Mit BAföG ins Ausland „Ich will ein Auslandssemester / Auslandsjahr absolvieren. Steht mir mein BAföG-Anspruch auch im Ausland zu ?“ Grundsätzlich ja,

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 Präsentation transkript:

Mit BAföG ins Ausland „Ich will ein Auslandssemester / Auslandsjahr absolvieren. Steht mir mein BAföG-Anspruch auch im Ausland zu ?“ Grundsätzlich ja, wenn einige (wenige) Bedingungen erfüllt sind. „Ich bekomme im Inland kein BAföG, weil meine Eltern zuviel verdienen. Habe ich wenigstens für das Ausland die Chance auf Förderung?“ Die Chancen stehen besser, da der Auslandsbedarf höher ist als der Inlandsbedarf.

Bedarfe und Zuschläge im Ausland Inlandssatz (nicht bei den Eltern wohnende Studierende) Grundbedarf regelmäßig 597 € / Monat selbst beitragspflichtig kranken-/pflegeversichert 73 € / Monat + Auslandszuschläge • Auslandszuschlag Kaufkraft (nur außerh. EU) bis zu 179 € / Monat • Zuschlag für Studiengebühren bis zu 4.600 € / Jahr • Reisekostenzuschlag a) innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise 500 € b) außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise 1.000 € • Zuschlag für Auslandskrankenversicherung

Bedarfe und Zuschläge im Ausland Beispiel: Olaf K. geht für ein Semester an die Univerity of Edinburgh. Er zahlt Studiengebühren von 4500 €, obwohl er sich um Nachlass bemüht hat. Seine Auslandskrankenversicherung kostet monatlich 10 €, ansonsten ist er familienversichert. Berechnung: Inlandsbedarf 597,00 € Studiengebühren (4.500/6 Mon.) 750,00 € Reisekosten (500/6 Mon.) 83,33 € Auslandskrankenversicherung 62,00 € Gesamtbedarf monatlich 1.492,33 €

Antragstellung „Das hat mich neugierig gemacht. Wann, wo und wie kann ich denn Auslands-BAföG beantragen?“ • Wann? Spätestens im Monat der Aufnahme der Auslandausbildung, damit von Anfang an geleistet werden kann! Besser aber wegen der Bearbeitungsdauer 4 bis 6 Monate vor Beginn. • Wo ? Beim für das jeweilige Land zuständigen Auslandsamt. Welches das ist, kann man beim Inlandsamt erfragen.

Antragstellung • Wie ? Im Regelfall wie im Inland. Zusätzlich ist das Formblatt 6 einzu-reichen (beim Inlandsamt erhältlich). Den Rest fordert dann das Auslandsamt an. „ Ich habe noch keine feste Zusage – kann ich trotzdem den Antrag stellen ?“ Ja. Sollte keine Zusage erfolgen, kann der Antrag zurückgenommen werden.

Besondere Voraussetzungen Auslandsstudium 1. Das Auslandsstudium muss für das Inlandsstudium förderlich sein. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung der inländischen Hochschule (Formblatt 6) oder eine Teilnahmebestätigung an einem offiziellen Austauschprogramm (z.B. Erasmus) erbracht werden. Bei einem Studium außerhalb der EU oder der Schweiz ist zudem eine einjährige Inlandsphase erforderlich. 2. Das Auslandsstudium muss mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern; bei direkten Kooperationen zwischen den Hochschulen reichen 12 Wochen aus. 3. Die im Ausland besuchte Ausbildungsstätte muss gleichwertig sein.

Besondere Voraussetzungen Auslandspraktikum 1. Das Praktikum muss für die Inlandsausbildung förderlich sein. 2. Es muss eine Mindestdauer von 12 Wochen haben. Diese Mindestdauer muss sich auch aus den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen ergeben, sonst ist keine Auslandsförderung möglich. ABER: Bei z.B. vorgeschriebenen 8-wöchigem Praktikum und Durchführung desselben in der vorlesungsfreien Zeit besteht Anspruch auf Inlandsförderung fort. 3. Die inländische Hochschule muss bescheinigen, dass die berufspraktische Ausbildung den Anforderungen der jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung genügt (Formblatt 6).

Dauer der Auslandsförderung „Wie lange kann ich eigentlich für mein Auslandsstudium BAföG beziehen ? Kann ich vielleicht sogar mein Studium dort abschließen?“ 1. Innerhalb der EU und der Schweiz kann ein Studium bis zu dessen Abschluss fortgeführt werden, ohne dass der BAföG-Anspruch verloren geht (es sei denn, die Regelstudienzeit wird überschritten, hier kann auf gesonderten Antrag über eine darüber hinausgehende Förderung entschieden werden). 2. Im Anschluss an ein im Ausland beendetes Bachelorstudium ist sogar ein komplettes Masterstudium im EU - Ausland möglich.

Dauer der Auslandsförderung 3. Außerhalb der EU bzw. der Schweiz ist der Anspruch auf Auslandsförderung regelmäßig auf ein Jahr begrenzt. Diese zeitliche Grenze gilt auch für alle Praktika. Bei diesem Jahr muss es sich um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln, der Aufenthalt sollte in diesem Jahr auch regelmäßig im selben Land erfolgen. Nur bei besonderer Bedeutung des Auslandsaufenthaltes für das Studium kann bis zu maximal 3 weiteren Semestern Auslands-förderung geleistet werden (z.B. bei Erlernen mehrerer Sprachen).

Sonstige Hinweise „Was gibt es sonst Wissenswertes?“ Der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG muss beim Auslandsamt nicht vorgelegt werden, wenn das verwaltungsmäßige 4. Fach- semester bei Beginn des Auslandsaufenthaltes noch läuft (die Vorlage muss dann aber nach der Rückkehr beim Inlandsamt erfolgen). Stipendien des DAAD oder Mobilitätsbeihilfen des Erasmus-Programms schmälern den Anspruch nicht, soweit sie einen Monatsdurchschnitt von 300,00 € nicht übersteigen. Bei Pflichtpraktika im Ausland wird die Vergütung im Regelfall voll auf das BAföG angerechnet.

Nach der Rückkehr… „Was gibt es zu beachten, wenn ich aus dem Ausland zurück komme?“ Erfolgt die Rückkehr zeitlich dahingehend, dass zwischen dem Ende des Auslandssemesters / -jahres und der Wiederaufnahme des Inlandsstudiums ein Zeitraum von bis zu 4 Monaten liegt, besteht für die zwei Monate vor Wiederaufnahme des Inlandsstudiums ein Anspruch auf Inlandsförderung (rechtzeitigen Antrag nicht vergessen!). 2. Im Regelfall verlängert sich durch einen Studienaufenthalt im Ausland die Regelstudienzeit des besuchten Studiums im Umfang der im Ausland verbrachten Zeiten, maximal aber um ein Jahr.