Barta: Zivilrecht online

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Barta: Zivilrecht online Natürliche Person (1) Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF) erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie § 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit! RF haben heute natürliche und juristische Personen; § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung Bei juristischen Personen auch Teil-Rechtsfähigkeit: zB bis 2002 Universitäten Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Natürliche Person (2) Die Rechtsfähigkeit betrifft: die privatrechtliche (zB Verträge) und (!) die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB WahlR Beginn der RF: mit vollendeter Geburt Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ↔ § 97 StGB - Spannungsverhältnis Ende: heute Hirntod früher Herz-Kreislauftod Nachwirkungen: zB sog postmortale PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG Barta: Zivilrecht online

Beginn und Ende der natürlichen Person Der Mensch als Rechtsperson (RF) beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod Vgl § 1 dtBGB: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“ Heute wird jeder Mensch mit der Geburt voll rechtsfähig und bleibt es; früher: Sklaverei, bürgerlicher Tod, Klostertod etc Wann ist die Geburt vollendet? … Vorwirkungen; § 22 ABGB: Leibesfrucht ↔ aber auch § 97 StGB: Schwangerschaftsabbruch – Spannungsverhältnis Wann ist der Tod eingetreten? Todeskriterien sind ins Wanken geraten: Entwicklung vom Herz-Kreislauftod zum Hirntod Nachwirkungen: Nachlaß + postmortale PersönlichkeitsRe etc Barta: Zivilrecht online

Lebensschutz: Leibesfrucht § 22 ABGB: Nasciturus „Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen . . .“ Art 2 EMRK: „Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.“ Barta: Zivilrecht online

Der Lebensbeginn – Geburt Beginn: Ein Kind ist geboren, wenn es aus dem Mutterleib ausgetreten ist, auch wenn die Nabelschnur noch nicht durchtrennt wurde ‚3‘ Lebenszeichen: Einsetzen der Lungenatmung Herzschlag Pulsieren der Nabelschnur Im Zweifel wird Lebendgeburt angenommen: § 23 ABGB = Rechtsvermutung/ praesumtio iuris Barta: Zivilrecht online

Was ist eine Rechtsvermutung ? Wir unterscheiden (im Hinblick auf Beweiskraft): Widerlegbare oder einfache Rechtsvermutung lat.: praesumtio iuris Gegenbeweis ist möglich! Beispiele: - § 19 TEG (Todeserklärung) oder - § 23 ABGB (Lebendgeburt), - Besitzprivilegien (§§ 323, 328 ABGB) Unwiderlegbare Rechtsvermutung lat.: praesumtio iuris ac de iure Gegenbeweis ist nicht möglich! Beispiele: – §§ 1426 ff ABGB: Quittung; – § 915, 1. Fall ABGB: donatio non praesumitur; eine behauptete Schenkung muss bewiesen werden Barta: Zivilrecht online

Einschränkungen des § 22 ABGB § 22 ABGB letzter HalbS: „… ein tot geborenes Kind wird aber in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden“ § 97 StGB: Schwangerschaftsabbruch gesetzliche Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit § 5a KAKuG iVm § 16 ABGB: Recht auf einen würdigen Tod – Das Leben der Mutter hat Vorrang vor dem Leben der Leibesfrucht ! – Erlanger Experiment Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Das Lebensende – Tod Recht und Medizin; heute  Hirntod Tod wird durch Amtsperson/Amtsarzt - zB Gemeindearzt - festgestellt, der eine öffentliche Urkunde ausstellt:  Totenschein Ist die übliche Feststellung des Todes nicht möglich, kommt es zur Todeserklärung  TEG 1950 Der Leichnam wird heute überwiegend als ‚Sache‘ angesehen, aber keine wie alle andern; größte Pietät, Schutz der Totenruhe: § 190 StGB! PrivatRe reichen über den Tod hinaus: Nachlaß/ ErbR postmortale PersönlichkeitsRe: § 16 ABGB (zB Ehre) UrheberRe: 70 Jahre! + Patentschutz (PatG; max 20 Jahre) Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Todeserklärung: TEG 1950 Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc) Wirkung: Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren); TE-Beschluß begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung): Erbfolge gilt als eingetreten höchstpersönliche (nicht postmortale) Rechte erlöschen §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Rechtsfähigkeit RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit HF = Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben zivilrechtliche Deliktsfähigkeit Geschäftsfähigkeit … für eigenes rechts- widriges Verhalten einstehen zu müssen GF... sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit: Altersstufen Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze Kinder  bis 7 Jahre unmündige Mje  7 bis 14 Jahre mündige Mje  14 bis 18 Jahre Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre Beachte: Jugendliche im Strafrecht: 14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB Alte österr Rechtstradition (18. Jh.) (1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. (2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB (1) Ein mj Kind kann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. (2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. (3) Schließt ein mj Kind ein Rechtsgeschäft, das von Mj seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam. Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre Kinder sind grundsätzlich geschäfts- unfähig; sie können sich weder: selbständig berechtigen und erst recht nicht verpflichten; § 21 Abs 1, 151 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG Kleine Ausnahme nach § 151 Abs 3 ABGB Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise geschlossen“ werden „und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens“ betreffen werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam“ Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger 7 bis 14-jährige können sich: schon selbständig berechtigen aber immer noch nicht allein verpflichten: Genauer § 151 Abs 1 ABGB „... weder verfügen noch sich verpflichten“  Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung = Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 151 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 151 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber erweiterter Geschäftskreis Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger 14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje): selbständig berechtigen aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichts nötig Wichtige Ausnahmen: § 151 Abs 2 und § 152 ABGB „zur freien Verfügung“ überlassene Sachen „Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird“ „Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen Barta: Zivilrecht online

18-jährige täuschen Volljährigkeit vor Bisher: § 866 ABGB aF Seit 1.7.2001: Unsinnige Aufhebung – § 7 ABGB! Tatbestand: „Wer nach Vollendung des 18. Lj listigerweise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sei und dadurch einen anderen, der nicht leicht Erkundigungen einholen konnte, hintergeht, ...“ Rechtsfolge: „ ... ist zur Genugtuung verpflichtet“ Mje hafteten für den sog Vertrauensschaden (~ cic). – Aber: Vertrag kommt nicht (!) zustande; starker gesetzlicher Schutz Mj! Und doch auch Warnung! Barta: Zivilrecht online

§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1) Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend - Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft - Erwerb einer Staatsangehörigkeit - vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV - Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. Barta: Zivilrecht online

§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2) Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören insbesondere: - die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften - die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens - die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes - die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage Barta: Zivilrecht online

Volljährigkeit im ABGB Volljährigkeit § 21 Abs 2 ABGB Vollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt (§ 144 iVm § 172); wechselseitige Unterhalts- pflichten bleiben bestehen: §§ 140 - 143 Verlängerung und Verkürzung der Minderjährig- keit: § 173 und 174 Abs 1 ABGB Aufgehoben (!) durch KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135 Volljährigkeit durch Eheschließung § 175 ABGB Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert Barta: Zivilrecht online

Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein Deliktsfähigkeit/ DF: Teilbereich der Handlungsfähigkeit Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person „... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig“; § 153 ABGB Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR – eine Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung Barta: Zivilrecht online

Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen Kinder und unmündige Mj ... sind delikts-unfähig: jedoch § 1310 ABGB; Diskretionsfähigkeit Mündige Mj Sind voll deliktsfähig Psychisch Kranke + geistig Behinderte + Personen unter Sachwalterschaft Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind "lichte Augenblicke“/ lucida intervalla und § 1310 ABGB Bei vorübergehender Sinnesverwirrung ... besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit Barta: Zivilrecht online

Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit Von der natürlichen Person zur juristischen Person Stiftung AG Verein Stille Gesellschaft OG Fonds KG EWIV GmbH GesbR: §§ 1175 ff ABGB Genossenschaft Von der natürlichen Person, dem Menschen, führt eine ansteigende Entwicklungslinie über verschiedene Zwischenstationen zur vollausgereiften juristischen Person, die in sich wieder unterschiedliche Entwicklungsstufen aufweist Ruhender Nachlaß + Sammelvermögen § 22 ABGB: Nasciturus § 16 ABGB: NatP Beginn der jurP Barta: Zivilrecht online

Juristische Person; § 26 ABGB Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristische Personen/ jurP selbständige Träger von Rechten und Pflichten Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit, Geschäfts-und Deliktsfähigkeit Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc Dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung Barta: Zivilrecht online

Kriterien einer juristischen Person Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung Vorhandensein von Organen zur eigenen inneren Willensbildung (zB Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH) zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung Barta: Zivilrecht online

Die Juristische Person und ihre Mitglieder Striktes Trennungsprinzip Juristische Person und natürliche Personen, die ihr angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei! Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten Gilt insbesondere für Haftung der jurP! Alter Grundsatz: Die Schulden der jurP sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt! Barta: Zivilrecht online

Privatrechtliche Gesellschaftsformen Keine Juristische Person: Juristische Person: GesBR §§ 1175 ff ABGB Gesellschaften des URs/HRs Stille Gesellschaft Kapitalgesellschaften AktG, GmbHG, GenG Vereine ideelle: VereinsG 1951 idF BGBl 1993/257 wirtschaftl: Vereinspatent 1852, RGBl 253 Stiftungen nach BSFG 1974 nach Landesgesetzen nach PStG 1993 Fonds nach LandesGn Barta: Zivilrecht online

Arten juristischer Personen JurP des PrivatR Entstehen durch Vertrag oder einseitige Willenserklärung ZB: Verein, GmbH, AG, (Privat)Stiftung JurP des öffentlR Beruhen auf Gesetz ZB: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, öffentliche Fonds Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur Begünstigte (Destinatäre) und Organe Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers ZB: Privatstiftungen, Fonds Personenverbände Haben Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen Willensbildung nach Mehrheitsprinzip ZB: Verein, GmbH, AG, politische Parteien Barta: Zivilrecht online

Organtypen juristischer Personen Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe: Leitungsorgan Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder Genossenschaft Kontrollorgan ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder Genossenschaft Basisorgan Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre an ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalver-sammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG Barta: Zivilrecht online

Organbestellung bei juristischen Personen … erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH Geschäftsführer = Leitungsorgan bestellt bestellt Aufsichtsrat wählt = Kontrollorgan Generalversammlung 2 3 1 3 Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter 1 3 = Basisorgan Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Die GesbR: §§ 1175 ff ABGB … besitzt keine Rechtspersönlichkeit … hat keine Organe … es besteht keine (separate) Haftung der Gesellschaft; nur Gesellschafter haften (anteilsmäßig) … ist weder grundbuchsfähig, noch aktiv oder passiv klagslegitimiert Praktische Anwendung /Beispiele: ARGE oder Vorgründungs- gesellschaft C GesBR A zB: Bau-ARGE B Barta: Zivilrecht online

D C E B A GmbH – StammG von 1906 GmbH Sie ist jurP und Vollkaufmann Keine (!) Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden Firma: § 5 GmbHG – sog Formkaufmann Organe: Geschäftsführung: Drittorganschaft möglich Aufsichtsrat: nicht obligatorisch Generalversammlung Seit 1996 auch Ein- Personengesellschaft; EU-Anpassung Gesellschafter Geschäftsanteil / Stammeinlage D C E GmbH Geschäftsführung Generalversammlung B A Barta: Zivilrecht online

Offene (Handels)Gesellschaft: §§ 105 ff UGB/HGB … ist selbst keine jurP; jurPn können aber Gesellschafter sein Keine Organe; aber vertragliche Kompetenzverteilung möglich Unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern Zweck: Gemeinsamer Betrieb eines (Voll)Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma Gesellschaftsvermögen steht im Gesamthandvermögen der Gesellschafter Prozess- und grundbuchsfähig: § 105 UGB – umfassende RF der OG (= Gesellschaftsvermögen steht im Alleineigentum der Gesellschaft; der alte § 124 HGB wurde aufgehoben OHG C A B Barta: Zivilrecht online

Kommanditgesellschaft/KG: §§ 161 ff HGB Einlage Wie OHG!,... aber anders ausgestaltet: Unterschiedliche Gesellschaftertypen und Haftung (gegenüber Gesellschaftsgläubigern): Komplementäre haften unbeschränkt und persönlich: Vollhafter Kommanditisten haften beschränkt auf ihre Einlage; Funktion: Geldgeber Sonderform: GmbH&CoKG A Komplementär KG C Einlage B Einlage Barta: Zivilrecht online Kommanditisten

Sonderform der KG: GmbH&CoKG Geschöpf der Vertragsfreiheit GmbH ist einzige (und damit persönlich haftende) Komplementärin Vorteile: Haftungsbeschränkung Keine steuerliche Doppelbelastung der Gewinne durch Körperschafts- und Einkommenssteuer Geschäftsführung durch außenstehende Fachleute möglich D Komplementär-GmbH A-GmbH Geschäftsführung Einlage GmbH&CoKG C Einlage Einlage B Barta: Zivilrecht online Kommanditisten

Deliktsfähigkeit juristischer Personen ‚3‘ Entwicklungsphasen der Rspr; jurP haftet in der: 1. Phase: für alle Gehilfen Von 1812 bis ~ 1900 zB GlUNF 1279 (1901): Genossenschaftsmolkereifall 2. Phase: nur für satzungsmäßige Organe ab ~ 1900, Einfluß des § 31 dtBGB 3. Phase: (Mittelmeinung ab Mitte der 60er Jahre) für satzungsmäßige Organe und andere wichtige Personen/Repräsentanten, deren sie sich bedient Beispiel: - Schwedenbombenfall: SZ 44/45 = JBl 1972, 312 Haftung für O.Ö.-Lokalredakteur der APA Barta: Zivilrecht online

Konzern: Brauerei AG Vertriebs- GmbH Glaserzeugungs- GmbH 75 % Diese Konzernunternehmen unterstehen direkt der Konzernleitung Die Holding faßt verwandte Firmen eines Großunternehmens zusammen Glaserzeugungs- GmbH Getränkeindustrie Holding AG 100 % Beteiligung Mineralwasser AG Vertriebs- GmbH 100 % Brauerei AG BeherrschungsV Papier- verarbeitungs- AG 60 % Beteiligung Limonaden AG 75 % Barta: Zivilrecht online

Firmengründungen in Österreich 25.000 20.000 15.000 Gründungen Im Jahr 2000 gesamt 23.742 Österreich gesamt Barta: Zivilrecht online Quelle: WKÖ

Barta: Zivilrecht online Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 2001 Nach der Anzahl der Unternehmen Barta: Zivilrecht online Quelle: Wirtschaftskammern Österreichs

Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 1998 Nach Beschäftigten Barta: Zivilrecht online Quelle: ÖSTAT (31.12.1998); neuere Daten werden nicht mehr erhoben!

Vereine in Österreich: Nach Bundesländern Stand 31.12.2002 insgesamt: 107.675 Barta: Zivilrecht online Quelle: BMI

Im Vereinsregister eingetragene Vereine Turn-/Sportvereine: 22.223 Sparvereine: 15.473 Kulturvereine: 13.832 andere: 48.451 Quelle: Innenministerium 1999 Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften) Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?) Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften Faustregel: Stets Einblick nehmen ! Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein ! Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig ! Barta: Zivilrecht online