Zivilrechtliche Massnahmen im Kindesschutz Gibt es Veränderungen? Fachtagung 6. März 2015 Jugendheim Platanenhof Andreas Haltinner Präsident KESB Region.

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 Präsentation transkript:

Zivilrechtliche Massnahmen im Kindesschutz Gibt es Veränderungen? Fachtagung 6. März 2015 Jugendheim Platanenhof Andreas Haltinner Präsident KESB Region Gossau

Änderungen im Kindesschutzrecht Verfahrensrechte erweitert Mediation, Kindesvertretung, Anhörungsrecht, … Grundsätze des Erwachsenenschutzrechts auf Kindesschutzrecht anwendbar Subsidiarität, Selbstbestimmungsrecht, … Professionelle Behördenorganisation interdisziplinäre Fachbehörde (materielles Kindesschutzrecht unverändert)

Behörden im Kanton St.Gallen 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: interdisziplinäre Fachbehörde (3 Mitglieder) Verfahrensleitung durch Behördenmitglied Grundsatz: persönliche Anhörung durch Behördenmitglied

Fallbeispiel K., Jg. 1999, wohnt bei der Mutter. Aggressives Verhalten zu Hause. Interventionen der Poli- zei nötig. Sozialberatungszentrum eingeschal- tet. Freches Verhalten in der Schule. Schulsozial- arbeit wirkungslos. Time-out-Schule: Verwei- gerung. Untertauchen.

Subsidiaritätsprinzip Die KESB greift nur ein, wenn die Unter- stützung durch die Familie, andere Bezugs- personen, die Schule oder (private oder öffentliche) Sozialberatungsstellen etc. nicht ausreicht, um der Gefährdung zu begegnen. Dann aber muss die KESB eingreifen.

Gefährdungsmeldung «Wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint», besteht ein allgemeines Melderecht (ausser bei Personen mit Berufsgeheimnis). eine Meldepflicht für Personen in amtlicher Tätigkeit.

Kindesschutzmassnahmen Ermahnung, Weisungen, Erziehungsaufsicht Beistandschaft – Unterstützung mit Rat und Tat – spezifische Befugnisse des Beistands, ev. unter – Beschränkung der elterliche Sorge Aufhebung der elterlichen Obhut Entzug der elterlichen Sorge

Untersuchungsgrundsatz Mitwirkungspflicht Aus dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz der KESB folgt eine Mitwirkungspflicht Beteiligter und Dritter so- wie von Verwaltungsbehörden und Gerichten, soweit nicht schutzwürdige Interessen ent- gegenstehen.

Entscheidung Die KESB hat: den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über K. entzogen, K. in der geschlossenen Abteilung des Jugend- heims Platanenhof untergebracht, verbunden mit einem Abklärungsauftrag, eine Beistandschaft errichtet und eine Beiständin eingesetzt, das Sozialamt mit der Kostenregelung beauf- tragt.

Wie weiter mit K.? Mit der Zielrichtung «erwerbsfähiges, selbst- bestimmtes Leben bis Volljährigkeit» wurde K. im Anschluss in einem Jugendheim mit inter- ner Beschulung (BEO), dann in einem Jugendheim mit internen Aus- bildungsbetrieben untergebracht.

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