Ein „unbekanntes Recht“ chronisch kranker und behinderter SchülerInnen

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Ein „unbekanntes Recht“ chronisch kranker und behinderter SchülerInnen Nachteilsausgleich Ein „unbekanntes Recht“ chronisch kranker und behinderter SchülerInnen

Hamburger Schulgesetz § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (1) Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken, - ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen, - an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten demokratischen Gesellschaft mitzuwirken und für ein friedliches Zusammenleben der Kulturen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten, - das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das der Mitmenschen wahren zu können und - ………………….. (2) Unterricht und Erziehung sind auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass sie die Selbständigkeit, Urteilsfähigkeit, Kooperations-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie die Fähigkeit, verantwortlich Entscheidungen zu treffen, stärken. (4) Die Schule soll durch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten die Entfaltung der Person und die Selbständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so fördern, dass die Schülerinnen und Schüler aktiv am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben können.

Hamburger Schulgesetz § 3) Grundsätze für die Verwirklichung (1) Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden können. Diesem Grundsatz entsprechend sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers dienen. (3) Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden. Kinder und Jugendliche, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität so zu fördern, dass ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen und am Schulleben ermöglicht wird. (4) Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder. Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich wechselseitig über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. (5) Die Schule eröffnet Schülerinnen und Schülern alters- und entwicklungsgemäß ein größtmögliches Maß an Mitgestaltung von Unterricht und Erziehung, um sie zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess in eigener Verantwortung zu gestalten. (6) Die Schulen wirken im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages mit anderen behördlichen Einrichtungen zusammen. 1)Neu gefasst 27. 6. 2003 (HmbGVBl. S. 177, 228)

Aufgabe des HuK Unterricht von akut und chronisch kranken Schülerinnen und Schülern Beratung von Eltern, Lehrern und Schülern bei krankheitsbedingten Problemen im schulischen Kontext Wenn nötig bei chronischen Erkrankungen auch unterrichtsbegleitender Unterricht Teilnahme an Klassenkonferenzen Vermittlung von Hilfen

Beispiele praktizierten Nachteilsausgleichs: Reduzierung der Hausaufgaben Arbeitszeit und Umfeld bei Klassenarbeiten individuell anpassen. Zulassung bzw. spezieller Arbeitsmittel (PC, spezielle Stifte, …..) Reduzierter Unterricht stundenweise Befreiung – nicht alle Stunden eines Faches werden wahrgenommen – ggf. Unterstützung durch Hausunterricht; keine oder weniger Hausaufgaben …… Unterstützung durch Hausunterricht Nachschreiben und keine Benotung nach Fehlzeiten Abwahl von Teilen aus Fächerverbünden z.B. Musik, Religion, Sport …. Flexibilität in der Notengebung Härtefallregelungen bei Übergang in die weiterführende Schule Verteilung eines Abschlusses auf 2 Jahre (4 Jahre in der Oberstufe)

Hausunterricht SchülerInnen, die lange nicht am Unterricht in ihrer Klasse teilnehmen konnten, oder die wg. einer chronischen Erkrankung ständige Fehlstunden oder Tage haben, können durch LehrerInnen des Hausunterrichts unterstützt werden. Dabei werden die SchülerInnen in den Fächern unterstützt, die regelmäßig versäumt werden und/oder in denen sie Schwierigkeiten haben. Schulbegleitend bieten wir zwischen 2 und 6 Std./Woche an. Bei Bedarf können Klassenarbeiten unter Aufsicht der HauslehrerInnen auch geschrieben werden oder Referate als Klausurersatzleistungen angefertigt werden. Die SchülerInnen können dann in der häuslichen Umgebung arbeiten und ggf. eine für sie erträgliche Arbeitsposition einnehmen oder sich z.B. auch einmal hinlegen.