Gliederung: I. Einleitung:

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Prof. Dr. Dr. h. c. Georg Sandberger Rechtsfragen von Hochschulfusionen und Hochschulverbünden

Gliederung: I. Einleitung: 1. Wiederaufleben des Themas auf dem aktuellen hochschulpolitischen Hintergrund Ende der 60/70er Jahre: Integrierte und Kooperative Gesamthochschulen Integration von Pädagogischen Hochschulen in Universitäten Heute: Hochschulfusionen im FH- und Universitätsbereich, Teilfusionen in der Hochschulmedizin, Hochschulverbünde im Bereich Lehre, Forschung, Infrastruktur

2. Gang der Darstellung: Rechtstatsächlicher Hintergrund (II) Verfassungs- und rahmenrechtliche Grundlagen (III) Hochschulrechtliche Ausgestaltung (IV)

II. Strukturen des Hochschulsystems, Bedeutung von Verbünden für die Entwicklung des Hochschulsystems: Differenzierte Hochschularten Starke Zersplitterung des tertiären Sektors Tendenzen der Nivellierung Gegensteuerung: Fächerkonzentration, Rückbau auf Kernkompetenzen, Bildung von Verbünden, Fusionen, Teilfusionen Beispiele: Duisburg / Essen, Hamburg, Lüneburg, University of Munich, Hochschulmedizin in Berlin, Hessen, München, Schleswig-Holstein

III. Verfassungsrechtliche und rahmen-rechtliche Rechtsfragen von Hochschul-fusionen und Hochschulverbünden 1. Vorbemerkung: Rechtlicher Befund: Kein systematisch geordnetes Instrumentarium rechtlicher Handlungsmöglichkeiten für Hochschulfusionen und Verbünde Maßnahmegesetze Stiefmütterliche Behandlung in der Hochschulrechtswissenschaft

Verfassungsrechtlicher Rahmen für Hochschulfusionen 2.1. Institutioneller Gesetzesvorbehalt für Errichtung und Zusammenschlüsse von Hochschulen: Keine Verbandsautonomie öffentlich-rechtlicher Körperschaften Rechtsgrundlagen des institutionellen Gesetzesvorbehalts: Verfassungs-Organisationsrecht Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 2 GG (Wesentlichkeitstheorie) Geltung für actus contrarius, Auflösung, Fusionen, Schnittstelle zu Selbstverwaltungsgarantie

2.2. Schranken aus Art. 5 Abs. 3 GG und der Selbstverwaltungsgarantie: Doppelcharakter des Art. 5 Abs. 3 GG: Individualrechtlicher Gehalt: Objektivrechtlicher Gehalt: Status negativus: Ingerenzverbot in den Kernbereich von Forschung und Lehre Status positivus: Förderpflicht, Gestaltung eines wissenschaftsadäquaten Organisationsrechts mit Partizipationsrechten im Bereich von Forschung und Lehre Keine Festschreibung tradierter Organisationsstrukturen Keine bundesverfassungsrechtliche Garantie der Selbstverwaltung

Selbstverwaltungsgarantie ( § 58 Abs. 1 S Selbstverwaltungsgarantie ( § 58 Abs.. 1 S. 3 HRG und Länderverfassungen) Doppelte Zielrichtung: Beschränkung staatlicher Ingerenz und Aufsicht in Forschung und Lehre Organisationsrechtlich: Von Mitgliedern getragene Entscheidungsorganisation Bestandsgarantie individueller Hochschulen? BVerfG, StGH BW: Weder aus individualrechtlichem noch objektivrechtlichem Schutz der Wissenschaftsfreiheit folgt Bestandschutz Handlungsgrenzen aus Willkürverbot ( StGH), enger BVerfG: Rechtfertigung im öffentlichen Interesse, weiter legislatorischer Ermessens- und Prognosespielraum

Umstritten Verfahrensschutz durch Anhörungsgebot: Restriktiv StGH BW: Keine Anwendung der Grundsätze für Kommunale Gebietsreform. Weitergehend: VerfGH Berlin: Pflicht zur Beteiligung. Grundsätze für Auflösung gelten auch für Fusion und Angliederung Kein Abwehrrecht der aufnehmenden Hochschule Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts bei Aufnahme von Hochschullehrern. Kein verfassungsrechtlicher Schutz gegen Versetzungen (Art. 5 Abs., 33 Abs.5 GG), Verfassungskonformität von § 50 Abs. 2 HRG

3. Zwischenergebnis Als Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten: Ebenso wie die Errichtung, bedarf der Zusammenschluss von Hochschulen gesetzlicher Grundlage, entweder aufgrund spezieller Gesetzesvorbehalte des Staatsorganisationsrechts oder der Selbstverwaltungsgarantie oder des allgemeinen ,aus Art. 20 Abs.2 GG herzuleitenden Gesetzesvorbehalts („Wesentlichkeitstheorie“).

2. Weder der objektiv- rechtliche Gehalt des Art. 5 Abs 2. Weder der objektiv- rechtliche Gehalt des Art. 5 Abs. 3 GG noch die Selbstverwaltungsgarantie gewähren einen Bestandsschutz gegen Zusammenschlüsse von Hochschulen. Die betroffenen Hochschulen sind im Gesetzgebungsverfahren angemessen zu hören. 3. Ebenso wenig folgt aus Art. 5 Abs. 3 GG oder der Selbstverwaltungsgarantie ein Recht der aufnehmenden Hochschule auf Zustimmung, aber auf Anhörung.

4. Art. 5 Abs.3 GG gewährt weder ein Recht auf Bestandsschutz der Hochschule, noch ein Recht, die Übernahme von Professoren einer aufgelösten Hochschule durch Versetzung zu verhindern. Unter Voraussetzung der Wahrung des Amtes im abstrakt funktionellen Sinne und angemessener Anhörung der Betroffenen sind im Falle des Zusammenschlusses oder Teilzusammenschlusses von Hochschulen Versetzungen auch ohne Zustimmung verfassungsrechtlich möglich.

4. Verfassungs- und rahmenrechtliche Grenzen von Teilfusionen und Hochschulverbünden: 4.1. Vorbemerkung: Rechtstatsächliche Gestaltungen Ausgliederung oder Verlagerung von Teilbereichen Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben mit oder ohne organisationsrechtliche Komponente Wechselseitiger Beitrag zu weiter in Eigenverantwortung wahrgenommenen Aufgaben Sonderfall Public- Private- Partnership Beispiele für Typ 1: Hochschulmedizin, für Typ 2 gemeinsame Studiengänge, Infrastrukturmaßnahmen, für Public- Private- Partnership: Stuttgart Institute for Management and Technology

4.2. Zulässigkeit 4.2.1. Notwendigkeit gesetzlicher Regelung Gesetzesvorbehalt auch bei freiwilliger Kooperation Keine Legitimation freiwilligen Handelns aus Selbstverwaltungsgarantie ohne gesetzliche Ermächtigung 4.2.2. Materielle Schranken Übertragung von Teilaufgaben auf andere staatliche Träger kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 oder Selbstverwaltungsgarantie

Problem: Vorrang staatlicher Organisationsgewalt oder Entscheidungsprärogative der Hochschulen. Anders als bei Auflösung und Fusion Wirkungsbereich des Art. 5 Abs. 3 GG und der Selbstverwaltungsgarantie betroffen Art. 5 Abs. 3 GG und Selbstverwaltungsgarantie legen Entscheidungsprärogativeder Hochschulen nahe

Staatliches Handeln nur als Ersatzvornahme aus übergreifendem hochschulplanerischen Interesse bei Scheitern der Kooperation der Hochschulen Parallele zu den Fällen der Errichtung und Auflösung von Fakultäten, Einrichtungen, Studiengängen Selbstverwaltungsgarantie verlang Sicherung angemessenen Einflusses auf die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben durch gemeinsame Einrichtung

4.3. Exkurs: Public-Private-Partnership Grenzen bei weitreichender Verlagerung auf gemeinsame Einrichtung Sicherung hinreichenden Einflusses und Kontrolle der Mittelverwendung Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einfache Kooperationsverhältnisse

4.4. Zwischenergebnis Das Verfassungs- und Rahmenrecht lässt Teilzusammenschlüsse und einfache Kooperationen von Hochschulen unter einander und mit privaten Einrichtungen grundsätzlich zu.

Teilzusammenschlüsse bedürfen gesetzlicher Grundlage Teilzusammenschlüsse bedürfen gesetzlicher Grundlage. Dies gilt für den unfreiwilligen, aber auch freiwilligen Zusammenschluss. Unfreiwillige Teilzusammenschlüsse sind als ultima Ratio zur Realisierung gesetzlich zu konkretisierender Ziele der Bildungspolitik zulässig. Voraussetzung ist eine ordnungsmäßige Information und Äußerungsmöglichkeit der betroffenen Hochschulen. Bei Teilzusammenschlüssen ist ein hinreichender Einfluss der beteiligten Hochschulen auf Personal- Organisations- und Finanzentscheidungen der gemeinsamen Einrichtung zu sichern.

Für die einfache Kooperation genügt ein einfacher gesetzlicher Handlungsrahmen, der die Verantwortung für die gemeinsam wahrgenommene Aufgabe gewährleistet. Unter der Voraussetzung entsprechender gesetzlicher Ermächtigung ist auch der Teilzusammenschluss staatlicher Hochschulen mit privaten Einrichtungen denkbar. Wegen der Verantwortung des Staates für die Wissenschaftspflege muss sich die Kooperation aber auf bestimmte Segmente beschränken.

Im Organisationsstatut ist die Mitwirkung an akademischen Entscheidungen und die individuelle Wissenschaftsfreiheit zu gewährleisten. Außerdem müssen sich die beteiligten Hochschulen einen hinreichenden Einfluss auf die Aufgabenerfüllung sichern. Gegenstand der Kooperation mit privaten Einrichtungen können insbesondere der Technologietransfer und postgraduale Weiterbildungsstudiengänge sein.

IV. Hochschulrechtliche Gestaltung von IV. Hochschulrechtliche Gestaltung von Zusammenschlüssen und Verbünden: 1. Vorbemerkung Kein abstrakt genereller hochschulrechtlicher Rahmen wie im privaten Verbands- oder kommunalen Zweckverbandsrecht

2. Hochschulzusammenschlüsse: 2.1. Organisationsrecht Typischer Gehalt: Festlegung des Zusammenschlusses als Übernahme oder Neuerrichtung Festlegung des Wirksamwerdens Regelung der Rechtsnachfolge, Fortbestehen der Untergliederungen Bildung der Organe auf zentraler und dezentraler Ebene Korporationsrechtliche Zugehörigkeit der Statusgruppen Auswirkungen auf Bestand der Satzungen und Curricula Regelung der vorläufigen Organisation bis zur Bildung der neuen Organe

2.2. Personalrecht Kein Dienstherren- und Arbeitgeberwechsel im Regelfall staatlicher Hochschulen Dienstherren- und Arbeitgeberwechsel bei vollrechtsfähigen Hochschulen Sonderregelung des § 50 Abs. 2 HRG für Versetzungen von Professoren Einzelversetzung nach § 18 BRRG Bei Dienstherrenwechsel §§ 128 BRRG, 107 a BeamtVG Analoge Anwendung des § 613 a BGB bei Arbeitgeberwechsel? Probleme der Statuszuordnung bei Verschmelzung unterschiedlicher Hochschultypen

2.3. Vermögensrecht Keine Vermögensnachfolge im Normalfall staatlicher Hochschulen Vermögensnachfolge bei vollrechtsfähigen Hochschulen Haushaltsrechtliche Umsetzung

3. Zusammenschlüsse über Holding – Konstruktionen Holdingkonstruktionen im privaten Verbandsrecht: Anteilseinbringung an Beteiligungsgesellschaften, Koordination der strategischen Entscheidungen Möglichkeit des Zugriffs auf privates Verbandsrecht Zulässigkeit von Holdingskonstruktionen im öffentlich- rechtlichen Verbandsrecht. Grenzen aus Art. 5 Abs. 3 GG und Selbstverwaltungsgrundsatz

4. Teilzusammenschlüsse-Hochschulmedizin Zusammenlegung von Fakultät und Klinikum in selbständige Gliedkörperschaft in Berlin Zusammenlegung des Klinikums, Beibehaltung und Kooperation selbständiger Fakultäten in Schleswig-Holstein

5. Sonstige Hochschulkooperationen Gegenstand: Lehre, Forschung, Weiterbildung, Dienstleistungen Grundmodelle: Vertrag und Federführung durch eine Hochschule Gemeinsame Wahrnehmung in selbständiger Organisation in privater oder öffentlich- rechtlicher Rechtsform Reine vertragliche Kooperation ohne gemeinsame Organisation

V. Schluss: 1. Hochschulzusammenschlüsse und Hochschulkooperationen sind nicht neu. Unter den obwaltenden finanziellen Rahmenbedingungen, notwendiger Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit auf nationaler und internationaler Ebene, gebotener Effizienz des Ressourceneinsatzes, damit verbunden der Erweiterung und Profilierung des Studienangebots, schließlich auch der Bündelung von Forschungsaktivitäten bei finanziell aufwendiger Forschung gewinnen Zusammenschlüsse und Verbünde zunehmende Bedeutung.

Schon im Interesse erfolgreicher Realisierung sollte die Initiative dazu von den Hochschulen ausgehen, ggf. gefördert durch finanzielle Anreize. Die bisherigen Hochschulzusammenschlüsse gehen indes selten auf Eigeninitiativen zurück, sondern werden durch eine aktive Strukturpolitik forciert.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die erwarteten Integrationseffekte nur bei sorgfältiger Planung unter Beteiligung der Fächer und nicht nur der Hochschulleitungen zum Erfolg führen. Dabei sind auch die jeweiligen Traditionen und Kulturen der betroffenen Hochschulen zu berücksichtigen. Anderenfalls müssen diese Schritte unter erheblichen Widerständen nach vollzogenem Zusammenschluss nachgeholt werden.

2.1. Rechtsfragen der Zusammenschlüsse betreffen das Hochschulverfassungsrecht, die institutionellen und individualrechtlichen Aspekte der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und die Selbstverwaltungsgarantie (§ 58 Abs. 1 S. 2 HRG). Aus beidem ergibt sich keine Bestandsgarantie gegen Strukturänderungen, aber ein institutioneller Gesetzesvorbehalt und die Notwendigkeit der Anhörung bei der Vorbereitung entsprechender gesetzlicher Entscheidungen sowie eine sorgfältige Abwägung der Belange des Hochschulsystems des Trägerlandes und der Auswirkungen auf die betroffenen Hochschulen.

Auch Public-Private-Partnership in Teilbereichen ist möglich, solange die grundsätzliche Verantwortung des Staates für die Wissenschaftspflege vom Ausmaß der Zusammenarbeit nicht betroffen ist. Auch die individuelle Wissenschaftsfreiheit steht bei Übernahme des Personals einer Umstrukturierung von Hochschulen nicht entgegen. Das bestehende Hochschul-, Dienst- und Arbeitsrecht bietet für notwendige Versetzungen und Umsetzungen hinreichende Gestaltungsspielräume.

2. 2. Gleiches gilt für Hochschulverbünde 2.2. Gleiches gilt für Hochschulverbünde. Die Teilübertragung von Aufgaben ist dem Kondominium zwischen Staat und Hochschule zuzuordnen, dem freiwilligen Teilzusammenschluss ist der Vorrang zu lassen. Der Selbstverwaltungsgrundsatz erfordert eine Rückbindung wesentlicher Entscheidungen des Verbundes an die Mutterunternehmen.

3. Anders als im privaten Unternehmensrecht vollziehen sich Zusammenschlüsse und Verbünde nicht im Rahmen eines gesetzlich abstrakt vorgegebnen Gestaltungsrahmens, sondern nach Maßgabe gesetzlicher oder vertraglicher ad-hoc-Entscheidungen. Im Interesse der Verfahrenserleichterung wäre ein gesetzlicher Handlungsrahmen für Hochschulverbünde nach dem Vorbild des kommunalen Zweckverbandsrechts zu empfehlen.

Das private Unternehmensrecht bietet vor allem im Umwandlungsrecht interessante Ansätze für eine Zusammenarbeit von Hochschulen in privater Rechtsform, die allerdings nur bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung des Trägerlandes greifen. Insgesamt sind zahlreiche Rechtsfragen von Hochschulzusammenschlüssen und Hochschulverbünden noch ungeklärt. Mein Beitrag versteht sich daher nur als Anstoß für Wissenschaft und Praxis, diese Frage weiter zu vertiefen.