbrauchs zu hoch ist. (Franck&Rodley) Rechtsstaaten dazu zu bewegen internationales Recht zu brechen ist ein schwieriger Punkt, der tatsächlich das Recht schwächen würde, da es das IR als nicht ausreichend entlarven würde moralische Standards zu erhalten. Wenn 4 Prämissen eingehalten werden ist eine Intervention juristisch rechtens: (Aren&Beck): Keine ewige Militärpräsenz, keine territoriale Veränderung, Regimeänderung und keine Aktionen, die sich nicht mit der Charta decken

Solidaristen: Humanitäre Intervention fällt unter Gewohnheitsrecht und ist somit Teil des internationalen Rechts Gewohnheitsrecht unterscheidet sich vom geschriebenen Recht durch die Art und Weise des Handelns über einen langen Zeitraumes. Beweise der Anwendung unilateraler Intervention und opinio juris zeigen dass der Staatenbund längst Regeln aufgestellt hat. Dieses steht dem Argument entgegen, dass die Rechtfertigung unilateraler Intervention das Recht insgesamt au den Angeln hebt.

Hugo Grotius: … für beide Extreme muss ein Heilmittel gefunden werden, so dass alle Menschen nicht glauben, dass nichts erlaubt wäre, aber auch nicht, dass Alles erlaubt ist.