Datenschutz für Schulleiter und Lehrkräfte

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 Präsentation transkript:

Datenschutz für Schulleiter und Lehrkräfte Plakat „Lernen vorbereiten und initiieren“ aus der Lernspirale (Hessen) auf Stellwand heften erste Seite vom Lerntagebuch bearbeiten lassen Ampelaufstellung und kurze Statements geben zu den Fragen: „Wie gut kennen Sie sich schon aus?“ (rot unsicher, grün: weiß schon viel), „Welche Erfahrungen haben Sie mit kompetenzorientierten Unterrichten schon gemacht?“ Alternative: Abfrage mittels Klebepunkten oder farbigen Karten auf dem Tisch 3. Ziel der Fortbildung erklären (=Zieltransparenz): LP+ Begriffe kennen und einen Einblick in die Struktur und eine Vorstellung vom Unterricht gewinnen 1

Was sagt Wikipedia? Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz verstanden als Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung oder Schutz der Privatsphäre. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz soll der in der zunehmend computerisierten und vernetzten Informationsgesellschaft bestehenden Tendenz zum so genannten gläsernen Menschen und dem Ausufern staatlicher (Überwachungsstaat) und wirtschaftlicher (Informationsfreiheit) Überwachungsmaßnahmen entgegenwirken.

Gesetzliche Grundlagen Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) Datenschutzverordnung (DSchV) Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (DVBayDSG-KM) Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Plakate zum Lehrplanaufbau an eine Stellwand heften – Wortkarten im weiteren Verlauf anheften 22.05.14 Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 3

Personenbezogene Daten Augenfarbe: Klaus Mustermann hat blaue Augen. PKW: Erika Mustermann besitzt einen VW Golf. Geburtsort: Der erste Kanzler der Bundesrepublik Deutschland war gebürtiger Kölner. Sprechstunde: Hr. Mustermann Di. 14.00 – 14.30 Uhr persönlicher Zugang des/der Referent/en/in: z.B. Gespräch mit einem Freund über die Änderungen des LP+ eigene Erkenntnis über den LP+ ein Unterrichtsbeispiel 22.05.14 Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 4

Personenbezogene Daten Auch Daten, über die sich ein Personenbezug herstellen lässt, sind als personenbezogene Daten anzusehen (Beispiel: Kfz-Kennzeichen, Kontonummer, Rentenversicherungsnummer, Matrikelnummer), selbst wenn die Zuordnungsinformationen nicht allgemein bekannt sind. Entscheidend ist allein, dass es gelingen kann, die Daten mit vertretbarem Aufwand einer bestimmten Person zuzuordnen. 22.05.14 Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 5 5

Datenschutz an der Schule Der Umgang mit personenbezogenen Daten gehört seit jeher selbstverständlich zum Schulalltag. Von der Schulanmeldung bis zum Abschlusszeugnis gibt es kaum einen Vorgang in der Schule, bei dem es nicht um die Daten einzelner Menschen geht. Aber nicht alle Informationen sind für jeden bestimmt. Der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien in Unterricht und Schulverwaltung verlangt einen verantwortungsbewussten Umgang mit personenbezogenen Daten. Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 6

Aufgabe Notieren Sie auf dem bereitliegenden Papier Bereiche, in denen Sie in Ihrem Schulalltag bisher mit personenbezogenen Daten in Berührung gekommen sind. NUR für Multiplikatorenschulungen und Seminarausbilder/innen !!! Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 7 7

Hauptprinzipien des Datenschutzes · Datensparsamkeit und Datenvermeidung · Erforderlichkeit · Zweckbindung - Hinweis auf Progression der grundlegenden Kompetenzen - Möglichkeit: Gegenstandsbereiche und prozessbezogenen Kompetenzen zuordnen lassen Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 8

Das bedeutet für uns als Lehrer Fäden ausbreiten – Farben beachten, Fäden von 5 und 10 sind verzwirbelt Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 9

Ein Lehrer speichert persönliche Daten der Schüler auf seinem Notebook Ein Lehrer speichert persönliche Daten der Schüler auf seinem Notebook. Das Notebook hat er immer dabei und schließt dieses auch in der Schule am Netz an. Darf der Lehrer Daten auf einem Notebook speichern und transportieren?

Mögliche Probleme ◦Das Notebook bleibt unbeaufsichtigt irgendwo liegen. ◦Das Notebook wird in ein unsicheres Netz eingebunden. ◦Das Notebook wird gestohlen.

Ja, er darf, wenn er eine datenschutzkonforme Lösung des Problems findet Anmelden mit Passwort Wird beim Zugang zum Notebook ein Passwort verlangt, so schützt dies zumindest vor Neugierigen. Lokale Firewall Wird eine lokale Firewall (z. B. "ohne Ausnahmen") aktiviert, so ist ein von außen initiierter Zugriff auf das Notebook nicht möglich. Verschlüsseln der Datenpartition Die Verschlüsselung der Datenpartition verhindert den Zugriff auf die Daten auch bei einem Diebstahl des Notebooks. Der Schutz personenbezogener Daten erfolgt nicht freiwillig sondern ist Vorschrift! Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 12

Ein Lehrer speichert Noten und Beurteilungen von Schülern auf einem USB-Stick. Den USB- Stick schließt er zu Hause, im Lehrerzimmer oder im Klassenzimmer an einen beliebigen Computer an und hat somit immer Zugriff auf seine Daten. Der Lehrer möchte wissen, ob dies so in Ordnung ist. Darf er personenbezogene Daten auf einem USB-Stick transportieren?

Mögliche Probleme ◦Der USB-Stick kann kaputt gehen. ◦Der USB-Stick kann verloren gehen. ◦Der USB-Stick kann durch Unachtsamkeit in falsche Hände gelangen. ◦Auf dem Computer, an dem gearbeitet wird, können Kopien der vertraulichen Dokumente zurückbleiben. ◦Der USB-Stick kann Viren enthalten. ◦Der Computer, an dem der USB-Stick betrieben wird, kann Viren enthalten.

Ja, er darf, wenn er eine datenschutzkonforme Lösung des Problems findet Datenverschlüsselung Wenn die Daten auf dem USB-Stick verschlüsselt sind, können die Daten ohne Passwort nicht gelesen werden. Arbeit an vertrauenswürdigen Computern Wenn nach der Arbeit versehentlich Dokumente geöffnet bleiben oder temporäre Dateien nicht automatisch gelöscht wurden, können die Dokumente einsehbar sein. Ähnliches gilt, wenn der Computer vorher so manipuliert wurde, dass er z. B. alles mit protokolliert oder automatisch kopiert. Arbeit mit vertrauenswürdigen Datenträgern Keine unbekannten USB-Sticks in eigene EDV Anlage einbinden. nach Praxisteil evtl. einfügen, Rückblick auf den Praxisteil damit verbinden Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 15

Clouding Personenbezogene Daten - Zeugnisbemerkungen - Notenlisten - Schülerbeobachtungen - Mitteilungen / Ordnungsmaßnahmen - Adresslisten / Telefonlisten … sind in der Cloud (Dropbox u.ä.) potentiell ungeschützt und haben dort deshalb nichts verloren Begriff „kumulativ“ am Praxisbeispiel erklären Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 16

Darf an der Schule eine Videoüberwachung stattfinden?

Unterscheidung Videobeobachtung / Videoaufzeichnung notwendig Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 18

Videobeobachtung erlaubt Videoaufzeichnung verboten Grundsätzlich dürfen Kameras und -atrappen nur den Schuleingangsbereich abdecken. Eine Aufzeichnung des Geschehens bedarf einer datenschutzrechtlichen Freigabe. 1. =~ Elemente guten Unterrichts (Hilpert Meyer)  auf Wiedererkennung hinweisen 2. Plakat „Lernen bilanzieren und reflektieren“ aus Lernspirale Lerntagebuch S.4 Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 19

Was darf auf die Schulhomepage?

Besondere Verantwortung für die Schutzbefohlenen Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nicht auf der Homepage veröffentlicht werden, Besondere Verantwortung für die Schutzbefohlenen Auftrag der Schule nicht multimediale Unterhaltung der Websurfer Drittverwertung der Inhalte Profilbildung einzelner Personen durch spezielle Programme Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 21 21

Trotzdem Prinzip der Datensparsamkeit beachten außer der Betroffene erklärt seine Einverständnis mit der Veröffentlichung personenbezogener Daten. Trotzdem Prinzip der Datensparsamkeit beachten Nicht erlaubt: Veröffentlichung von Vertretungsplänen, Sprechstunden, (privater) Kontaktdaten, Porträtbilder Archivierung vergangener Schuljahre in Bildform (passwortgeschützten Bereich einrichten) Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 22 22

Dürfen Lehrkräfte mit ihren Schülerinnen und Schülern über soziale Netzwerke kommunizieren?

Dienstlicher Bereich: Hier ist zwischen dem dienstlichen Bereich und dem privaten Bereich zu unterscheiden: Dienstlicher Bereich: Nein. Soziale Netzwerke sind für den Austausch dienstlicher Daten nicht geeignet. Eine Nutzung sozialer Netzwerke durch öffentlich Beschäftigte zu Zwecken des Austauschs personenbezogener Daten zu unmittelbaren oder mittelbaren dienstlichen Zwecken ist aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.

Privater Bereich: Lehrkräften steht die private Nutzung Sozialer Netzwerke zwar frei. Die Kontaktaufnahme zu Schülerinnen und Schülern als „Follower“ dürfte in beide Richtungen aber grundsätzlich unzulässig sein. Lehrkräfte sollten selbstverständlich nicht „Anhänger“ ihrer Schülerinnen und Schüler sein, die sie zu erziehen und zu bewerten haben. Entsprechende „Freundschaftsanfragen“ könnten Schülerinnen und Schüler praktisch nicht ablehnen. Und auch die Freundschaftsanfrage durch Schülerinnen und Schüler sollten Lehrkräfte zurückweisen. Das Gebot der Gleichbehandlung ist zu beachten, das einen formalisiert unterschiedlichen Status in der Beziehung verbietet.

Dürfen passwortgeschützte Lernplattformen im Unterricht eingesetzt werden? Alexander Elzenbeck, Datenschutzbeauftragter im Schulamtsbezirk Freising 26 26

Unter bestimmten Bedingungen... In der Regel werden beim Einsatz von passwortgeschützten Lernplattformen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Dabei liegt die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Schule als speichernde Stelle im datenschutzrechtlichen Sinn. Werden im Rahmen der Nutzung einer passwortgeschützten Lernplattform Daten auf einem schulexternen Server gespeichert, sind Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag zu treffen. Außerdem ist die Einwilligung der Betroffenen notwendig.

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