IHK-Umweltforum 2010 17. Juni 2010 IHK zu Leipzig Sicherheitsleistung für genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen - praktische Umsetzung in SN - Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Übersicht Einleitung Rechtliche Grundlagen Situation im Freistaat Sachsen Praktische Umsetzung | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
1. Einleitung bis 2001 gab es keine Vorschrift zu Sicherheitsleistungen im BImSchG die Forderung des § 5 Abs. 3 BImSchG zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung war letztendlich nur begingt wirksam zahlreiche Beispiele aus der Praxis in den 1990er Jahren, gerade auch hier in Sachsen belegen das - öffentlich bekannt sind sicherlich die zahlreichen Altreifenlager die Folgen waren für den Steuerzahler meist sehr kostenintensiv; der zuständige Landkreis und nicht selten - weil das die Leistungsfähigkeit des Landkreises überstieg - der Freistaat Sachsen mussten große Mengen Abfall entsorgen lassen | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
1. Einleitung ff mit der ersten Gesetzesänderung 2001 wurde explizit die Möglichkeit, Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen zu verlangen, eröffnet als Ermessensentscheidung „kann“ die Behörde bezogen auf den Gesamtumfang der Regelung des § 5 Abs. 3 BImSchG eine Sicherheitsleistung vom Anlagenbetreiber verlangen zur Erinnerung der aktuelle Gesetzestext: | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
1. Einleitung ff Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist. | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
1. Einleitung ff diese Möglichkeit wurde von den Behörden zumindest bei der Genehmigungserteilung von Abfallentsorgungsanlagen und negativem Wert der Abfälle bisher weitgehend ausgeschöpft Hierbei ging es vorwiegend um Neu- oder Änderungsgenehmigungen | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
2. Rechtliche Grundlagen die im Herbst 2009 erfolgte Änderung des BImSchG ändert die bisherige Kann-Vorschrift eine Soll-Vorschrift die Änderung betrifft den § 12 Abs. 1 BImSchG – Nebenbestimmungen zur Genehmigung sowie den § 17 Abs. 4a BImSchG - nachträgliche Anordnungen Soll-Vorschrift bedeutet, dass die Behörden im Regelfall bei Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheitsleistung fordern müssen nur im besonders begründeten atypischen Einzelfall kann die Behörde darauf verzichten | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
2. Rechtliche Grundlagen ff über die Art und Weise der Sicherheitsleistung werden im BImSchG keine Vorgaben gemacht die Änderung ist zum 1. März 2010 in Kraft getreten - für den Vollzug sind die Länder zuständig; in Sachsen vorrangig die Landratsämter und kreisfreien Städte und für einige wenige Fälle die Landesdirektionen | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
3. Situation im Freistaat Sachsen In Sachsen werden gegenwärtig ca. 1.500 genehmigungs- bedürftige Abfallentsorgungsanlagen in ca. 1.000 Betriebsstätten betrieben Hierin sind sämtliche in der Ziffer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagentypen enthalten, u. a. Abfalllager, Abfallver- brennungsanlagen, Altautobehandlungsanlagen, Schrottplätze, Anlagen zur biologischen oder chemischen Behandlung von Abfällen Einen Überblick über festgelegte Sicherheitsleistungen wird derzeit von den zuständigen Behörden zusammengetragen und dem SMUL zum 30. Juni 2010 mitgeteilt | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
3. Situation im Freistaat Sachsen ff Vorrangig die ab 2001 neu genehmigte oder wesentlich geänderte Anlagen mussten eine Sicherheitsleistung erbringen Der überwiegende Teil der 1.500 Anlagen wurde jedoch vor 2001 genehmigt bzw. angezeigt Daraus leitet sich ein, ohne jetzt schon genaue Zahlen zu haben, nicht unerheblicher Anordnungsbedarf nach § 17 BImSchG ab | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
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4. Praktische Umsetzung Die zuständigen Behörden wurden im Herbst 2009 angewiesen, unter Beachtung des Inkrafttretens der rechtlichen Änderungen eine Überprüfung aller Abfallentsorgungsanlagen dahingehend vorzunehmen, ob eine Sicherheitsleistung vorliegt diese Sicherheitsleistung die relevanten Entsorgungskosten abdeckt die Sicherleistung grundsätzlich insolvenzsicher ist In gewissen Umfang ist es nachvollziehbar, dass es im Einzelfall problematisch werden kann, eine Sicherheitsleistung zu erbringen Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die öffentliche Hand dafür einspringt | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
4. Praktische Umsetzung ff BImSchG macht keine Vorgaben über die Art und Weise der Sicherheitsleistung Die Behörden können deshalb ihr Ermessen bei der Festlegung der Sicherheitsleistung entsprechend ausüben Dies kann im Einzelfall ein gestuftes Herangehen bedeuten Ggf. kann das Unternehmen freiwillig auf Rechte aus der Genehmigung verzichten und die Lagermengen reduzieren Reduzierung der Sicherheitsleistung | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
4. Praktische Umsetzung ff Bei atypischen Fällen kann auf eine Sicherheitsleistung verzichtet werden. Hierbei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Anlage gehört überwiegend der öffentlichen Hand Die zu entsorgenden Abfälle besitzen dauerhaft einen positiven Marktwert Eine betriebseigene Abfallentsorgungsanlage dient ausschließlich der Entsorgung von Abfällen, die bei einem Produktionsprozess anfallen | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
4. Praktische Umsetzung ff Ein atypischer liegt auf jeden Fall dann nicht vor, wenn die wirtschaftliche Situation des Betreibers eine Sicherheitsleistung nicht zulässt - denn dies ist eher Indiz dafür, dass hier noch am ehesten eine Betreiberinsolvenz zu erwarten Die Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung muss immer die Genehmigungsbehörde im Einzelfall vornehmen Zentrale Vorgaben hierzu sind nicht geplant - dies wäre auch auf Grund der vielen Abfallarten und Preisdynamik in diesem Bereich nicht sinnvoll | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
4. Praktische Umsetzung ff Die Sicherheitsleistung muss nach Prüfung aller bedeutsamen Umstände insolvenzsicher sein Im Regelfall wird dies eine Bankbürgschaft sein; durch das SMUL gibt es hierzu keine Vorgaben - auch um eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung zu erhalten, deren Anwendung letztendlich nur die Behörde vor Ort beurteilen kann Unabhängig hiervon erhalten die Genehmigungsbehörden vom SMUL in Kürze eine Information, welche weiteren Sicherheitsleistungen von hier aus als insolvenzsicher angesehen werden | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
4. Praktische Umsetzung ff Im Übrigen sind die Behörden angehalten, die Belastungen durch die Sicherheitsleistung für den Betreiber unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben möglichst gering zu halten - hierzu - können z. B. die Abfallmengen entsprechend den finanziellen Möglichkeiten angepasst werden und - eine zeitlich gestaffelte Bereitstellung der Sicherheitsleistung vereinbart werden Grundsätzlich ist es auch möglich, die Modalitäten in einem öffentlich- rechtlichen Vertrag zu vereinbaren und so eine Anordnung zu vermeiden | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit | 27. März 2017 | Autor Dr. Norbert Schieß