Sorgerechtsentzug und Fremdplatzierung

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 Präsentation transkript:

Sorgerechtsentzug und Fremdplatzierung Nicole Ader & Insa Schulze

1. Gewalt in der Familie das Risiko Opfer einer Gewalttat zu werden, Studie Schall/Schirrmacher 1995 das Risiko Opfer einer Gewalttat zu werden, ist innerhalb des sozialen Nahraums mit Abstand am höchsten sexuelle und körperliche Kindesmisshandlung und Vernachlässigung stellen die gravierendsten Missstände in der Erziehung dar

1. Gewalt in der Familie Studie Bussmann 2005 mind. 20% aller Kinder und Jugendlichen haben während ihrer Erziehung mindestens einmal schwerste Gewalt durch einen Elternteil erfahren von derzeit 12,2 Millionen Kindern und Jugendlichen in Deutschland haben mind. 2 Millionen Misshandlungserfahrungen gemacht

1. Gewalt in der Familie Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“  

1. Gewalt in der Familie § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

2. Begriffsklärung a) Sorgerechtsentzug b) Fremdplatzierung

a) Sorgerechtsentzug erfolgt gemäß § 1666, 1666 a BGB auf Antrag des Jugendamtes nur zulässig, wenn die Gefahr für das Kindeswohl in der Zukunft liegt

b) Fremdplatzierung 1. Private Fremdbetreuung: Betreuung erfolgt durch Privatpersonen, außerhalb der Herkunftsfamilie benötigt eine Bewilligung der örtlichen Vormundschaftsbehörde

b) Fremdplatzierung 2. Institutionelle Fremdbetreuung: Betreuung erfolgt in einer professionellen Institution z.B. Großfamilien, Heime, andere Institutionen

3. Wichtige Gesetze Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Freiwilligengerichtsbarkeitsgesetz (FGG) Strafgesetzbuch (StGB)

4. Kinder haben ein Recht... auf Förderung ihrer Entwicklung auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sich an das Jugendamt zu wenden und beraten zu lassen

5. teilstationäre und stationäre Maßnahmen pädagogische und therapeutische Leistungen Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer sozialpädagogische Familienhilfe – Familienhelfer Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie Heimerziehung vorläufige Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

6. Fallbeispiel Bis zum Zeitpunkt der Trennung der seit Jahren arbeitslosen Eheleute Mühsam Anfang des Jahres 2003, die die leiblichen Eltern der jetzt zehnjährigen Mandy sind, wurde das Mädchen sowohl vom Vater als auch von der Mutter abwechselnd im gemeinsamen Haushalt versorgt. Der Vater neigte seit Jahren zum Alkoholmissbrauch, der zwei- bis dreimal jährlich dazu führte, dass er seine Tochter wochenlang wegen seiner Trunkenheit nicht versorgen und betreuen konnte. In dieser Zeit stabilisierte sich der Gesundheitszustand der oft depressiven und dann meist über Monate tagsüber meist bettlägerigen Mutter regelmäßig derart, dass sie die Pflege des Kindes übernahm und auch für einen regelmäßigen Schulbesuch ihrer Tochter sorgte.

6. Fallbeispiel Hatte der Vater seinen „Quartalssuff“ im Griff, der meist nach einigen Wochen zu einer stationären Entgiftung in einer Klinik führte, und war er als sog. trockener Alkoholiker wieder in der Lage, sich um seine Tochter zu kümmern, zeigten sich häufig erneut die Depressionen der Mutter, die dann abermals als Versorgerin des Kindes ausfiel. Wiederholte Einsätze von Familienhelferinnen führten bei den miteinander nur wenig kooperationsgeneigten Kindeseltern bisher nicht zu einer Stärkung der elterlichen Autonomie. Im Januar 2003 trennte sich schließlich der Vater in einer trockenen Phase von seiner Ehefrau und nahm Mandy ihrem Willen entsprechend mit in die neue Zwei-Zimmer-Wohnung, da die Mutter wiederum unter schweren Depressionen litt.

6. Fallbeispiel Der Vater reichte die Scheidung ein und beantragte nach § 1671 BGB die elterliche Sorge für sich allein. Bereits während des Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens fiel der Vater ein weiteres Mal wegen anhaltender Trunkenheit als Betreuer und Versorger des Kindes aus. Diesmal klangen die Depressionen der Mutter zunächst nicht ab und fesselten sie tagsüber an das Bett, während sie in den späten Nachmittagstunden bzw. frühen Abendstunden größere Aktivitäten entfalten konnte. Das Jugendamt stellte fest, dass Mandy nur noch unregelmäßig die Schule besuchte. Darüber hinaus war das Mädchen in einer Art Rollenumkehr bemüht, beide Elternteile in jeweils ihren Haushalten zu versorgen, für sie einzukaufen und ihnen den Haushalt zu machen.

6. Fallbeispiel Deshalb nahm das Jugendamt das Mädchen gemäß § 42 KJHG in Obhut, da die Eltern keine in Frage kommenden Bekannten und Verwandten hatten, und beantragte nach erneuten erfolglosen Beratungsangeboten (§ 17, 28 KJHG), beiden Kindeseltern die elterliche Sorge – hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB – zu entziehen und einem Vormund bzw. Pfleger zu übertragen. Das Jugendamt brachte das Mädchen wegen einer seiner Sicht nach akuten Kindesgefährdung zunächst in den Kindernotdienst. Von dort wurde Mandy in einem Kinderheim untergebracht.

7. Bearbeitung des Fallbeispiels Bis zum Zeitpunkt der Trennung: Eheleute sind seit Jahren arbeitslos Mandy ist 10 Jahre alt Depressionen der Mutter Trunkenheit des Vaters Mandy wurde sowohl vom Vater als auch von der Mutter abwechselnd im gemeinsamen Haushalt versorgt

7. Bearbeitung des Fallbeispiels Zeitpunkt der Scheidung: Einreichung der Scheidung und Antrag auf alleinige elterliche Sorge (§ 1671 BGB) Ausfall des Vaters als Betreuer und Versorger wegen anhaltender Trunkenheit anhaltende Depressionen der Mutter unregelmäßiger Schulbesuch Rollenumkehr  Mandy kümmerte sich um den Haushalt beider Eltern und kaufte ein

7. Bearbeitung des Fallbeispiels Weitere Verfahrensweise: JA und FamG muss Eltern motivieren, sich in ärztliche Behandlung zu begeben Mutter: Psychotherapie oder Langzeitbehandlung mit Psychopharmaka Vater: stationären Alkoholentzug  Langzeitbehandlung in einer Therapie- oder Selbsthilfegruppe

7. Bearbeitung des Fallbeispiels Mandy: Kurzzeitpflege, da in Frage kommende Bekannte und Verwandte nicht vorhanden sind ambulante Hilfen, um erneute Fremdunterbringung zu vermeiden Gericht: Verfahrenspfleger § 50 FGG

7. Bearbeitung des Fallbeispiels Gesetzeslage vor einer Fremdplatzierung: Angebot zur Förderung der Erziehung Angebot zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege Hilfe zur Erziehung

7. Bearbeitung des Fallbeispiels Beratung dient der: Verwirklichung eines partnerschaftlichen Familienmodells Konfliktbewältigung Sicherung der Kontinuität

7. Bearbeitung des Fallbeispiels Tagespflege: wird im Haushalt der Eltern durchgeführt Ziel: bessere Koordination der Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit keine Hilfe zur Erziehung  familienergänzende Maßnahme

7. Bearbeitung des Fallbeispiels Sozialpädagogische Familienhilfe: pädagogische Dienstleistung Ziel: Stärkung der Selbsthilfekompetenz ambulante Hilfe, die sich auf die gesamte Familie erstreckt Voraussetzung: Mitarbeit aller Familienmitglieder

7. Bearbeitung des Fallbeispiels Inobhutnahme des Kindes: vorläufige Maßnahme der Unterbringung Beratung und Unterstützung gemäß § 42 KJHG dient der Behebung einer akuten Gefährdung des Kindeswohls

8. Unterbringung in einer Pflegefamilie Ergänzungsfamilie Ersatzfamilie = Die Gesamtheit aller Bindungen des Kindes sind von Bedeutung. Zur Pflegefamilie sowie zur Herkunftsfamilie um Entwicklungshemmungen zu vermeiden = Der Kontakt zur Herkunftsfamilie wird aufgrund der schlechten Erfahrungen abgebrochen um die entstehenden Bindungen nicht negativ zu beeinflussen.

9. Beendigung der Pflegezeit 30-40% durch Formale Gründe weitere 30-40% Rückkehr in die Herkunftsfamilie 20% durch Abbruch des Verhältnisses

10. Rückführung in die Herkunftsfamilie ist nur innerhalb eines die kindliche Zeitperspektive erfassenden Zeitrahmen möglich  das Kind soll nicht erneut entwurzelt werden je jünger das Kind ist, desto kürzer ist der Zeitraum der Kurzzeit Pflege  Rückführung muss angemessen vorbereitet werden  geschieht oftmals nicht  jedes 3.-4. Kind wechselt mehrmals die Familie

11.Heimunterbringung Ende 1997 wurden 59.856 Kinder in einem Heim, Wohngemeinschaften oder in einer eigenen Wohnung betreut 91% Heimunterbringung; 7,5% Wohngemeinschaft; 1,3% eigene Wohnung meistens ältere Kinder/Jugendlichen befinden sich in Heimen

12. Heimunterbringung soll gemessen am Alter und Entwicklungsstand die Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstständigkeit des jungen Menschen fördern, um diese auf das weitere Leben vorzubereiten stellt nicht einen geeigneten Lebensort für Kinder dar, aufgrund der fehlenden Betreuung und Unterstützung aus diesen Gründen und Kosten hat die Unterbringung von Jugendlichen in Pflegefamilien immer Vorrang vor der Unterbringung in Heimen

13. Adoption Die Annehmenden: meist kinderlose Paare können sich auf das „Elternwerden“ nicht angemessen vorbereiten Die Abgebenden: oft alleinerziehende Mütter; der Vater bleibt meist unbekannt 1978 einzige umfassende und repräsentative Studie veröffentlicht

13. Adoption Alter der Mütter 11% der Abgebenden Mütter sind unter 20 Jahren 37,4% zwischen 20 und 26Jahren 21,5% zwischen 26 und 30Jahren 27,5% über 30Jahren 4,3% keine Angabe

13. Adoption Beruflicher Werdegang 47,7% der Mütter hatten keine Berufsausbildung 12,3% waren angelernt worden 26,3% hatten eine Lehre abgeschlossen 8,1% hatten eine Fachschule besucht 1,0% hatten eine Fachhochschule oder Universität besucht 5,0% machten keine Angabe

14. Ablauf einer Adoption 1. Eignungsverfahren der „Adoptiveltern“ 2. Adoptionspflege nach spätestens einem Jahr: 3. Gericht holt Stellungnahme von Vermittlungsstelle 4. Anhörung des Kindes vor Gericht 5. Annahme oder Ablehnung des Gerichts

Quellen Balloff, R., 2004: Kinder vor dem Familiengericht. München/Basel Deegener, G./Körner, 2005: Kindesmisshandlung und Vernachlässigung. Ein Handbuch. Göttingen u. a. Ecarius, J., 2007: Handbuch Familie. Wiesbaden. Peuckert, R., 72008: Familienformen im sozialen Wandel. Wiesbaden. www.gesetze -im-internet.de (Juli 2007)