Schulstandorte Langelsheim

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 Präsentation transkript:

Schulstandorte Langelsheim GS Wolfshagen GS Astfeld GS Langelsheim GS Lautenthal

Schulstandorte Langelsheim GS Wolfshagen 09/10 71 Sch. GS Astfeld 09/10 85 Sch. GS Langelsheim 09/10 213 Sch. GS Lautenthal 09/10 64 Sch.

Schulstandorte Langelsheim GS Wolfshagen 09/10 71 Sch. 14/15 57 Sch. GS Astfeld 09/10 85 Sch. 14/15 53 Sch. GS Langelsheim 09/10 213 Sch. 14/15 177 Sch. GS Lautenthal 09/10 64 Sch. 14/15 43 Sch.

Schulstandorte Langelsheim GS Wolfshagen 09/10 71 Sch. 14/15 57 Sch. GS Astfeld 09/10 85 Sch. 14/15 53 Sch. AST AST GS Langelsheim 09/10 213 Sch. 14/15 177 Sch. AST GS Lautenthal 09/10 64 Sch. 14/15 43 Sch.

Verordnung zur Schulentwicklungsplanung § 2.1 - Schulstandorte sind durch Schulträger zu bestimmen - GS: Gemeinden und Ortsteile, falls eine Gemeinde aus mehreren geschlossenen Ortslagen besteht § 2.3 Teile von Schulen können räumlich getrennt untergebracht werden, wenn - die Schulleitung und die Konferenzen ihre Aufgaben ord- nungsgemäß erfüllen können, - der Unterricht so differenziert wie erforderlich erteilt werden kann und - es nicht zu unzumutbaren Schulwegen kommt. Zielplan für das Schulangebot wird entwickelt: mittelfristig für 7 Jahre, langfristig für 14 Jahre Schulstandorte und Bildungsangebote Die Vorausberechnung der Schülerzahlen nach Geburtsjahrgängen macht ein Nachdenken über die bisherige Struktur erforderlich.

§ 3 Größe von Schulen Grundsatz: GS mindestens 1 Zug, höchstens 4 Züge Abweichung: Eine Schule, die wegen zu geringer Schülerzahlen nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger würden. § 7 Beteiligung der Schul-, Stadt- und Kreiselternräte er- forderlich, falls Schule erweitert, eingeschränkt, zusammenge- legt, geteilt oder aufgehoben werden soll.

Klassenbildung und Lehrerzuweisung Schülerhöchstzahl: 28 (+1) Zusammenlegung von Klassen als kombinierte Klassen bei höchstens 26 Schüler/innen in zwei oder mehreren aufeinander folgenden Schuljahrgängen. Zusätzliche Stundenzuweisung für kombinierte Klassen oder Eingangsstufen: 2 (bis 19 Schüler), 3 (20 – 25 Schüler) oder 4 (26 Schüler) Wochenstunden

Erlass „Arbeit in der Grundschule“ Organisation: - 5 Zeitstunden täglich Pflicht - SKG oder Eingangsstufe (1./2. Klasse zusammen- gelegt als jahrgangsübergreifende Lerngruppe - GS, die nicht mindestens durchgängig zweizügig sind, sollen mit benachbarten Grundschulen gemäß § 25 Abs. 1 NSchG zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit wird auch für größere Schulen empfohlen. - DE, MA, SU sind spätestens ab dem 3. Schuljahr von mindestens 2 unterschiedlichen Lehrkräften zu un- terrichten. Inhaltlich: Die GS muss den Schülerinnen und Schülern erfolg- reiches Lernen ermöglichen und ihre Lernfreude sowie ihre Lern- und Leistungsbereitschaft weiterentwickeln und anregen.

Schulprogramm vielfältige Ziele + Schwerpunkte: Gesundheitserziehung Werterziehung Soziales Lernen Interkulturelle Erziehung Umweltbewusstes Handeln Integrative Beschulung Mobilität Medienerziehung Zusammenarbeit mit Kindergarten Zusammenarbeit mit Eltern Integrierende Bewegungszeiten usw. , usw. …

§ 25 NSchG Zusammenarbeit zwischen Schulen Schulen können eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbaren … Planung und Durchführung von Unterricht, Lernziele, Lerninhalte und Beurteilungsgrundsätze, Durchlässigkeit zwischen Schulformen fördern, differenzierte Unterrichtsangebote ermöglichen: - fachbezogene/fächerübergreifende Zusammenarbeit in Konferenzen und Dienstbesprechungen, z. B. bei Entwicklung von Schulcurricula - Abstimmung der Schulprogramme u. a. zur Verbesserung der Unterrichtsqualität - Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen – gemeinsames Fortbildungskonzept - Koordination im Bereich der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung - Steuerung der Maßnahmen zur Umsetzung der verbindlich getroffenen Vereinbarungen - Auswertung + Selbstevaluation günstiger und schneller organisiert

Bildung von Schulverbünden gem. RdErl. d. MK/2007 Kleinen Schulen wird empfohlen, auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 NSchG eine verbindliche Zusammenarbeit in einem Schulverbund zu vereinbaren, um die mit der Eigenverantwortung wahrzunehmenden Aufgaben umfassender, aber auch entlastender wahrzunehmen. Bei einem Schulverbund in einer Größenordnung von mindestens 20 Vollzeitlehrer-Einheiten gibt es zusätzlich zu den Zuweisungen für die einzelnen Schulen 2 Anrechnungsstunden.

Vorteile des Schulverbundes: - Stellvertretung und Anrechnungsstunden können in Gesamtschau betrachtet werden Schulträgerpersonal kann effektiver eingesetzt werden vertikale Verbindung z. B. HS/RS/FöS/GS sind möglich gemeinsame Nutzung von Schulanlagen und Lehrmittel Erhalten von Schulstandorten Zur Zeit erscheint es sinnvoll, sich über Kooperationsmodelle gemäß § 25 NSchG zum Verbund zu entwickeln. Langfristig eindeutige Planungen, ein Runder Tisch „Kooperations- verträge“ und die enge Zusammenarbeit der Schulleitungen einer Region können zum Gelingen beitragen.