Mein kleines Rentenpaket

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Mein kleines Rentenpaket Ich habe ein kleines Paket geschnürt, darin sind vier Renten-Päckchen

Nun öffnen wir das Rentenpaket und da liegen sie: Aufbesserung geringer Rentenbeiträge nach SGB VI §262 Beiträge und Rentenansprüche für Langzeitarbeitslose Freistellung eines Anteils der Renten von der Anrechnung auf die „Grundsicherung im Alter...“ Abkehr von der „Riester“-Rente

geringer Rentenbeiträge nach SGB VI §262 Beiträge und Rentenansprüche Aufbesserung geringer Rentenbeiträge nach SGB VI §262 Beiträge und Rentenansprüche für Langzeitarbeitslose Freistellung eines Anteils der Renten von der Anrechnung auf die „Grundsicherung im Alter...“ Abkehr von der „Riester“-Rente

geringer Rentenbeiträge Wir öffnen das erste Päckchen und finden drei Bündel: (ebenso wie in den drei anderen Päckchen) Aufbesserung geringer Rentenbeiträge nach SGB VI §262 Bisherige Lage Vorschlag für Neuregelung Offene Fragen

geringer Rentenbeiträge Aufbesserung geringer Rentenbeiträge nach SGB VI §262 Bisherige Lage Dies ist die gültige Gesetzeslage nach SGB VI § 262: „Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“ (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalender- monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt. (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet. (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

geringer Rentenbeiträge Aufbesserung geringer Rentenbeiträge nach SGB VI §262 Bisherige Lage Das besagt - dass die Regelung nur für vor dem 1. Januar 1992 erworbene Rentenansprüche gilt, - dass für davor erworbene Rentenansprüche eine Aufbesserung um bis zu 50 % erfolgt, dies aber nur - - wenn „mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden“ sind.

geringer Rentenbeiträge Aufbesserung geringer Rentenbeiträge nach SGB VI §262 Vorschlag für Neuregelung Ich schlage vor: Die Rente nach Mindestentgeltpunkten wird auch nach dem 1.1.1992 ohne zeitliche Begrenzung weitergeführt. Die Bedingung von "mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten" entfällt ersatzlos.

geringer Rentenbeiträge Aufbesserung geringer Rentenbeiträge nach SGB VI §262 Offene Fragen Die Weiterführung der „Rente nach Mindestentgeltpun kten“ erscheint im Wahlprogramm 2013 der SPD so beiläufig, als wäre sie beschlossene Sache. Allerdings sind die Modalitäten unklar: a) Es wurde diskutiert, dass § 262 „bis zur Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns“ fortgesetzt werden soll. Das reicht nicht aus, denn auch bei 40 Arbeitsstunden pro Woche zum angestrebten anfänglichen Mindestlohn von 8,50 € wird nach einem vollen Arbeitsleben nur ein Rentenanspruch unterhalb der Grundsicherung erworben. Noch drastischer ist die Lage bei längerer Dauer von Teilzeit oder sonst verkürzter Arbeitszeit während des Berufslebens. b) Für die Bedingung von "mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten" gibt es keine sachliche Begründung. Die Setzung einer solchen Bedingung ist ebenso wie die Wahl der Dauer willkürlich. Darum sollte sie ersatzlos entfallen. Zudem widerspricht sie individuellen Laufbahnen, wie sie zunehmend in der Realität auftreten: - längere Auszeiten - längere Zeiten der Arbeit im Ausland - späte Zuwanderung nach Deutschland.

Beiträge und Rentenansprüche für Langzeitarbeitslose Bisherige Lage CDU/CSU und FDP beschlossen mit ihrer Mehrheit, dass ab dem 1.1.2011 keine BA-Beiträge für ALG II-Empfänger mehr an die Rentenkasse gezahlt werden und auch keine entsprechenden Rentenansprüche erworben werden. Zuvor war bereits die Berechnungsgrundlage für die Zahlungen so weit gesenkt worden, dass ein Jahr ALG II-Bezug gerade die berüchtigten 2,17 € Rentenanspruch ergab. Damit ergibt sich durch den Bezug von ALG II (oder Nicht-Bezug wegen „nicht bestehender Bedürftigkeit“) rasch eine unzumutbare „Versicherungslücke“.

Beiträge und Rentenansprüche für Langzeitarbeitslose Vorschlag für Neuregelung Ich schlage vor: Für Langzeitarbeitslose wird vom 1.1.2011 an ein Rentenanspruch gemäß dem jeweils gültigen Beitragssatz auf der Grundlage der Höhe der Grundsicherung bzw. des Betrages der Aufstockung eigener Einkünfte bis zur Höhe der Grundsicherung angerechnet. Die entsprechenden Zeiten sollten als "Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen" gewertet werden.

Beiträge und Rentenansprüche für Langzeitarbeitslose Offene Fragen Die gemäß dem Vorschlag erreichten Rentenansprüche betragen etwa 4 € für jedes Jahr. Bei zusätzlicher Anwendung der "Rente nach Mindestentgeltpunkten" werden sie auf 6 € pro Jahr hochgewertet. Ein alternativer Vorschlag nimmt die Grundsicherung einschließlich Wohn- und Heizkosten als Berechnungsgrundlage an. Er kommt unter Umständen damit in Konflikt, dass sich der gleiche Rentenbeitrag bei etwa 20 Wochenstunden Arbeit zum Mindestlohn von 8,50 € ergibt. Im Wahlprogramm 2013 der SPD wird beiläufig der Beitrag für Langzeitarbeitslose angesprochen, ohne dass irgendwelche Aussagen zu den Modalitäten gemacht werden.

Freistellung eines Anteils der Renten von der Anrechnung auf die„Grundsicherung im Alter...“ Bisherige Lage Im SGB XII ist die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ geregelt. Sie wird gleichsam als "Gnadenbrot" gewährt, indem jegliche Rentenansprüche in ihr untergehen. So erhält, wer nahezu keinerlei Beiträge in die Rentenkasse geleistet hat, ebenso viel wie derjenige, dessen Rentenansprüche dicht unter der Höhe der Grundsicherung bleiben. Das ist eine - zumindest von Gewerkschaften und Sozialverbänden - längst erkannte, aber bisher politisch ignorierte große Ungerechtigkeit. Die Gewährung der Grundsicherung unterliegt zudem einer Prüfung auf „Bedürftigkeit“, welche nicht anerkannt wird, - wenn ein Partner ein ausreichendes Einkommen erzielt, - wenn das Sachvermögen einen bestimmten Wert überschreitet, - wenn finanzielle Rücklagen über 2600 € bestehen. Diese Regeln schränken die Betroffenen stärker ein als die Regeln für ALG II (nach SGB II).

Freistellung eines Anteils der Renten von der Anrechnung auf die„Grundsicherung im Alter...“ Vorschlag für Neuregelung Ich schlage vor: In die Regelung der Freibeträge bei der "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" nach SGB XII §82 (3) ist einzufügen, dass ebenso wie Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auch Renten zu 30 % abzusetzen sind.

Freistellung eines Anteils der Renten von der Anrechnung auf die„Grundsicherung im Alter...“ Offene Fragen Es gibt seit Langem den Vorschlag des SoVD, gestaffelte Freibeträge auf Einkünfte aus Renten bei der „Grundsicherung im Alter...“ zu gewähren. Im Rahmen des Wahlprogrammes der SPD wird zugesagt zu prüfen, inwieweit die bei ALG II gültigen Freibetrags-Regelungen auf die „Grundsicherung im Alter..“ übertragen werden können. Dabei geht es ebenfalls um gestaffelte Freibeträge. Was aus dieser Zusage folgt, ist noch völlig unklar. Gestaffelte Freibeträge bringen den Nachteil, dass für die Betroffenen während des Berufslebens schwer erkennbar ist, in welchem Bereich der Freibeträge sie sich bewegen. Ein klarer Prozentsatz dagegen liefert eine überschaubare Perspektive. Dringend neu geregelt werden müssen auch die Freibeträge an Eigentum und Vermögen. Eine direkte Übernahme der Regeln aus SGB II spart zumindest umständliches Nachdenken. Der derzeit zulässige Freibetrag 2600 € entbehrt nicht des Zynismus, da damit ein Begräbnis finanzierbar sein soll.

Abkehr von der „Riester“-Rente Bisherige Lage Die „staatlich geförderte private Altersvorsorge“, bekannt als „Riester“-Rente, sieht vor, dass die gesetzlich Versicherten 4 % ihres Brutto-Einkommens in eine private Versicherung einzahlen. Dieser „Alters-Vorsorge“-Faktor (AV) wurde in die Formel zur Berechnung des aktuellen Rentenwertes eingefügt. Er wurde in Schritten von je ½ % angehoben (die sogenannte „Riestertreppe“) und erreicht mit dem Juli 2013 seinen Zielwert von 4 %. Dies wirkt als eine Absenkung des Rentenwertes um etwa 5 %. Eine weitere Senkung des Rentenwertes ergibt sich, wenn die „Alters-Vorsorge“ auf dem Wege der „Entgelt-Umwandlung“ erfolgt, da damit das sozialversicherungs-pflichtige Einkommen entsprechend gemindert wird. Die „Riester“-Rente hat die versprochenen Ziele nicht erfüllt. Sie wurde – erwartungsgemäß – zu einem Instrument der Bereicherung von Finanzdienstleistern. Sie hat zu einem beträchtlichen Teil zur rechnerischen Absenkung des Rentenniveaus beigetragen.

Abkehr von der „Riester“-Rente Vorschlag für Neuregelung Ich schlage vor: Ab sofort werden keine neuen „Riester“-Verträge mehr abgeschlossen. Der AV-Faktor in der Formel für den aktuellen Rentenwert wird in jährlichen Schritten von 1 % bis auf Null gesenkt (umgekehrte „Riester-Treppe“ = „Riester-Ausstieg“) und dann aus der Formel entfernt.

Abkehr von der „Riester“-Rente Offene Fragen Der beschriebene Ausstieg aus der „Riester“-Rente liefert einen Anteil zur rechnerischen Sicherung des bestehenden Rentenniveaus. Die finanzielle Sicherung des Rentenniveaus ist im Rentenkonzept des DGB von 2012 beschrieben. Darüber hinaus sind Wege zu suchen, wie denjenigen, die einen „Riester“-Vertrag laufen haben, eine Übertragung ihres Ersparten in die Gesetzliche Rentenversicherung zu fairen Bedingungen ermöglicht wird. Insbesondere muss die Anwendung unbilliger Gebühren oder Abschläge durch die privaten Versicherer unterbunden werden.

Literatur SGB II : Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB VI : Gesetzliche Rentenversicherung SGB XII : Sozialhilfe, darin Viertes Kapitel : Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung VdK Pressemitteilung vom 14.5.2008 Rente nach Mindesteinkommen wiederbeleben - Geringverdiener und Langzeitarbeitslose vor Altersarmut schützen. Bofinger, Peter Gerechtigkeit für Generationen : eine gesamtwirtschaftliche Perspektive ; Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik, 2008. - (WISO-Diskurs).

Sozial-Verband Deutschland, Ragnar Hönig Mindestsicherung in der Rente - Vorschläge des SoVD zur Vermeidung von Altersarmut Sozialverband Deutschland e.V., 2009 Deutscher Bundestag Drucksache 17/1747: "Das Risiko von Altersarmut durch veränderte rentenrechtliche Bewertungen von Zeiten der Langzeitarbeitslosigkeit und der Niedriglohn-Beschäftigung bekämpfen" Ottmar Schreiner Die Gerechtigkeitslücke - Wie die Politik die Gesellschaft spaltet Ullstein Buchverlage GmbH, Berlin, 2008 Johannes Proksch Soziale Mindestsicherung in Deutschland 2009 Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Sept. 2011

Klaus-Heinrich Dedring, Jörg Deml, Diether Döring, Johannes Steffen, Rudolf Zwiener Rückkehr zur lebensstandardsichernden und armutsfesten Rente : Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung- Bonn, 2010. - (WISO-Diskurs) Arbeitnehmerkammer Bremen, Dr. Johannes Steffen Zwischen Lebensstandardsicherung und Armutsvermeidung - Zur Bewertung aktueller rentenpolitischer Reformvorschläge Klausursitzung der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der SPD-Bundestagsfraktion, Berlin, 28.11.2011 (Ausdruck der Präsentations-Folien) Carsten Schröder Riester-Rente: Verbreitung, Mobilisierungseffekte und Renditen : Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung (WISO-Diskurs) - Bonn, Nov. 2011. Absender: Jörg Neumann / Berlin / April 2013