Allgemein gefährliche Straftaten Absatz 28 STGB

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 Präsentation transkript:

Allgemein gefährliche Straftaten Absatz 28 STGB Kriminologie / Kriminalisitik

Definition: allgemein gefährliche Straftaten Delikte, bei denen der Täter eine Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen oder für hochwertige Sachgüter herbeiführt.

Erscheinuingsformen 1) Brandstiftung (§§ 306 ff.), 2) Gefährdung durch Explosion, ionisierende Strahlen oder fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (310b ff.), 3) Verursachung einer Überschwemmung (§§ 312 ff.), 4) Transportgefährdung (§§ 315, 315a), 5) Delikte gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs (§§ 315b, c, d, 316), 6) räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a), 7) Gefährdung öffentlicher Betriebe, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, Sabotage an Fernmeldeeinrichtungen (§§ 316b, c, 317), 8) Beschädigung wichtiger Anlagen, z. B. von Wasserleitungen (§ 318), 9) Brunnen- und Gebrauchsmittelvergiftung (gemeingefährliche Vergiftung, § 319), 10) Baugefährdung (Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Baumaßnahmen, § 323), 11) Volltrunkenheit in Verbindung mit Straftaten (§ 323a), 12) unterlassene Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr oder Not (§ 323c).

Sanktionen ). Die gemeingefährlichen Straftaten sind mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren. -> sowohl Vergehens-als auch Verbrechenstatbestände

Reaktion auf veränderte Gefahrenpotentiale §307 STGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie §309 STGB Missbrauch ionisierender Strahlung §310 STGB Vorbereitung eines Explosions-und Strahlungsverbrechens §311 STGB Freisetzung ionisierender Strahlung §314 STGB Gemeingefährliche Vergiftung §316 c Angriffe auf den Luft-und Seeverkehr

Gefahrenbegriff: Die Gemeingefährlichkeit dieser Delikte geht nicht aus einer Gefährdung eines gemeinsamen Rechtsguts hervor. Sie bedeutet in diesem Zusammenhang, dass durch diese Taten eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben einer unbestimmten Anzahl von Menschen oder einer Vielzahl fremder Sachen von bedeutendem Wert entsteht.

Besondere Gefährlichkeit Oft hängt die besondere Gefährlichkeit dieser Tatbestände mit dem Außerkraftsetzen der Natur oder der fehlenden Kontrolle über die Technik zusammen. Dies führt zu einer unkalkulierbaren Gefahr, auf die der Täter wenig Einfluss hat. Bei der Sachgefahr hängt der bedeutende Wert vom Verkehrswert des Gegenstands ab. Eine Grenze wird dabei im Gesetz nicht genannt. Die Rechtsprechung geht seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2008 ab einem Verkehrswert von 750 Euro von einem bedeutenden Wert aus (BGHSt 48, 14, 23).

Kritikwürdig?? Für viele Kritiker besteht das Problem der Höhe des Strafmaßes. Denn schon die einfache vorsätzliche Brandstiftung stellt auf Grund der Zuordnung zu gemeingefährlichen Straftaten ein Verbrechen dar und ist somit mit einem Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe normiert.

Streitpunkt ist dabei, ob die Brandstiftung nach § 306 StGB in seiner Gesamtheit überhaupt ein gemeingefährliches Delikt darstellt. Einerseits befindet sich die Brandstiftung unter der Überschrift „gemeingefährliche Straftaten“, womit der Gesetzgeber sein gesetzgeberisches Motiv verdeutlicht, so dass auch hier von einer gemeinen Gefahr ausgegangen werden muss. Andererseits umfasst § 306 StGB auch Tatobjekte (z.B. Hütten, Kraftfahrzeuge), bei deren Inbrandsetzung nicht generell von einer Gemeingefahr auszugehen ist

Konkrete Gefahr Bezogen auf den geforderten Gefahrengrad werden im 28. Abschnitt konkrete und abstrakte Gefährdungsdelikte unterschieden. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Schadenseintritt im Einzelfall nach allgemeinem Erfahrungswissen bei ungehindertem Verlauf nur noch vom Zufall abhängt. Beispielsweise erfordert § 315 c Abs. 1 S. 1 StGB eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben einer anderen Person oder Sachen von bedeutendem Wert, die auf den Konsum alkoholischer Getränke zurückzuführen ist.

Abstrakte Gefahr Abstrakte Gefährdungsdelikte erfordern keine Gefahr im Einzelfall, sondern weisen ein grundlegendes Gefahrenpotential auf und sind deswegen der Sache nach verboten. Es reicht aus, dass diese Delikte erfahrungsgemäß zu einer solchen Gefahr führen. Teilweise wird diese mit der Eignung zur Herbeiführung einer Gefahrensituation umschrieben. Dies ist beispielsweise bei § 316 StGB der Fall. Der Gesetzgeber verbietet grundsätzlich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Zustand der Fahruntüchtigkeit, da die möglichen Konsequenzen dieses Verhaltens unkalkulierbar sind. Eine konkrete Gefahr im Einzelfall ist nicht erforderlich

3 Varianten der Gefährdung Der Gesetzgeber hat im 28. Abschnitt keine einheitliche Struktur der Tatbestandsvoraussetzungen gewählt. Er hat drei verschiedene Varianten gewählt: Auffällig ist, dass die Gemeingefahr lediglich in § 323c StGB als konkretes Tatbestandsmerkmal gefordert wird. (1. Variante). Bei der 2. Variante wird die Gemeingefahr nicht als solche genannt, sondern mit anderen Begrifflichkeiten umschrieben. Beispielsweise wird der Eintritt einer Gesundheitsschädigung einer Person oder einer unbestimmten Anzahl von Menschen (z.B. § 306 b (1) StGB) vorausgesetzt. In der dritten Variante wird die Verursachung einer „konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert“ (z.B. § 307 (1,2) StGB) gefordert. Bei dieser Tatbestandsvoraussetzung sind eine potentielle Gemeingefährlichkeit und der Eintritt lediglich einer konkreten Gefahr für einzelne Menschen und damit die Handlungstendenz zur gemeinen Gefahr ausreichend. Der Eintritt einer konkreten gemeinen Gefahr ist nicht erforderlich.

Besonderes Interesse am strafrechtlichen Schutz der Umwelt auch auf europäischer Ebene Richtlinie 2008/99: erstmalig strafrechtliche Regelungen durch den Gemeinschaftsgesetzgeber (EU-weiter Mindeststandart für schwere Umweltdelikte) zum 14.Dezember 2011 ins deutsche Strafrecht eingearbeitet -> Gewässerverunreinigung §324 STGB ->Bodenverunreinigung §324a STGB ->Luftverunreinigung §325 STGB ->Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierende Strahlung §325 a STGB ->unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen §326 STGB ->unerlaubtes Betreiben von Anlagen §327 STGB ->unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern § 328 STGB

Weitere ergänzende §§ nach EU-Recht -> Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete§ 329 STGB ->Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat §330 STGB -> schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330 a STGB

Gemeingefährliche Straftaten in der PKS In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden die gemeingefährlichen Straftaten nicht als einheitliche Deliktsgruppe ausgewiesen

PKS (Straßenverkehrsdelikte und Brandstiftungen) Straßenverkehrsdelikte finden generell keinen Eingang in die PKSDiese werden lediglich in der Strafverfolgungsstatistik aufgenommen, stellen aber grundsätzlich im Hinblick auf die Deliktszahlen eine große Gruppe der Gesamtstraftaten dar. Brandstiftungsdelikte sind die einzigen, die in der PKS geführt werden. Fahrlässige Brandstiftungsdelikte liegen zwischen 9000 und 15000 erfassten Delikten. Die Aufklärungsquote bei den gesamten Brandstiftungsdelikten liegt bei ca. 50%, wobei diese bei fahrlässigen Brandstiftungsdelikten 2009 mit 70,6 % weitaus höher liegt als bei vorsätzlichen (34,5 %). Bei fahrlässigen Delikten ist der Ermittlungsaufwand meist geringer, da die Bereitschaft des Täters sich zu stellen in der Regel höher ist. Der Versuchsanteil liegt bei den vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten ca. bei 10 %. Bezogen auf die Tatverdächtigen gibt es bei Brandstiftungsdelikten eine Besonderheit. Der Anteil der tatverdächtigen Kinder ist herausragend hoch. Bei den ermittelten Tatverdächtigen eines Brandstiftungsdelikts ist jeder sechste ermittelte Tatverdächtige ein Kind.

Kriminologische Besonderheiten des 28.Abschnitts des STGB Im Gegensatz zur klassischen Kriminalstatistik spielen Jugendliche, Heranwachsende und Frauen als Tatverdächtige nur eine untergeordnete Rolle Gegenstand der Ermittlungen sind z.B. im Bereich der Umweltstraftaten überwiegend Fahrlässigkeitsdelikte (Schifffahrt; Landwirtschaft; Betriebe u.s.w.) Registriert werden weniger schwerwiegende Delikte großen Stils mit hoher krimineller Energie als eher spontane, wenig geplante Einzeldelikte Aber: schwerwiegende geplante Delikte geraten auf Grund der Berichterstattung/ öffentliches Interesse mehr in den öffentlichen Fokus

Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung Jeder Mensch ist (zumindest rechtlich) dazu verpflichtet, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es verlangt, jedoch ohne sich selbst oder anderen unzumutbar zu schaden. Schon der Notruf bei der Polizei, der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst kann die ausreichende lebensrettende Hilfe sein. Allerdings treffen in besonders kritischen Situationen die professionellen Helfer häufig zu spät ein, wenn nicht bereits der Ersthelfer lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführt. Wenn eine Person in einer Notlage nach ihren Möglichkeiten versucht zu helfen, dann hat dies für sie weder strafrechtlich noch zivilrechtlich negative Konsequenzen, auch wenn die Hilfe nicht in objektivem Sinne optimal verläuft. Erleidet sie selbst bei der Hilfeleistung einen Schaden, so bestehen etliche Möglichkeiten des Schadensausgleichs. Wird dagegen nicht geholfen, können straf- und zivilrechtliche Folgen auf den Nichthelfer zukommen; auch dann, wenn er die Notlage nicht erkennt, allerdings nur, wenn er Anzeichen für solch eine Situation wahrnimmt und die Situation trotzdem ohne Hilfebemühen ignoriert.

Unterscheidung: Strafrecht und Zivilrecht Die rechtlichen Aspekte der ersten Hilfe können in zwei große Bereiche aufgeteilt werden. Dabei geht es zum einen um die strafrechtliche Seite, also um die Frage welches Tun oder Unterlassen der Gesetzgeber für strafwürdig hält. Zum anderen geht es auf der zivilrechtlichen Seite um die Fragen, ob der Helfer evtl. dem Opfer einen Schaden zu ersetzen hat und ob und gegen wen der Helfer Ansprüche auf Erstattung eigener Aufwendungen hat.