3. Kapitel: Grundlagen des Schuldrechts – Störungen im Vertragsrecht

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3. Kapitel: Grundlagen des Schuldrechts – Störungen im Vertragsrecht FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung 3. Kapitel: Grundlagen des Schuldrechts – Störungen im Vertragsrecht

Ziele des Schuldrechts FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung 1. Bedeutung des Vertragsrechts 2. Ziele des Schuldrechts Ziele des Schuldrechts Ordnung des Güterumsatzes Voraussetzungen einer meist vertraglichen Leistung Grundlage: Privateigentum und -autonomie Schutz der Lebens- und Betätigungssphäre - bei Verletzung Ausgleich

Das Schuldverhältnis und seine Pflichten FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen Das Schuldverhältnis und seine Pflichten Schuldverhältnis als Pflichtengefüge Leistungspflichten Hauptleistungspflichten (charakteristisch für den Vertrag) Nebenleistungspflichten sonstige Pflichten beim Vollzug eines Schuldverhältnisses, die Rechtsgüter des Partners nicht zu verletzen, § 241 Abs. 2

Beispiel Kaufvertrag Hauptleistungspflicht des Verkäufers: FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Beispiel Kaufvertrag I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen Hauptleistungspflicht des Verkäufers: Verschaffung von Besitz und Eigentum einer mangelfreien Sache, § 433 Abs. 1 Hauptleistungspflicht des Käufers: Bezahlung, § 433 Abs. 2Halbsatz 1 Nebenleistungspflicht z.B. des Käufers: Abnahme, § 433 Abs. 2 Halbsatz 2 sonstige Pflichten z. B. des Verkäufers: keine Beschädigungen beim Käufer bei Lieferung, § 241 Abs. 2

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Pflichtverletzungen I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen Unmöglichkeit: Leistung kann nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand erbracht werden Verzug: Leistung wird schuldhaft verspätet erbracht Mangelhaftung: Leistung wird schlecht erbracht sonstige Pflichtverletzung: andere Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des Vertragspartners werden verletzt

Mögliche Rechtsfolgen FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen Mögliche Rechtsfolgen Schadensersatz (§ 280 Abs. 1, §§ 281 ff.) Rücktritt kraft Vertrags (§ 346 Abs. 1) oder kraft Gesetzes (§ 323) Aufwendungsersatz (§ 304) Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 // § 634 Nr. 2, § 638)

Schadensersatz Grundtatbestand § 280 Abs. 1 FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Schadensersatz Grundtatbestand § 280 Abs. 1 I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen

Rücktritt Grundtatbestand, § 323 Abs. 1 FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Rücktritt Grundtatbestand, § 323 Abs. 1 I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen

Die verspätete Leistung des Schuldners FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Die verspätete Leistung des Schuldners I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden

Schuldnerverzug Voraussetzungen FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Schuldnerverzug Voraussetzungen I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden 1. Leistung fällig und durchsetzbar (§ 286 Abs. 1 Satz 1) fällig: Leistung muss erbracht werden Primär: vertragliche Vereinbarung ("bestimmt", § 271 Abs. 1; im übrigen sofort fällig (§ 271 Abs. 1). durchsetzbar: Leistung steht keine Einrede (z.B. Verjährung) entgegen

Nr. 1: nach Kalender bestimmt FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden 2. Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1) = eindringliche Leistungsaufforderung; „Erinnerung“ genügt; rechtsgeschäftsähnliche Handlung mit oder nach der Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 Satz 1) entbehrlich (§ 286 Abs. 2): Nr. 1: nach Kalender bestimmt Fristbeginn eindeutig und nach dem Kalender berechenbar Beispiele: 01.12.; im Laufe des Aprils (= spätestens 30.04.); Nicht ausreichend: zwei Tage nach Abruf;

Nr. 3: ernsthafte und endgültige Weigerung des Schuldners FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden Nr. 2: Ereignis muss vorausgehen und angemessene, kalendermäßig bestimmbare Zeit für die Leistung Beispiele: Kündigung; Rechnungszugang Nr. 3: ernsthafte und endgültige Weigerung des Schuldners Beispiel: Selbstmahnung (Verkäufer behauptet: Ware ist schon unterwegs!) Nr. 4. Besondere Umstände Beispiel: Erfüllung der Leistungspflicht duldet offenkundig keinen Aufschub (z. B. Reparatur eines Wasserrohrbruchs)

3. Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 1 Satz 1) FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden 3. Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 1 Satz 1) Beweislastumkehr: Schuldner muss beweisen, dass er Verzug nicht zu vertreten hat (§§ 276 ff.) wichtigster Fall: Beschaffungspflicht Entschuldigt sind: Naturkatastrophen und höhere Gewalt; persönliche schwere Krankheit;

Verzug endet sobald Leistung angeboten wird oder FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden Verzug endet sobald Leistung angeboten wird oder die Forderung erloschen ist (z. B. durch Unmöglichkeit) oder inzwischen Leistung mit einer Einrede behaftet wird

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Fall 1 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden G gegen H Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 286? 1 Zwischen G und H besteht ein Kaufvertrag, also ein Schuldverhältnis. 2 H hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, nämlich die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, verletzt, wodurch G eine Vermögenseinbuße erlitten hat, weil G einen Ersatzwagen anmieten musste (§ 280 Abs. 1 Satz 1).

2.2 Ein Leistungsverweigerungsrecht stand H nicht zu. FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Diesen Verzögerungsschaden hat H gemäß § 280 Abs. 2 aber nur unter der "zusätzlichen Voraussetzung" des § 286 zu vertreten; er muss also in Schuldnerverzug geraten sein. 2.1 Die Lieferung war aufgrund der vertraglichen Vereinbarung am 18. Januar 2002 fällig (§ 271 Abs. 1). 2.2 Ein Leistungsverweigerungsrecht stand H nicht zu. 2.3 Einer Mahnung bedurfte es nicht, weil der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1). I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden 2.4 H hat die Nichtleistung auch zu vertreten (§ 286 Abs. 4), weil er bewusst, also vorsätzlich, den Liefertermin nicht eingehalten hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1). Der Umstand, dass H wider Erwarten seinen neuen Vorführwagen am 18. Januar noch nicht zur Verfügung hatte, kann sein Verhalten nicht entschuldigen, weil dies allein in seinen betrieblichen Risikobereich fällt. G kann Ersatz der 120 € als Verzögerungsschaden verlangen (§ 251 Abs. 1).

VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden b) Schadensersatz statt Leistung

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var.1 Frage 1 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden b) Schadensersatz statt Leistung Schadensersatzanspruch des G aus § 280 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 281 Abs. 1 Satz 1? 1 Zwischen G und H besteht ein Kaufvertrag, also ein Schuldverhältnis. 2 H hat die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1). Da G nun aber Schadensersatz statt der - noch möglichen - Leistung fordert, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 gegeben sein.

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden b) Schadensersatz statt Leistung 2.1 H hat die nach § 271 Abs. 1 am 18. Januar fällige Leistung (Lieferung des Vorführwagens) nicht erbracht. 2.2 H hat diese Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 zu vertreten, weil er unaufmerksam war und somit die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, also fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2). 2.3 G hat H auch eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt. Innerhalb einer Woche wäre es H möglich und zumutbar gewesen, den Wagen wieder in Stand zu setzen und zu liefern.

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden b) Schadensersatz statt Leistung Die Engpässe bei seinem Vertragspartner fallen in seinen Risikobereich. Von einem säumigen Schuldner können regelmäßig besondere Anstrengungen erwartet werden, um seiner Leistungspflicht innerhalb einer Nachfrist nachzukommen. G hat daher zu Recht von H Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Ihr Schaden besteht in den erforderlichen Mehrkosten für das Ersatzfahrzeug. H kann seinerseits nicht mehr auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen, weil der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen ist, sobald der Gläubiger Schadensersatz verlangt hat (§ 281 Abs. 3).

Rücktritt VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Rücktritt I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden b) Schadensersatz statt Leistung c) Rücktritt

Var.1 Frage 2 Lösung Hat G ein Recht zum Rücktritt nach § 323 ? FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden b) Schadensersatz statt Leistung c) Rücktritt Var.1 Frage 2 Lösung Hat G ein Recht zum Rücktritt nach § 323 ? Kaufvertrag = gegenseitiger Vertrag verspätete Leistung angemessene Frist Vertretenmüssen irrlevant Recht besteht

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Rücktritt I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden b) Schadensersatz statt Leistung c) Rücktritt Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung auszuüben ist (§ 349) ggfs. durch Auslegung (§ 133) festzustellen; Vertretungsrecht beachten gesetzliche Rücktrittsrechte sind verschuldens-unabhängig Hat Schuldner Leistungsstörung zu vertreten, Schadensersatzanspruch durch die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht ausgeschlossen (§ 325).

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden b) Schadensersatz statt Leistung c) Rücktritt Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, ohne zuvor den Rücktritt erklärt zu haben, so richtet sich die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ausschließlich nach Schadensersatzrecht

Rücktrittsfolgen Anspruch auf Erfüllung erlischt FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners a)Verzugsschaden b) Schadensersatz statt Leistung c) Rücktritt Rücktrittsfolgen Anspruch auf Erfüllung erlischt nicht aber der Vertrag - es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis Herausgabeanspruch nach § 346 Abs. 1 oder Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Pflichtverletzungen bei der Rückgewähr werden gemäß § 346 Abs. 4 nach §§ 280 ff. behandelt

Die Verspätung durch den Gläubiger FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers Die Verspätung durch den Gläubiger Gläubiger hat Mitwirkungspflichten kraft Vertrags oder Gesetzes Beispiele: § 433 Abs. 2, § 640 Abs. 1 Folgen unterlassener Mitwirkung: Schuldner: muss trotzdem leisten Gläubiger: kein Schadensersatz, aber Aufwendungsersatz (§ 304)und weitere Nachteile (z.B. § 300 Abs. 1, § 323 Abs. 6 Alt. 2)

Voraussetzungen des Gläubigerverzugs FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers Voraussetzungen des Gläubigerverzugs 1. Nichtannahme einer erfüllbaren Leistung (§ 293); (nicht unbedingt schon fällige) (vgl. § 271 Abs. 2) 2. tatsächliches Angebot (§ 294) liegt vor d. h. der Gläubiger musste nur zugreifen;

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers Ausnahmen: Nach § 295 genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger die Annahme verweigert (Alt. 1) oder wenn der Gläubiger eine Mitwirkung unterlässt (Alt. 2, z. B. Abholen); nach § 296 ist das Angebot entbehrlich, wenn die Vornahme der Mitwirkungshandlung kalendermäßig bestimmt ist (vgl. dazu bei § 286 Abs. 2 Nr. 1);

3. Schuldner ist imstande und bereit zu leisten (§ 297) FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 3. Schuldner ist imstande und bereit zu leisten (§ 297) also nicht bei Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners; 4. Ausschluss nach § 299 liegt nicht vor § 299 ist nur anwendbar, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist oder vor Fälligkeit erfüllt werden kann und der Gläubiger bei einer überraschenden, d. h. nicht vorher angemessen angekündigten Leistung verhindert ist (Abwesenheit, Krankheit etc.). Auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es nicht an!

Var. 2 Lösung H gegen G auf Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 20 € FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var. 2 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers H gegen G auf Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 20 € nach § 304 ? G ist Gläubiger bezüglich der Leistungspflicht des H G hat die tatsächlich (§ 294 ) angebotene Leistung nicht angenommen (§ 293) wäre wegen der Bestimmung der Zeit nach dem Kalender nicht erforderlich gewesen (§ 296 Satz 1) H war bereit und imstande gewesen, am 18. 01.02 seiner Pflicht nachzukommen (§ 297).

FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers Die Ausnahmevorschrift des § 299 scheidet wegen der klaren Zeitbestimmung aus. Demzufolge ist G auch in Annahmeverzug geraten und hat die Kosten des vergeblichen Transportes (20 €) gemäß § 304 zu begleichen. Anmerkung: G ist auch Schuldner der Abnahme als Nebenleistungspflicht und damit in Schuldnerverzug geraten. Demnach könnten die 20 € auch als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 iVm § 286, geltend gemacht werden