Präventive Aspekte der Glücksspielsucht Plagiat oder sozial-politische Verantwortung? Prof. Jörg Häfeli, Dozent und Projektleiter Hochschule für Soziale.

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 Präsentation transkript:

Präventive Aspekte der Glücksspielsucht Plagiat oder sozial-politische Verantwortung? Prof. Jörg Häfeli, Dozent und Projektleiter Hochschule für Soziale Arbeit, Luzern

Immer wieder habe ich Grenzen überschritten! Fjodor Dostojewski aus Der Spieler

Überblick Sozialpolitische Dimension des Glücksspiels Sozialpolitische Dimension des Glücksspiels Theoretische Einbettung des Begriffs Prävention Theoretische Einbettung des Begriffs Prävention Spielbankengesetzgebung in der Schweiz Spielbankengesetzgebung in der Schweiz Zahlen aus der Schweiz Zahlen aus der Schweiz

Der Glücksspielmarkt Spielbankenbereich Spielbankenbereich Lotterie- und (Sport-)Wettbereich Lotterie- und (Sport-)Wettbereich Geldspielautomaten mit Gewinn- und Verlustmöglichkeiten Geldspielautomaten mit Gewinn- und Verlustmöglichkeiten

Prävention - Früherkennung - Behandlung Früh- erkennung BehandlungPrävention Normales SpielverhaltenProblemspielenPathologisches Spielen Präventionstheoretische Einbettung

Responsible Gambling im Spannungsfeld Glücksspielindustrie Staat Individuum/SpielerIn Konsumenten -schutz Balanceakt zwischen Staatseinnahmen und gesundheitspolitischen Interessen Anbieter ist teilweise identisch mit dem Staat – Staatsmonopol vs. Privatisierung

Spielbanken Spielerschutz hat hohe Bedeutung im Gesetz Kehrseite der Medaille: keine Gelder für die Kantone im Bereich Behandlung Spielerschutz hat hohe Bedeutung im Gesetz Kehrseite der Medaille: keine Gelder für die Kantone im Bereich Behandlung Unabhängiges Kontrollorgan: Schweizerische Spielbankenkommission (ESBK) Unabhängiges Kontrollorgan: Schweizerische Spielbankenkommission (ESBK)

Lotterien und Wetten Bundesgesetz über die Lotterien und Wetten von 1923 Bundesgesetz über die Lotterien und Wetten von 1923 Lotteriegesetz ist kantonales Gesetz Lotteriegesetz ist kantonales Gesetz Kantone sind Anbieter, Nutzniesser und Kontrollorgan in selber Instanz Kantone sind Anbieter, Nutzniesser und Kontrollorgan in selber Instanz Umstrittene Lotterieprodukte auf dem Markt (z.B. Sporttipp, Lotterieautomaten) Umstrittene Lotterieprodukte auf dem Markt (z.B. Sporttipp, Lotterieautomaten) Fachdirektorenkonferenz: Interkantonale Vereinbarung Fachdirektorenkonferenz: Interkantonale Vereinbarung

Spielbanken 1993: Aufhebung des Spielbankenverbotes mittels Volksabstimmung (72% Ja-Stimmen) 1993: Aufhebung des Spielbankenverbotes mittels Volksabstimmung (72% Ja-Stimmen) 1998 Verabschiedung des Gesetzes durch die eidgenössischen Räte 1998 Verabschiedung des Gesetzes durch die eidgenössischen Räte Seit ist das Spielbankengesetz in Kraft Seit ist das Spielbankengesetz in Kraft 2001: 22 Konzessionen erteilt - Heute: 19 Kasinos (davon 7 A-Kasinos und 12 B-Kasinos) 2001: 22 Konzessionen erteilt - Heute: 19 Kasinos (davon 7 A-Kasinos und 12 B-Kasinos) Total: 3200 Automaten, 240 Tischspiele Total: 3200 Automaten, 240 Tischspiele

Kasinos in der Schweiz

Die Besteuerung A-Kasinos : 40% (bis 20 Mio. Fr.) des Bruttospielertrages. Für jede weitere Million Franken 0.5% Anstieg des Abgabesatzes bis höchstens 80%. (Art. 79 VSBG) A-Kasinos : 40% (bis 20 Mio. Fr.) des Bruttospielertrages. Für jede weitere Million Franken 0.5% Anstieg des Abgabesatzes bis höchstens 80%. (Art. 79 VSBG) B-Kasinos: 40% (bis 10 Mio. Fr.). Für jede weitere Million Franken 0.5% Anstieg des Abgabesatzes bis höchstens 80%. (Art. 80 VSBG) B-Kasinos: 40% (bis 10 Mio. Fr.). Für jede weitere Million Franken 0.5% Anstieg des Abgabesatzes bis höchstens 80%. (Art. 80 VSBG)

Spielbankengesetz (SBG), Art. 2 Dieses Gesetz bezweckt folgendes: einen sicheren und transparenten Spielbetrieb einen sicheren und transparenten Spielbetrieb verhindert Kriminalität und Geldwäscherei verhindert Kriminalität und Geldwäscherei beugt den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vor beugt den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vor

Verordnung zum Spielbankengesetz Prävention von Spielsucht Prävention von Spielsucht Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spieler Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spieler Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten Personals Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten Personals Erhebung von Daten betreffend Spielsucht Erhebung von Daten betreffend Spielsucht Spielsperren Spielsperren

Art. 38, 2 Im Rahmen dieser Früherkennung muss die Spielbank Beobachtungskriterien festlegen, anhand derer spielsuchtgefährdete Gäste erkannt werden können, und ergreift die auf Grund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Sie dokumentiert ihre Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen. Im Rahmen dieser Früherkennung muss die Spielbank Beobachtungskriterien festlegen, anhand derer spielsuchtgefährdete Gäste erkannt werden können, und ergreift die auf Grund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Sie dokumentiert ihre Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen.

Verordnung zum Spielbankengesetz Prävention von Spielsucht Prävention von Spielsucht Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spieler Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spieler Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten Personals Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten Personals Erhebung von Daten betreffend Spielsucht Erhebung von Daten betreffend Spielsucht Spielsperren Spielsperren

Anzahl Spielsperren und Aufhebungen 2003/2004

Verhältnis Anzahl Besuche und Spielsperren

Spielsperren nach Geschlecht

Spielsperren nach Alter

Spielsperren nach Nationalität

Spielsperren nach Spielart

Ist es nun ein Plagiat, wenn wir von Prävention im Glücksspielbereich sprechen?