Der Begriff des Arbeitszeugnisses

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 Präsentation transkript:

Der Begriff des Arbeitszeugnisses Im Arbeitszeugnis bekundet der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin, dass sie während der genann-ten Zeit in der beschriebenen Stellung gear-beitet hat. Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR hat die AN jederzeit Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis («Vollzeugnis») und/oder gemäss Abs. 2 der gleichen Bestimmung auf eine blosse Ar-beitsbestätigung.

Die Bedeutung des Arbeitszeugnisses (1) Das Arbeitszeugnis ist sowohl für die AN als auch für den AG von Bedeutung. Für die AN ist es ein Leistungsnachweis, der es ihr ermöglicht, einem potenziellen AG gegenüber ihre Berufs-erfahrung und ihre Fähigkeiten nachzuweisen. Für den AG ist es im Allgemeinen die erste und wichtigste Informationsquelle über eine Bewer-berin.

Die Bedeutung des Arbeitszeugnisses (2) eher wichtige Rolle im Berufsleben neben Lebenslauf (curriculum vitae), Schulzeugnissen und Diplomen bei einem schlechten Arbeitsmarkt ist das Zeugnis wichtiger, da nur gute Zeugnisse die Möglichkeit eines per- sönlichen Vorstellungsgesprächs er- öffnen

Stellenwert des Arbeitszeugnisses Gelegentlich hört man, dass Praktiker den Stellenwert von Arbeitszeugnissen als ge- ring einschätzen - Ihre Meinung dazu? Ist es nicht eher so, dass die Zeugnisse einen Mosaikstein bei der Personalselek- tion darstellen? Klar ist wohl: Je mehr Bewerber vorhanden sind, desto genauer werden die einzelnen Arbeitszeugnisse angesehen!

Anspruch auf Vollzeugnis (1) durch AN ist kein Grund zu nennen auch kein Nachweis der Notwendigkeit Grenze höchstens beim Rechtsmissbrauch (Schikane), siehe Art. 2 Abs. 2 ZGB kein Recht des AG, die Zeugnisausstellung zB von der Erfüllung einer noch offenen For- derung durch den AN abhängig zu machen

Anspruch auf Vollzeugnis (2) Ein ehemaliger AG kann von der Pflicht, ein Arbeitszeugnis zu erstellen, befreit werden, wenn ihm dies objektiv nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 119 OR) Es gelten dabei die üblichen Verjährungs- fristen gemäss Art. 127 OR (zehn Jahre) bzw. Art. 128 Ziff. 3 OR

Das Zwischenzeugnis es unterliegt bezüglich Form und Inhalt den gleichen Anforderungen wie das Schluss- zeugnis dem AN ist unbedingt zu empfehlen, ein solches zB bei einem Vorgesetztenwechsel oder einer internen Reorganisation zu ver- langen

Anspruch auf Ar- beitsbestätigung wird gelegentlich auch Kurzzeugnis oder einfaches Arbeitszeugnis genannt enthält nur Angaben zur Art und zur recht- lichen Dauer des Arbeitsverhältnisses ungewöhnlich lange Absenzen sind darin auch anzugeben Wichtig: lieber eine blosse Arbeitsbestäti- gung als gar nichts (wegen Verdacht auf Gefängnis- oder Klinikaufenthalt usw.)

Das Lehrzeugnis besonders geregelt in Art. 346a OR hier ist die Regelung umgekehrt als im spä- teren Normalfall, soll es doch nur die Anga- ben über den erlernten Beruf und die Dauer der Lehre enthalten Angaben über Fähigkeiten sowie Leistungen und Verhalten nur auf Verlangen! für einen Lehrling wohl wichtiger ist das Fä- higkeitszeugnis (Lehrabschlusszeugnis) gemäss Art. 43 BBG

Gefahren beim Arbeitszeugnis Fehler bei der Interpretation (zB unter- schiedliche «Geheimcodes»!) Sprachkompetenz des Lesers falsche Interpretation des äusseren Zustan- des des Zeugnisses (weil es zB durch die Post zerknittert wurde) Eindrucksbildung aufgrund falscher oder einseitiger Informationen über die Bewer- berin

Was halten Sie von folgenden Formulie- rungen? «X. zeigte ein gesundes Selbstvertrauen» «Frau M. war wegen ihrer Pünktlichkeit stets ein Vorbild» «L. trug zur Verbesserung des Betriebskli- mas bei» «P. verlässt uns frei von jeder Verpflichtung» «Mit seinen Vorgesetzten ist X. gut zurecht- gekommen»

Anforderungen an Arbeitszeugnisse (1) Wahrheit Wohlwollen Vollständigkeit (keine Auslassungen nach der Methode «beredtes Schweigen») Einheitlichkeit (dh ganze berufliche Entwick- lung ohne Verweis auf frühere Zeugnisse) Individualität Klarheit (Transparenz ohne Geheimcodes)

Anforderungen an Arbeitszeugnisse (2) Das Zeugnis muss also alle gesetz- lich aufgezählten Elemente enthalten ferner alle Tatsachen und Werturteile, die für die Gesamtbeurteilung des AN von Bedeutung sind was ist denn aber der Unterschied zwischen Tatsache und Werturteil...?

Der Unterschied Tatsache/Werturteil (1) Juristische Tatsachen sind (sehr lehrbuch- artig ausgedrückt...) «in der Vergangen-heit liegende Ereignisse, Zustände, Ver-hältnisse, Gegenstände und Beschaffen-heiten, die der Wahrnehmungswelt ange-hören und naturgesetzlich geordnet sind».

Der Unterschied Tatsache/Werturteil (2) Ein Werturteil drückt dagegen einen Ein-druck, ein subjektives Empfinden des sich Äussernden aus. Es geht hierbei um die Kundgabe einer (positiven oder negativen) Meinung, die aber selbstverständlich auch nicht einfach willkürlich und ohne begrün- deten Anlass in ein Zeugnis einfliessen darf.

Hinterlegte Arbeitszeugnisse Die Arbeitnehmerin hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen einklagbaren An- spruch auf die Herausgabe allfälliger beim Arbeitgeber hinterlegter früherer Arbeitszeugnis- se - und zwar unabhängig davon, ob es sich um Originale oder Kopien handelt. Dies ergibt sich meiner Ansicht nach aus Art. 339a Abs. 1 OR. Ein Retentionsrecht des Arbeitgebers an sol- chen (nicht verwertbaren) Zeugnissen besteht auf keinen Fall.

…an die Sonne!