01.04.2015 / Folie 1 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Informationen zum Tarifabschluss 2005
Advertisements

Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung
Günter Lenz Schillerstrasse Karlsruhe 0177 /
TVöD und TV-L: Mögliche Regelungstatbestände für Personal- bzw
Befristete Arbeitsverträge
Klaus Bepler Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Vertretung der Arbeitnehmer durch
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Fall 1: Schnelles Fahren
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Mängel des Vertragsschlusses
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
Arbeitsrecht II Sommersemester 2010
3. Arbeitskampfrisikolehre
Falltraining – SS 2011 Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici Falltraining Fall 3:Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici.
Fall 2: Caroline von H., eine monegassische Prinzessin
Das Übereinkommen 189 der IAO/ILO zum Schutz von Hausangestellten VII. Jahrestagung Illegalität Irreguläre Migration und die Arbeit im Privathaushalt 7-9.
Die erzwingbare Betriebsvereinbarung
Tarifvertragsparteien
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD
Mehr arbeiten – weniger verdienen... Ein Mausklick und es geht los: Mit jedem Mausklick wird es besser bei der Telekom.
Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski Grundfragen der betrieblichen Altersversorgung 30. August 2005.
Betriebsvereinbarungen
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
Vergütung Entgeltzahlungspflicht (§611 Abs. 1 BGB) Entgeltformen
Grundlagen und Begriffe des Arbeitrechts
Rechtliches Statement
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Gesetze im Arbeitsverhältnis
Grundsätze der Mitbestimmung Betriebliche Mitbestimmung
Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008
Das neue Mindestlohngesetz
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Neuregelung geringfügige Beschäftigung – von –
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Gastvortrag an der KUEI in Ingolstadt,
Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht WS 2014/15
Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht WS 2014/15
Arbeits- und Tarifrecht
Einführender Besprechungsfall
Vorgehen in der Klausur insb. Anspruchsgrundlagen
Bauverzögerungen und Leistungshindernisse -
Vorüberlegung zum Prüfungsaufbau: Zulässigkeit Begründetheit Ergebnis
Überstundenregelung/Arbeitszeitkonto
Befristung von Arbeitsverträgen
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Hochbau - BAG AZR 454/06, juris
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG  Zusage, die einem Versorgungszweck dient  Leistungspflicht aufgrund eines biologischen Ereignisses: ◦ Alter (Altersversorgung)
Ρ. ri x ecker.recht Tödliche Luftsicherheit Vorüberlegungen: Was ist die genaue Fragestellung? (K erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, zu fragen.
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ! „Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.“
Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche.
Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung - RSO) vom 25. November 1994  § 1 Geltungsbereich.
IG Metall Esslingen Die IG Metall - eine starke Gewerkschaft IG Metall 1.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Tarifverhandlungen.
 Präsentation transkript:

/ Folie 1 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht WS 2014/15 Klausur 1 - Lösung - - Lösung - -

/ Folie 2 A. Beantworten Sie nachstehende Fragen. I. 1. Definieren Sie den Begriff Arbeitskampf. Kollektive Maßnahme der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite zur Störung des Arbeitsverhältnisses, um ein bestimmtes Regelungsziel zu erreichen. 2.Worin unterscheiden sich Arbeitskampf und Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)? Der Arbeitskampf dient der Lösung einer Regelungsstreitigkeit für die Zukunft, währen das ZbR der Durchsetzung von Rechtsansprüchen dient. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A

/ Folie 3 II. Nennen Sie je drei Arbeitskampfmittel auf. 1. Arbeitnehmerseite Streik /Boykott/ Betriebsbesetzung oder -blockade/Flash-Mob. 2. ArbeitgeberseiteAussperrung/Betriebs-stilllegung/Streikprämie Bzw. Beschäftigung von Streikbrechern (zB LeihAN) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A

/ Folie 4 III.Gibt es einen numerus clausus von Arbeitskampfmitteln? Begründen Sie Ihre Entscheidung. Nein, Art. 9 III GG garantiert die freie Wahl der Arbeitskampfmittel. IV.Wieso ist nach der Rspr. und h. M. während eines laufenden Tarifvertrags ein Arbeitskampf in Bezug auf Gegenstände des laufenden Tarifvertrags unzulässig? Friedenspflicht als Ausdruck des Grundsatzes der Vertragstreue. V.Sie sollen die Zulässigkeit einer einzelnen Arbeitskampfmaßnahme beurteilen. Wo finden Sie die wesentlichen Rechts(erkenntnis)quellen? Das Arbeitskampfrecht als solches ist nicht gesetzlich geregelt. Daher Art. 9 III GG + Richterrecht, insbes. BVerfG + BAG. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A

/ Folie 5 VI.Begründen Sie, weswegen nach Rspr. und h. M. nur tariffähige Parteien einen Arbeitskampf ausrufen können? Der Arbeitskampf ist Hilfsmittel der Durchsetzung von Tarifforderungen. Deswegen kann dieser nur zwischen und durch tariffähige Parteien geführt werden. VII.Welche gesetzliche Regelung des Arbeitsförderungsrechts ist Ausdruck der Staatsneutralität im Arbeitskampf? § 160 SGB III Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A

/ Folie 6 VIII.Was besagt der ultima-ratio-Grundsatz im Arbeitskampfrecht? Begründen Sie, weswegen gleichwohl Warnstreiks trotz laufender Tarifvertragsverhandlungen zulässig sind, wenn die Friedenspflicht abgelaufen ist. Ein Arbeitskampf darf nur das letzte Mittel zur Erreichung des tariflichen Regelungsziels sein. Warnstreik lassen sich gleichwohl rechtfertigen, weil dadurch, dass die AG-Seite das Verhandlungsangebot der Gewerkschaft nicht annimmt zum Ausdruck kommt, dass das Verhandlungsziel zurzeit nicht anderweitig erreicht werden kann. IX.Wonach bestimmt sich verbandsintern die Zulässigkeit einer Arbeitskampfmaßnahme? Maßgeblich ist die zugrunde liegende Satzung. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A

/ Folie 7 X.Welche Rechtsfolgen hat der Ausruf eines Streiks durch eine Gewerkschaft für das einzelne Gewerkschaftsmitglied? Das Gewerkschaftsmitglied kann sich dem Streik anschließen. Begründet wird insoweit ein Gestaltungsrecht. Ggf besteht verbandsinterne Folgepflicht. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil A

/ Folie 8 B. Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den aufgeworfenen Fragen I. Anspruch von D gegen A in Höhe von 4,30 € 1. Anspruch aus Arbeitsverhältnis i. V. m. Arbeitsvertrag a) Anspruch entstanden? (+), durch Abschluss des Arbeitsvertrags 8 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie 9 b) Problem: Höhe der Vergütung? aa) Zusammensetzung des Lohns übertarifliche ZulageTariflohn + Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke bb) Tariflohn (1) Bisher: 12,25 €/Stunde => 2.082,50 €/Monat (2) Zukünftig: Arbeitszeitverkürzung „bei vollem Lohnausgleich“, d. h. die Verkürzung der Arbeitszeit darf nicht zu einer Verringerung des tariflichen Monatseinkommens von 2.082,50 €/Monat führen. Daher 2.082,50 €/Monat : 160 Std./Monat => 13,02 €/Stunde Aufgabenteil B

/ Folie 10 cc) Übertarifliche Zulage (1) Bisher: 0,50 €/Stunde => 85 €/Monat (2) Zukünftig: (2.1) 0,50 €/Stunde bei verringerter Arbeitszeit, nämlich 0,50 €/Stunde x 160 Stunden/Monat = 80,00 €/Monat  Danach hätte A korrekt bezahlt (2.2) Aber: Tarifliche Regelung „bei vollem Lohnausgleich“?  Erstreckung neben dem Tariflohn auch auf übertarifliche Zulage? Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie 11 (2.2.1) „Bei vollem Lohnausgleich“ als sog. Effektivgarantieklausel, d. h. der bisher gezahlte Lohn wird für die Zukunft tariflich garantiert? (-), weil erstens eine solche Absicht der Tarifvertragsparteien sich nicht entnehmen lässt ferner werden Effektivgarantieklauseln in st. Rspr. und nach h. L. als unwirksam angesehen 11 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie 12 (2.2.2) Aber Aufrechterhaltung des bisherigen Lohnstandards auf Grund einer begrenzten Effektivklausel? 12 Nach früherer Rstpr. des BAG waren sog. begrenzte Effektiv- klauseln zulässig, -d. h. durch TV konnte geregelt werden, dass bisher gewährte übertarifliche Zulagen von einer Tariflohnerhöhung nicht berührt werden, also in unveränderter Höhe weitergezahlt werden müssen st. Rspr. des BAG seit h. M. gegen die Zulässigkeit von begrenzten Effektivklauseln Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie 13 Stellungnahme: Streit muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, weil A hier die bisherige Zulage in unveränderter Höhe weiterzahlt, nämlich in Höhe von 0,50 € je Stunde. Verringerung des Lohns ergibt sich hier nicht aus einer Kürzung der Zulage, sondern einer Veränderung der Berechnungsbasis, nämlich statt bisher 40-Wochen-Stunden nunmehr 37,5-Wochen-Stunden. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie 14 2.Ergebnis Ein Anspruch auf den zusätzlichen Lohn (-) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie 15 II. Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf Zulage 1. Individualrechtliche Zulässigkeit der Kürzung der übertarifliche Zulage? (+), weil hier Anrechnungsvorbehalt  Daher grds. Anrechnung in Höhe der Tariflohnerhöhung möglich, sodass bei D auf Grund des Vorbehalts die Tariflohnerhöhung von 0,77 € auf die Zulage in Höhe von 0,50 € angerechnet werden könnte 15 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie 16 2.Tariflicher Ausschluss der Anrechnung auf Grund „Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich“? a) Begrenzte Effektivitätsklausel Zulässigkeit (+)Zulässigkeit (-)  Streitentscheid Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie 17 b) Besitzstandsklausel? =verbieten dem AG einseitige Kürzungen von zusätzlichen Leistungen anlässlich einer Tariflohnerhöhung hier aber (-), weil Wille der Tarifvertragsparteien im Zweifel nur die tariflichen Arbeitsbedingungen zu regeln Besitzstandsklauseln, die darüber hinausgehen, bedürfen einer besonders deutlichen Vereinbarung, die der bloßen Formulierung „Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich“ nicht entnommen werden kann.  Daher Anrechnung auch nicht auf Grund einer sog. Besitzstandsklausel ausgeschlossen 17 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie 18 c) Zwischenergebnis Arbeitgeber A ist also auch durch den TV nicht die Anrechnung der Tariflohnerhöhung untersagt 18 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie Mitbestimmung des Betriebsrats § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Anrechnung? Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen unterliegen grds. dann der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern Veränderung der Verteilungsgrundsätze liegt vor, wenn sich das für die Verteilungsgerechtigkeit entscheidende Verhältnis der Zulagen zueinander ändert  hier: Kürzung Zulage von 0,50 €/Stunde auf 0,25 € je Stunde  Damit bleibt das Verhältnis der Zulagen zueinander unverändert Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie Ergebnis Kürzung mitbestimmungsfrei (+) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke Aufgabenteil B

/ Folie 21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Burkhard Boemke