Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft GmbH - Die Pflegezeitgesetze, „neue“ Rechte für Arbeitnehmer - HWK Hildesheim-Südniedersachsen, 12.09.2013
Organisationsstruktur Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft GmbH Projekte (öffentlich gefördert) Wirtschaftsbereich Demografieagentur Koordinierungsstelle unternehmensWert:Mensch Demografie-Beratung Demografie-Beratung Erst- und Folgeberatung Unternehmen > 250 MA Region Hannover Region Osnabrück alle Unternehmen darüberhinaus niedersachsenweit Netzwerk der Netzwerke Fördert und begleitet Veranstaltungen Anlaufstelle für Akteure zu Fragen des demografischen Wandels Demografie-Beratung Erstberatung für KMU (< 250 MA) Region Hannover Region Osnabrück 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
NiedersachsenMetall – Überblick Gesellschafter: NiedersachsenMetall – Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V. DGB Niedersachsen-Bremen-Sachsen-Anhalt AOK Niedersachsen Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH (BNW) Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN Niedersachsen e.V. Das Demographie Netzwerk e.V. (ddn) Stand: Juni 2013 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Volker Schmidt (NiedersachsenMetall) Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender: Hartmut Tölle (DGB) Birgit Honé, Staatssekretärin Niedersächsische Staatskanzlei Julius von Ingelheim, Wolfsburg AG Dr. Sabine Johannsen (NBank) Olaf Lies, Niedersächsischer Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Dr. Volker Müller (UVN) Unternehmerverbände Niedersachsen Dr. Jürgen Peter, AOK Niedersachsen Dr. Heinz-Gert Schlenkermann (HWK Osnabrück-Emsland) 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Dr. Horst Schrage (IHK Hannover) Aufsichtsrat Dr. Horst Schrage (IHK Hannover) Klaus Stietenroth (BA, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen) Julius von Ingelheim (WOB – AG) 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Leitbild der Demografieagentur Ausgerichtet am Prinzip der Sozialpartnerschaft bildet die Demografieagentur eine starke und einmalige Verbindung: 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Erhalt der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Niedersachsens: Handlungsfelder Grundsätzliche Herausforderungen Erhalt der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Niedersachsens: Unterstützung von Unternehmen durch konkrete Handlungshilfen und Informationen für eine weitsichtige demografiefeste Unternehmenspolitik. Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der älter werdenden Arbeitnehmerschaft: Förderung und Erhalt der Gesundheit, der Kompetenz und der Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch konkrete Maßnahmen 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Die Demografieagentur will konkrete Handlungshilfen für betriebliche Handlungsfelder Die Demografieagentur will konkrete Handlungshilfen für betriebliche Akteure, insbesondere aus kleinen und mittelständischen Unternehmen, geben und fokussiert sich auf fünf Bereiche: Personalmanagement Arbeitsorganisation & Arbeitsgestaltung Qualifizierung und Kompetenzentwicklung Führung und Unternehmenskultur Gesundheit und Arbeitsschutz 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Aufgaben der Demografieagentur - Projekt Koordinierungsstelle Vernetzung Die Demografieagentur versteht sich als „Netzwerk der Netzwerke“. Sensibilisierung Die Demografieagentur setzt es sich zum Ziel, im Sinne des Gesellschaftszwecks auf eine größere Sensibilisierung hinzuwirken. Orientierung Es ist Anspruch der Demografieagentur, einen Überblick über bestehende Netzwerke und Initiativen zu erarbeiten und deren Angebote mehr Sichtbarkeit zu verleihen. 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Projekt: Die Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft GmbH ist in den Regionen Hannover und Osnabrück Projektträger des ESF-geförderten BMAS-Programms unternehmensWert:Mensch. Die Demografieagentur bietet mittelständischen Betrieben eine kostenlose Erstberatung an. Je nach identifiziertem Handlungsbedarf erhalten die Unternehmen einen Beratungsscheck, mit dem eine vertiefende Fachberatung zu 80 Prozent gefördert werden kann. 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Wirtschaftsbereich: Demografie-Beratung Die Demografieagentur schafft Beratungsmöglichkeiten für betriebliche Akteure, Geschäftsführungen, Personalleitungen und Arbeitnehmerinteressenvertretungen in ganz Niedersachsen. Für die Beratung ist der sozialpartnerschaftliche und kooperative Ansatz der Demografieagentur maßgeblich. Das Leistungsspektrum für ein erfolgreiches Demografiemanagement wird neben der betriebsspezifischen Beratung durch Analyseinstrumente, Coachingangebote, Seminare und Vorträge abgerundet. 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Demografie-Beratung - Handlungsfelder - Der Beratungsansatz der Demografieagentur ist von partnerschaftlicher Zusammenarbeit und Wertschätzung geprägt und fokussiert sich auf die folgenden Handlungsfelder: Personalmanagement Arbeitsorganisation & Arbeitsgestaltung Qualifizierung und Kompetenzentwicklung Führung und Unternehmenskultur Gesundheit und Arbeitsschutz 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Inkrafttreten: 01.07.2008 Ziel des Gesetzes: Sozialpolitisch gewünschte häusliche Pflege durch nahe Angehörige zu fördern 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Pflegezeitgesetz - Regelungsinhalte Freistellung für max. 10 Arbeitstage bei akutem Pflegefall Pflegezeit für einen nahen Angehörigen für max. 6 Monate (Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten) Keine Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Pflegezeitgesetz (Aber: Ggf. aus § 616 BGB) Nachweispflicht zur Pflegebedürftigkeit durch Arbeitnehmer/in 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Pflegezeitgesetz - Voraussetzungen Nahe Angehörige – abschließende Aufzählung im Gesetz (§7 Abs. 3), z. B. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder…) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – einseitiger Freistellungsanspruch bei akut auftretender Pflegesituation erfordert unverzügliche (Regelfall am selben Tag) Mitteilung an den Arbeitgeber Pflegebedürftigkeit, sachlich setzt das Gesetzt selbstverständlich eine nachzuweisende Pflegebedürftigkeit des Angehörigen voraus (z. B. Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der KV) 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Pflegezeitgesetz - Vergütung Keine Verpflichtung zur Fortzahlung aus dem Gesetz selbst Aber: Eventuell Anspruch aus § 616 BGB, wonach Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung Anspruch auf Vergütungsfortzahlung hat. (Ausnahme: Die Anwendung dieser Vorschrift wurde arbeitsvertraglich ausgeschlossen.) Da die Rechtsprechung bei pflegebedürftigen Kindern max. 5 Tage bezahlte Freistellung erlaubt, wird ein Anspruch auch bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen max. in dieser Höhe existieren Auszubildende haben einen Vergütungsanspruch für sechs Wochen (§19 BBiG) 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Pflegzeitgesetz – Kündigungsschutz Arbeitnehmer besitzen einen Sonderkündigungsschutz sowohl während der kurzzeitigen (akuten) Arbeitsverhinderung als auch in der Pflegezeitphase Kündigung nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz obersten Landesbehörde 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Pflegezeitgesetz – Sonstiges Ankündigungsfrist bei Inanspruchnahme der Pflegezeit von 10 Tagen Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers für die (befristete) Ersatzeinstellung bei vorzeitigem Ende der Pflegezeit durch Pflegeperson von 14 Tagen 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) beschlossen durch Bundestag am 20. Oktober 2011 Inkrafttreten: 01. Januar 2012 Ziel des Gesetzes: Verbesserung der Möglichkeit zur Vereinbarkeit von familiärer Pflege und einer Berufstätigkeit, § 1 FPfZG 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz - Regelungsinhalte Reduzierung der Arbeitszeit bis auf 15 Stunden pro Woche für einen Pflegezeitraum von max. 24 Monaten zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit Aufstockung des Entgelts durch den Arbeitgeber aus einem negativen Wertguthaben Ausgleich des Wertguthabens in der Nachpflegephase abgesichert durch eine Familienpflegezeitversicherung 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz - Voraussetzungen freiwillige Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Durchführung einer Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten Pflegephase Reduzierung der Arbeitszeit bis auf 15 Stunden/Woche Nachpflegephase Dauer entspricht der Dauer der Pflegephase Arbeitszeit beträgt wieder 100 Prozent 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft 21
Familienpflegezeitgesetz - Voraussetzungen Nahe Angehörige (§ 2 Abs. 2 FPfZG i. V. m. § 7 PflegeZG) Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Adoptivkinder oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, eigene Pflegekinder Pflegebedürftigkeit ( § 2 Abs. 2 FPfZG i. V.m. § 7 PflegeZG) auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate sind die Voraussetzungen einer der drei Pflegestufen aus dem Pflegeversicherungsgesetz erfüllt 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz - Vergütung Vergütung verringert sich sowohl in Pflege- als auch in Nachpflegephase um die Hälfte der Arbeitszeitverringerung Beispiel: Reduzierung der Arbeitszeit in der Pflegephase von 100 % auf 50 % Nachpflegephase wieder 100 % Arbeitszeit Vergütung beträgt während des gesamten Zeitraums 75 % des letzten Bruttoeinkommens 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz - Vergütung Eine Vollzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden reduziert diese auf 20 Stunden, um die schwer erkrankte Mutter zu pflegen. Ihr laufendes für die tatsächliche Arbeitszeit von 20 Wochenstunden gewährtes Gehalt kann durch Gehaltsvorschuss auf 75 % des letzten Bruttogehalts aufgestockt werden, es kann also so getan werden, als ob die Arbeitszeit 30 Wochenstunden betragen würde. Nach einem Jahr verstirbt die Mutter, sodass die Vollzeitbeschäftigung wieder aufgenommen wird. Für die Dauer von einem Jahr wird ein Gehalt von 75 % des Bruttogehaltes gezahlt, um den von vom Arbeitgeber geleisteten Vorschuss abzuarbeiten. 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz - Vergütung Arbeitsentgelt wird faktisch während der Dauer der Familienpflegezeit um die Hälfte zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt aufgestockt Aufstockung führt zu einem negativen Wertguthaben des Beschäftigten Ausgleich des Wertguthabens erfolgt in der Nachpflegephase, in der der Arbeitnehmer zwar wieder 100% arbeitet, aber weiterhin eine 75%ige Vergütung erhält 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz - Förderung Arbeitgeber kann auf Grundlage der gesetzlichen Förderbedingungen ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln beantragen, §§ 12 i.V.m. § 3 FPfZG Voraussetzungen sind in § 3 FPfZG geregelt 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz - Förderung Darlehen wird in der Pflegephase monatlich in Höhe des Aufstockungsbetrages an den Arbeitgeber ausgezahlt monatliche Rückzahlung an das BAFzA durch den Arbeitgeber in der Nachpflegephase, § 6 FPfZG Beginn der Rückzahlung in dem Monat, der auf das Ende der Pflegephase folgt (Ende der Förderfähigkeit) auf Antrag später, spätestens aber Festsetzung auf den 25.Monat nach Beginn der Förderung, da die Förderfähigkeit spätestens nach Ablauf von 24 Monaten endet 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz - Familienpflegezeitversicherung Voraussetzung für die Förderung durch das BAFzA Familienpflegezeitversicherungen müssen vom BAFzA zertifiziert sein, § 11 FPfZG Veröffentlichung geplant auf www.familien-pflege-zeit.de grundsätzlich Abschluss durch Arbeitnehmer kein Anspruch auf Abschluss durch Arbeitgeber Absicherung des Arbeitgebers für den Fall einer Berufsunfähigkeit oder des Todes des pflegenden Arbeitnehmers Ausgleich des negativen Wertguthabens, § 4 Abs. 1 FPfZG 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz - Kündigungsschutz Arbeitnehmer unterliegen einem Sonderkündigungsschutz sowohl während der Pflegephase als auch während der Nachpflegephase, § 9 Abs. 3 FPfZG Kündigung nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeitgesetz - Sonstiges Ankündigungsfrist keine Ankündigungsfrist für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, da einvernehmliche Vereinbarung Pflegezeit kann dann im Anschluss an eine Familienpflegezeit genommen werden, wenn die Nachpflegephase beendet ist gleiches gilt für eine neue Familienpflegezeit (auch für Pflege desselben Angehörigen) 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Familienpflegezeit - Sonstiges Wichtig: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Freistellung (Familienpflegezeit); der Arbeitgeber muss diese wollen. Für den Arbeitgeber kann die Vereinbarung einer Familienpflegzeit vorteilhaft sein, wenn er gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an sein Unternehmen binden möchte. Bis zur Beendigung der Nachpflegephase unterliegt das Arbeitsverhältnis einem besonderen Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3 FPfZG). Sollte der Arbeitnehmer während der Nachpflegephase das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, ist er unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den Vorschuss an den Arbeitgeber in Raten zurückzuzahlen (§ 9 Abs. 2 FPfZG). 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft
Vielen Dank! Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft GmbH Adolfstr. 7 30169 Hannover Geschäftsführer: Edmund Schulz Hans-Jürgen Hoffmann Telefon: 0511/16990-900 E-Mail: info@demografieagentur-nds.de Internet: www.demografieagentur-nds.de 12.09.2013 - Die Pflegezeitgesetze, Herr Schulz | Demografieagentur für die niedersächsische Wirtschaft