MAYR Verena PENDL Claudia Domainnamen MAYR Verena PENDL Claudia
Überblick Begriff und Arten Domainvergabe in Österreich Rechtliche Einordnung 7 goldene Domainregeln
Begriff und Arten Bei Netzwerken, die mit einem TCP/IP Protokoll arbeiten, dient die IP-Adresse zur eindeutigen Identifizierung eines Rechners. Beispiel für eine IP-Adresse dezimal: 130.094.122.195 binär: 10000010 01011110 01111010 11000011
Begriff und Arten Die IP-Adresse entspricht im Wesentlichen der Telefonnummer im Telefonnetz. Durch sie ist jeder Internet-Server im weltweiten Netz eindeutig identifizierbar. Problem: Lange Zahlenreihen sind schwierig zu merken.
Begriff und Arten Lösung: Domainnamen -> Domainnamen sind im Grunde nichts anderes als die Umwandlung der Zahlenkombination der IP-Adresse in Buchstaben und Wörter
Begriff und Arten Aufbau von Domainnamen: Top-Level-Domain - country code TLD (ccTLD) - generic TLD (gTLD) Second-Level-Domain Sub-Domain www
Begriff und Arten Beispiele: www.aon.at www.SLD.ccTLD www.uibk.ac.at www.Sub-Domain.SLD.ccTLD
Begriff und Arten Exkurs: Österreichische Domains Bis 1996 war keine Registrierung direkt unter „.at“ möglich; Registrierung erfolgte unter „Schubladen“ (Bsp: .co.at; .ac.at) Registrierungen unter derartigen „Schubladen“ sind aber auch heute noch möglich. Vorteil: auch 1- oder 2-stellige Domainnamen sind erlaubt
Domainvergabe in Österreich Erfolgt über eine zentrale Registrierungsstelle In Österreich: von 1988 bis 1998: Universität Wien seit 1998: nic.at (für .at, .co.at und .or.at)
Domainvergabe in Österreich
Domainvergabe in Österreich
Domainvergabe in Österreich Was darf man verwenden? Buchstaben (a-z) Zahlen (0-9) Seit 31.3.2004 Registrierung von Internationalized Domain Names (IDN) möglich -> 34 Sonderzeichen erlaubt (kein ß)
Domainvergabe IdR sind folgende Domainnamen relativ unproblematisch: Eigener Vor- und/oder Nachname Name des/der eigenen Unternehmens, Vereins, Organisation allgemein beschreibende Begriffe Phantasienamen
Domainvergabe „First come - first served“ Ist gewünschter Domainname noch zu haben? häufig als Grundsatz für die Innehabung missverstanden Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Antragsteller.
Die rechtliche Einordnung der Domainnamen Unverbrauchbare, bewegliche und unkörperliche Sache Eigentümerschaft an Domains wird anerkannt Kauf, Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Versteigerung ist möglich
§ 43 ABGB - Namensschutz Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten Natürliche Personen Juristische Personen Sonstige Schutzbezeichnungen
§ 43 - Namensschutz Bei unbefugtem Namensgebrauch: Anspruch auf Unterlassung Anspruch auf Schadensersatz bei Verschulden (materieller und immaterieller Schaden) Beispiele: „shell.de“; „adnet.at II“; „serfaus.at“
§ 37 UGB - Firmenschutz Bei unbefugtem Firmengebrauch steht nur Unterlassungsanspruch zu Beispiele: „format.at“; „karriere.at“
Wettbewerbsrecht § 1 UWG – Schutz gegen unlautere Geschäftspraktiken Domain-Grabbing: Man registriert eine Domain, um andere am Markt zu behindern („Domain-Blockade“), bzw. um die Domain höchstbietend zu verkaufen („Domain-Vermarktung“) Beispiel: „austrian.at“
Wettbewerbsrecht § 2 UWG – Irreführung Sämtliche Geschäftspraktiken sind verboten, die unrichtige Angaben enthalten oder die sonst in der Lage sind, den Internetnützer in die Irre zu führen oder zu täuschen Beispiel: „oe3.com“
Wettbewerbsrecht § 9 UWG – Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens Geschützt werden besondere Unternehmenskennzeichen und die Ausstattung (bei Verkehrsgeltung) Bei Verwechslungsgefahr ist der Inhalt der Website maßgebend Beispiel: „immoeast.com“
Markenrecht § 10 Abs. 1 MarkSchG Doppelidentität § 10 Abs. 2 MarkSchG erweiterter Schutz der bekannten Marke Beispiel: „summerjam.at“
Domainstreitigkeiten 1998 31.000 Registrierungen 2003 312.000 Registrierungen 2009 853.000 Registrierungen „Provisorialverfahren“ für rasche Abwicklung Schiedsgerichte
Die 7 goldenen Domain-Regeln Keine Marken, keine Namen von Unternehmen Keine Namen von Prominenten Keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software Keine Städtenamen Keine Bezeichnung von staatlichen Einrichtungen Keine Tippfehler-Domains Handel nur mit „ungefährlichen“ Domains
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