URHEBER- UND VERLAGSRECHT AHS–TAGUNG DER KUNSTUNIVERSITÄT GRAZ

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 Präsentation transkript:

URHEBER- UND VERLAGSRECHT AHS–TAGUNG DER KUNSTUNIVERSITÄT GRAZ VORTRAG AN DER KUG AM 03.02.2005 © 2005 RA Dr. Rainer Beck, Mag. art. Mag. art.

URHEBERRECHT 1/2 UrhG EU-Recht Internationales Recht Urheberrecht ieS. Werk Urheber Persönlichkeitsrechte Verwertungsrechte Vertragsrecht Zivilrechtliche Ansprüche Strafbestimmungen

URHEBERRECHT 2/2 Leistungsschutzrecht Recht am eigenen Bild Ausübende Künstler Musikproduzenten Filmproduzenten Fotografen Recht am eigenen Bild

DAS WERK 1/3 § 1 UrhG (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. (2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

DAS WERK 2/3 eigentümliche geistige Schöpfung

DAS WERK 3/3 Literatur Tonkunst Bildende Kunst Filmkunst EDV Choreografie Pantomime Wissenschaft Tonkunst Bildende Kunst Fotografie Architektur Grafik Filmkunst

BEARBEITUNG § 5 UrhG (1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt. (2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.

SAMMELWERK § 6 UrhG Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.

DER URHEBER § 10 UrhG (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. (2) In diesem Gesetz umfasst der Ausdruck "Urheber", wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.

MITURHEBER § 11 UrhG (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. (3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft.

VERWERTUNGSRECHTE § 14 UrhG (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). (2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.

VERVIELFÄLTIGEN § 15 UrhG (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen. Festhalten des Vortrages Aufführung eines Werkes auf oder mit Bild- oder Schallträgern

VERBREITEN § 16 UrhG (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Verbreiten : feilhalten in Verkehr bringen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

VERMIETEN UND VERLEIHEN § 16a UrhG Vermieten: die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung Verleihen: die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen).

SENDEN § 17 UrhG Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden auch: mit Hilfe von Leitungen zB Kabelfernsehen

VORTRAG, AUF-, VORFÜHRUNG § 18 UrhG Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Sprachwerke öffentlich vorzutragen oder aufzuführen Bühnenwerke, Werke der Tonkunst oder Filmwerke öffentlich aufzuführen Werke der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen. Egal ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird. Daher auch: Rundfunksendungen oder Bild-/Schallträger öffentlich aufführen

ONLINE-RECHTE Zurverfügungstellungsrecht § 18a UrhG (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

SCHUTZ GEISTIGER INTERESSEN § 19 UrhG Urheberschaft wird an einem Werk bestritten das Werk wird einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben: Urheber ist berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen Nach seinem Tod: Rechtsnachfolger zuständig Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.

URHEBERBEZEICHNUNG § 20 UrhG ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerkes gibt Vervielfältigungsstücken von Werken der bildenden Künste darf durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes verliehen werden

WERKSCHUTZ § 21 UrhG am Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt Zulässig sind Änderungen, die der Urheber ... nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann zB Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Entstellungen, Verstümmelungen und anderen Änderungen, die die geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen, sind immer verboten

ÜBERTRAGUNG § 23 UrhG Das Urheberrecht ist vererblich Sonst ist das Urheberrecht (als ganzes) unübertragbar

NUTZUNGSVERTRÄGE § 24 UrhG Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).

FREIE WERKNUTZUNGEN § 42 UrhG (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger (analoge Träger) zum eigenen Gebrauch herstellen. (4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen Trägern (digitale Träger) zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.

FORSCHUNGSZWECKE Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auch auf digitalen Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

SCHULE UND UNTERRICHT Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts oder der Lehre Vervielfältigungsstücke von Werken herstellen und verbreiten (austeilen) in der erforderlichen Anzahl für eine Klasse auf digitalen Trägern nur für nicht kommerzielle Zwecke das gilt nicht für approbierte Schulbücher

KOPIERVERBOTE § 42 UrhG (8) nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (also generell verboten): die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften die Vervielfältigung von Musiknoten zulässig: vergriffene Werke oder durch Abschreiben

PROGRAMMFREIHEIT § 48 UrhG Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem Umfang, die vertont worden sind, dürfen vervielfältigt und verbreitet werden in/auf 1. Konzertprogrammen 2. Rundfunk- und Fernsehprogrammen 3. Schallträgern oder in Booklets

SCHULBUCHFREIHEIT § 51 UrhG für nicht kommerzielle Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst in Form von Notation in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Schulbuch verwendet werden 1. in einer Sammlung für den Gesangsunterricht 2. wenn sie zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden angemessene Vergütung für Urheber durch Verwertungsgesellschaften Für kommerzielle Zwecke: gesetzliche Lizenz durch Verwertungsgesellschaften gegen Entgelt

MUSIKZITAT § 52 UrhG Zulässig ist einzelne Stellen eines Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werk der Tonkunst anzuführen in einer literarischen Arbeit anzuführen einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufzunehmen

FEIERLICHKEITEN, SCHULE § 53 UrhG Zulässig ist die öffentliche Aufführung bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit oder aus einem militärischen Anlass, wenn die Zuhörer ohne Entgelt zugelassen werden (Hochzeit) wenn die Zuhörer kein Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist (Benefiz, SCHULE)

WIEDERGABE IM UNTERRICHT Schulen und Universitäten dürfen Filme und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung durch Verwertungsgesellschaften Gilt nicht für approbierte Schulfilme illegal hergestellte Träger (Raubkopien)

SCHUTZDAUER § 60 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werke endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden Miturhebers

LEISTUNGSSCHUTZRECHTE Ausübende Künstler Veranstalter Fotografen Tonträgerhersteller Sendeunternehmen

AUSÜBENDE KÜNSTLER § 66 UrhG Wer ein Werk der Literatur oder Tonkunst vorträgt oder aufführt, hat das ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung - auch im Falle der Sendung durch Rundfunk - auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dauer: 50 Jahre

VERANSTALTER § 66 UrhG Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung eines Veranstalters stattfinden, dürfen nur mit Einwilligung des Veranstalters auf Bild- oder Schallträger festgehalten werden Dauer: 50 Jahre

SCHUTZ GEISTIGER INTERESSEN § 68 UrhG Name (Deckname) auf Bild- oder Schallträgern anzugeben Einwilligung kann zurückgenommen werden, wenn ein Bild- oder Schallträger den Vortrag oder die Aufführung mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergibt, dass seine Benutzung geeignet ist, den künstlerischen Ruf zu beeinträchtigen.

FOTOGRAFEN § 74 UrhG Hersteller (Fotograf)hat das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu verwerten Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller Dauer: 50 Jahre

TONTRÄGERHERSTELLER § 76 UrhG Hersteller (Produzent) hat Verwertungsrechte Bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller Dauer: 50 Jahre

RECHT AM EIGENEN BILD § 78 UrhG (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

FREIE NUTZUNGEN AN LSR Die Benutzung einzelner Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig Sonst: ähnlich Urheberrechte

ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE Unterlassung Beseitigung Angemessenes Entgelt Schadenersatz Herausgabe des Gewinns Rechnungslegung Urteilsveröffentlichung

STRAFRECHTLICHER SCHUTZ § 91 UrhG (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1 ... bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. ... (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art ... nicht verhindert. (2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN AKM Austro Mechana LSG ÖSTIG LVG Litera Mechana Musikedition etc.

AKM Gegenstand des Unternehmens ist: a) Der Schutz der Textautoren, Komponisten und Musikverleger b) das treuhändige Verwalten der Rechte; ... insbesondere aa) das entgeltliche Erteilen Bewilligungen an Veranstalter öffentlicher Aufführungen und Sendungen von Werken der Tonkunst und der mit ihnen verbundenen Sprachwerke bb) das Geltendmachen von Vergütungsansprüchen cc) den Abschluss von Verträgen mit Veranstalterorganisationen; dd) das Verfolgen von Eingriffen ee) den Abschluss von Verträgen mit ausländischen Unternehmen ff) die Ermittlung der den Bezugsberechtigten zustehenden Entgelte und deren Abrechnung; ee) die Finanzierung der Ausgaben für soziale und kulturelle Zwecke

AKM - WAHRNEHMUNGSVERTRAG Die AKM erhält die von Urhebern Werknutzungsrechte zur öffentlichen Aufführung und Rundfunksendung Bei der öffentlichen Aufführung ist die bühnenmäßige Aufführung musikdramatischer Werke ausgenommen

AUSTRO-MECHANA Die Austro-Mechana nimmt wahr: Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und Bildtonträgern bestimmte Vergütungsansprüche der musikalischen Urheber (Komponisten und Textautoren) und der Musikverleger