Das Kommissionsgeschäft

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 Präsentation transkript:

Das Kommissionsgeschäft Ein Fall der mittelbaren Stellvertretung

Grundlagen Drei Beteiligte: Kommittent beauftragt Kommissionär damit, Kommittent (Auftraggeber) Kommissionär (Auftragnehmer) Dritter (Partei des Ausführungsgeschäfts Kommittent beauftragt Kommissionär damit, für ihn (für seine Rechnung) Waren oder Wertpapiere Im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen

Grundlagen Zwei Verträge: Kommissionsvertrag zwischen Kommissionär und Kommittent Kaufvertrag mit dem Dritten Vertragspartner des Dritten ist dabei der Kommissionär Handelt im eigenen, nicht im fremden Namen Ist aber verpflichtet, wirtschaftlich den Kommittenten so zu stellen, als sei dieser Partei des Kaufvertrages Auseinanderfallen von rechtlicher und wirtschaftlicher Lage

Keine Voraussetzung: Kaufmannseigenschaft des Kommissionärs! Zwar nach § 383 Gewerblichkeit erforderlich, Aber nach Abs. 2 Gleichstellung des nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden Und nach § 406 Gleichstellung des (gewerblichen) Gelegenheitskommissionärs Handeln eines Privaten als Kommissionär unterfällt jedoch nicht § 383 ff. Qualifikation des Kommittenten ganz unerheblich

Pflichten des Kommissionärs Ausführungspflicht, § 384 Geschuldet ist Bemühen, nicht Erfolg Interessenwahrungspflicht, § 387: Vorteile sollen dem Kommittenten zu Gute kommen Dadurch auch Abgrenzung zum Eigenhandel möglich: Wer trägt das Risiko der Unverkäuflichkeit bzw. Nichtbeschaffbarkeit? Bei Vorhandensein mehrerer Kommittenten gilt Prioritätsprinzip: Zuerst erteilter Auftrag ist zuerst zu erfüllen

Pflichten des Kommissionärs: Befolgung von Weisungen Auch unvernünftige oder während des Geschäfts geänderte Bei Ausfall der Provision dadurch § 396 I 2 Bei weisungswidrigem Handeln: SE, § 385 Und Ablehnungsrecht des Kommittenten, § 385 Insofern verschuldensunabhängig Pflicht zur Ausführungsanzeige, § 384

Pflichten des Kommissionärs Haftung für Ausführung: Kommissionär haftet für Ausführung des Drittgeschäfts, wenn er nicht den Dritten nennt, § 384 III Ansonsten keine direkte Haftung für Verhalten des Dritten Insbes. kein § 278

Pflichten des Kommissionärs Herausgabe des Erlangten, § 384 II Charakteristisch für Handeln im fremden Namen Leistung des Dritten (Ware, Geld) ist weiterzuleiten Ebenso sonstige Vorteile Schmiergelder, Boni, Einkaufsvorteile Auch Sekundäransprüche gegen den Dritten: SE wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Verzugsschaden Problem hier: (Eigen-) Schaden des Kommissionärs? Kommittent soll mittelbar so gestellt werden, als hätte er selbst abgeschlossen

Pflichten des Kommissionärs Kommittent kann mangelhafte Leistung des Kommissionärs genehmigen Rügepflicht bei mangelhafter Ware? Kommissionär hat Anspr. gegen den Dritten aus § 434 Kommittent Anspr. auf Abtretung dieses Anspruchs Kommissionär kann Anspr. gegen Dritten nach § 377 HGB verlieren Verhältnis Komm. – Kommittent? Kein Kaufvertrag! § 377 findet über § 391 trotzdem Anwendung Fehlerhafte Ware gilt als genehmigt, wenn Kommittent nicht ggü. dem Komm. rügt. Aber keine Erstreckung auf das Verhältnis zum Dritten! Hat der Komm. den Anspruch noch, kann Kommittent Abtretung verlangen

Rechte des Kommissionärs Provisionsanspruch; § 396 Erfolgsabhängig Entfällt, wenn die Leistung nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unter blieben ist Mitwirkende Verursachung genügt nicht Auch höhere Gewalt licht nicht in der Person des Kommittenten Risikogedanke, ähnlich wie bei § 87a III Leistungsstörung nach Übergabe an den Komm. lässt Provision entfallen: Herausgabepflicht wird unmöglich, § 326 I Jedenfalls aber Rücktrittsrecht des Kommittenten

Rechte des Kommissionärs: Aufwendungsersatz, § 396 II HGB, § 670 BGB Insbes. alle Leistungen an den Dritten (zB Kaufpreis bei der Einkaufskomm.) Aber auch Nebenkosten (Inserate, Reisekosten) Nicht: Gemeinkosten des Unternehmens Schäden? Nicht synallagmatisch, daher kein § 326 I Rücktritt (§ 326 V) mit dem Ziel, Anspruch zu entziehen, wäre treuwidrig

Sachenrechtliche Lage (Forderungen) Forderungen gegen den Dritten stehen zunächst dem Komm. zu zB Kaufpreisforderung, Forderung auf Lieferung der Kaufsache Geltendmachung durch den Kommittenten erst nach Abtretung möglich (§ 392 I) Rechtslage vorher? Gläubiger des Komm. könnte in die Forderung vollstrecken Fällt bei InsO in die Masse Kommittent wäre auf Ersatzansprüche verwiesen Die aber in der Insolvenz wenig wert sind

Forderungsschutz Deshalb § 392 II: Rechtsfolge? Forderungen gelten relativ (ggü. den Gläubigern) als Forderungen des Kommittenten Rechtsfolge? Gläubiger wird in Bezug auf diese Forderungen benachteiligt Grund: Bei gewerblicher Kommission muss er damit rechnen, dass sich Fremdobjekte im Vermögen befinden Ausdehnung des § 392 II auf Verfügungen über die Forderung zB Forderungsverkauf, Sicherungsabtretung Kein „Gläubiger“ im Sinn der Norm ist die Partei des Ausführungsgeschäfts Insoweit Aufrechnung, Zurückbehaltung uneingeschränkt zulässig Vorrang der Vertragsbeziehung Risiko des Kommittenten

Sachenrechtliche Lage (Vertragsobjekt selbst) Keine unmittelbare Anwendung des § 392 II Gilt zunächst nur für Forderungen Nach Erfüllung Kaufsache, Kaufpreis im Besitz des Komm. Eigentum? Einkaufskomm.: Übereignung zunächst an den Kommissionär! Damit Pfändungs- und Insolvenzgefahr! Kann durch sachenrechtliche Konstruktionen verringert werden Antizipiertes Besitzkonstitut Weiterübereignung nach § 181 Muss aber vereinbart und erkennbar sein

Sachenrechtliche Lage (Vertragsobjekt) Verkaufskomm.: Wer ist Eigentümer der Kaufsache? Hauptproblem: Kaufpreis Bei Barzahlung Vermischungsgefahr Wird idR unbar bezahlt Komm. erlangt Forderung gegen seine Bank Vorausabtretung? Sicherungsrechte der Bank? Einbeziehung in das Kontokorrent?

Erweiterung des § 392 II Problem: Ist § 392 II unvollständig? Sollte er auch das Surrogat der Forderung erfassen? Also die gelieferte Kaufsache, den bezahlten Kaufpreis? Rspr (-): Dingliche Surrogation setzt gesetzliche Anordnung voraus Vertragsgestaltung kann die Gefahr für den Kommittenten verringern Soll Vorausabtretung, antizipiertes Besitzkonstitut vereinbaren aA. Überwiegende Literatur: Wertungswiderspruch! Mit der Leistung des Dritten rückt die Erfüllung näher Dann sollte die Sicherheit nicht schwächer werden Zudem: Anerkennung im Frachtrecht, § 422 II, 457 S.2 Als „Fortführung des Rechtsgedankens“ aus § 392 II Gesamtanalogie möglich

Sonderproblem: Selbsteintrittsrecht § 400 Kommissionär kann selbst als Käufer/Verkäufer auftreten Sofern nichts anderes vereinbart Problem: Preisfairness? Kommissionär hat im Fall des Selbsteintritts in Bezug auf die Ware die Pflichten aus § 433 ff. Insoweit Überlagerung der Kommission durch Kaufrecht Einzelheiten: Selbststudium!