Die Bedeutung des geplanten Altersgrenzenaufschubs für die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung – Anmerkungen zum Vorhaben der.

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 Präsentation transkript:

Die Bedeutung des geplanten Altersgrenzenaufschubs für die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung – Anmerkungen zum Vorhaben der Bundesregierung 21. Juni 2006 Dr. Axel Reimann Direktor der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorbemerkungen: Versichertenstatus Versicherungsstatus am 31.12. des Jahres vor dem Leistungsfall Altersrentenzugänge 2005, Männer und Frauen, West, RV

Vorbemerkungen: Versichertenstatus Versicherungsstatus am 31.12. des Jahres vor dem Leistungsfall Altersrentenzugänge 2005, Männer und Frauen, Ost, RV

Vorbemerkungen: Zugangsalter Durchschnittliches Zugangsalter der Rentenzugänge im Zeitablauf, Renten wegen Alters Alte Bundesländer Neue Bundesländer 63.5 durchschnittliches Rentenzugangsalter in Jahren 63.3 62.4 61.4 Rentenzugangsjahr

Vorbemerkungen: Abschläge im Rentenzugang Abschläge im Rentenzugang 2005; Versichertenrenten

Vorbemerkungen: Sterblichkeit / Rentenbezugsdauer Kenngrößen zur Sterblichkeit von Versichertenrentenbeziehern / Rentenbezugsdauer

Altersquotient 60, 65 und 67

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr Umsetzung ab 2012, Abschluss 2029 Derzeit Vorbereitung eines Referentenentwurfs im Ministerium Konkrete Umsetzungsregelungen (z.B. Flankierung) noch unklar Auswirkungen auf den Beitragssatz ? Abschlagsfreier Rentenzugang nach 45 Beitragsjahren ?

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre Langfristig drei entlastende Effekte: Längere Beitragsphase Kürzere Rentenphase Rentenabschläge bei früherem Renteneintritt Aber: Nachhaltigkeitsfaktor relativiert diese Effekte: Höhere Zahl der Beitragszahler und geringere Zahl der Rentner bewirken stärkere Rentenerhöhungen Folge: Ein Teil des Beitragssatzeffektes der Altersgrenzenanhebung wird kompensiert

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre

Abschlagsfreier Rentenbezug mit 65 Jahren bei mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren Es „.. wird sichergestellt, dass Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pfle-ge erreicht haben, weiter mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können .“ Quelle: Koalitionsvereinbarung Anmerkungen: Rentenabschläge sind keine „Strafe“, sondern Abgeltung des „Rentenvorschusses“ Rechtliche Bedenken (Durchbrechung des Prinzip der Teilhabeäquivalenz, Ungleichbehandlung)

Abschlagsfreier Rentenbezug mit 65 Jahren bei mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren Folgen: Mehrausgaben in erheblichem Umfang Verteilungswirkungen zu Lasten derjenigen, die keine 45 Pflichtbeitragsjahre erzielen (können), insbesondere zu Lasten von Frauen, Erwerbsgeminderten, Versicherten mit Erwerbslücken Begünstigte erhalten für jeden Beitragseuro höheren Gegenwert als andere, d. h. die Begünstigung steigt mit der Rentenhöhe

Entwicklung des Nettorentenniveaus vor Steuern nach geltendem Recht und nach den aktuell diskutierten Maßnahmen % 46 % Ziel in 2020 43 % Ziel in 2030

nach geltendem Recht und nach den aktuell diskutierten Maßnahmen Beitragssatzentwicklung nach geltendem Recht und nach den aktuell diskutierten Maßnahmen 22,5 Geltendes Recht 21,8 akt. diskutierte Maßnahmen 19,5

Im Jahre 2030 zu erwartende Beitragssatzdifferenzen zwischen den Szenarien „aktuell diskutierte Maßnahmen“ und „Geltendes Recht“ (22,6) (22,5) (21,8) (22,1) (22,1) +0,2 -0,4 -0,5 -0,7

tatsächliches Rentenalter erhöht sich weiter Fazit versicherungspflichtige Beschäftigung vor dem Ruhestand bildet zunehmend eine Ausnahme tatsächliches Rentenalter erhöht sich weiter Flankierung der Altersgrenzenanhebung ist erforderlich Abschlagsfreiheit nach 45 Beitragsjahren führt zu problematischen Verteilungswirkungen und Mehrausgaben Erwerbstätigkeit muss auch über das 65. Lebensjahr hinaus möglich sein