Vorzeitige Einschulung

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Einschulungsverfahren in rechtlicher Hinsicht
 Präsentation transkript:

Vorzeitige Einschulung Aufnahme in die Grundschule vor Beginn der Schulpflicht

Vorzeitige Einschulung Der Beginn der Schulpflicht orientiert sich an einem Stichtag

Vorzeitige Einschulung „Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31.Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres.“ SchulG § 35

Vorzeitige Einschulung Die genannte Regelung tritt stufenweise in Kraft: 2007/08 31.07.2001 2008/09 31.07.2002 2009/10 31.08.2003 2010/11 31.08.2004 2011/12 30.09.2005 2012/13 31.10.2006 2013/14 30.11.2007 2014/15 31.12.2008

Vorzeitige Einschulung „Kinder, die nach dem..... genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern .... in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind; ....“

Vorzeitige Einschulung „....sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.“

Vorzeitige Einschulung individuelle Entscheidung Keine Prestigefrage Rat der Erzieherinnen Frage sollte nicht sein: „Schafft mein Kind das?“ sondern: „Wann sind die Chancen für den Schulstart und die schulische Entwicklung (voraussichtlich) besser ?“