Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Berlin, 23.10.2007)

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 Präsentation transkript:

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Berlin, )

Vereinte Nationen und Menschenrechte è wesentliche Aufgabenfelder der VN:  Friedenssicherung  Menschenrechtsschutz  Entwicklung und Umwelt è Charta der VN:  „Achtung vor den Menschenrechten fördern und festigen“ è siehe auch regionaler Schutz  Europa: EMRK, ESC  auch in Amerika, Afrika

Begriff „Menschenrecht“ è keine allgemeingültige Definition  z. B. „jedem Menschen sind angeborene und unveräußerliche Rechte zu eigen, die unabhängig von Kriterien, wie Alter, Geschlecht oder Herkunft besonderen Schutz verlangen“ è Entwicklung:  erste Generation – Abwehrrechte des Einzelnen (z. B. Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit)  zweite Generation – Teilhaberechte des Einzelnen (z. B. Recht auf Arbeit, das Recht auf Gesundheit)  dritte Generation – kollektive Rechte (z. B. Recht auf Entwicklung, Recht auf den Schutz der Umwelt)

Vereinte Nationen und Behindertenthematik è Weltaktionsprogramm  von 1982, erstmalig rechte-basierter Ansatz è Rahmenbestimmungen (Standard Rules)  von 1993, 22 Empfehlungen für viele Lebensbereiche è Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen  von 2006, tritt mit der 20. Ratifikation in Kraft  erstes spezifisches Rechtsinstrument

Aufbau des Übereinkommens è Präambel  nicht bindend, kann zur Auslegung herangezogen werden è Allgemeiner Teil  Vorschriften, die vor „die Klammer“ gezogen sind è Besonderer Teil  Beschreibung der konkreten Rechte + Umfeldmaßnahmen è Verfahren  Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens

Allgemeiner Teil (Art. 1 – 7) è Zweck  Gleichberechtigung, keine neuen Recht  Konzept „behinderte Menschen“, siehe dazu auch Präambel e) è Begriffsbestimmungen  Definitionen è Grundsätze  Nichtdiskriminierung

Allgemeiner Teil (Art. 1 – 7) è Verpflichtungen  anerkennen, schützen, verwirklichen (progressive Realisierung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller Rechte) è Verbot der Diskriminierung  positive Diskriminierung gestattet è Behinderte Frauen und Kinder  sog. doppelgleisige Methode

Besonderer Teil (Art ) è Grundsatz  Konkretisierung verbriefter Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen è Vorbildkonventionen  Trias -> AEMR, Zivilpakt und Sozialpakt  Frauenrechtskonvention, Kinderrechtskonvention è Überschriften  erstmalig im menschenrechtlichen Vertrag der VN  nicht bindend, dienen der Verständlichkeit und Auslegung

Besonderer Teil (Art ) è Art. 8: Bewusstseinsbildung  positives Verständnis von Behinderung è Art. 9: Zugänglichkeit  infrastrukturelle Maßnahmen è Art. 11: Gefahrensituation  Maßnahmen für besonders gefährdete Personengruppe è Art. 13: Zugang zur Justiz è Art. 20: Persönliche Mobilität è Art. 26: Habilitation und Rehabilitation

Besonderer Teil (Art ) è Art. 10 Recht auf Leben è Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht è Art. 14 Freiheit und Sicherheit der Person è Art. 15 Freiheit von Folter è Art. 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch è Art. 17 Schutz der Unversehrtheit der Person

Besonderer Teil (Art ) è Art. 18 Freizügigkeit + Staatsangehörigkeit è Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gesellschaft è Art. 21 Recht der freien Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen è Art. 22 Achtung der Privatsphäre è Art. 23 Achtung der Wohnung und Familie è Art. 24 Bildung

Besonderer Teil (Art. 10, ) è Art. 25 Gesundheit è Art. 27 Arbeit und Beschäftigung è Art. 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz è Art. 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben è Art: 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

Verfahrensregeln für die Umsetzung è Art. 31: Statistik und Datensammlung  für Erarbeitung politischer Konzepte und die Beurteilung der Umsetzung  für Identifikationen von Hindernissen für die Rechtsausübung è Art. 32: Internationale Zusammenarbeit  vorrangig BMZ und GTZ  Politikpapier des BMZ zu Behinderung und Entwicklung

Verfahrensregeln für die Umsetzung è Art. 33: Durchführung und Überwachung  staatliche Anlaufstelle(n)  staatlicher Koordinierungsmechanismus  unabhängige Stelle  Einbeziehung der Verbände in den Prozess è Art. 35: Berichte der Vertragsstaaten  Bericht über die Erfüllung der Vertragspflichten  erster Bericht zwei Jahre nach Inkrafttreten  danach alle vier Jahre oder auf Anforderung

Der Vertragsausschuss è Mitglieder  zwölf bzw. achtzehn Sachverständige  Verbände sollen bei Vorschlägen einbezogen werden  Wahl für grundsätzlich vier Jahre è Sitz  Genf è Wahl auf der Vertragsstaatenkonferenz  erste Wahl 6 Monate nach Inkrafttreten (mit 20. Ratifikation)

Der Vertragsausschuss è Prüfung der Staatenberichte  Vorschläge und Empfehlungen für Vertragsstaat  verzögerte Vorlage des Berichts – Prüfung aufgrund vorliegender Informationen möglich è Zusammenarbeit mit VN-Organen  Kooperation  Aktuelle Diskussion, die verschiedenen Berichtsmechanismen zu vereinfachen è Fakultativprotokoll: Kompetenzerweiterung

Fakultativprotokoll è Individualbeschwerde  Beschwerden von einzelnen oder mehreren Personen  Prüfung Zulässigkeit  z.B. innerstaatlicher Rechtsweg erschöpft?  Prüfung Begründetheit  Vorschläge und Empfehlungen è Untersuchungen  bei Angaben über schwerwiegende oder systematische Vertragsverletzungen  Staatenbesuche möglich  Bemerkungen und Empfehlungen möglich

Verfahrensstand è Unterzeichnung  30. März 2007 auf der Grundlage eines Kabinettbeschlusses è Übersetzung  verbindliche Wortlaute: die sechs Amtssprachen der VN  amtliche deutsche Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz erarbeitet è Ratifikation  Vertragsgesetz des Deutschen Bundestages  Zustimmung aller Bundesländer

Europäische Gemeinschaft è Unterzeichnung am 30. März 2007  erstmalige Zeichnung einer Menschenrechtsvertrages  wirkt im Umfang der Zuständigkeit der EG („gemischter Vertrag“) è Bestätigung durch den Rat erforderlich  KOM plant Anfang 2008 einen Beschlussentwurf vorzulegen è weiteres Vorgehen  KOM prüft erforderliche Umsetzungsschritte  hochrangige Gruppe  Begleitung und Koordinierung