Die Rechtliche Stellung der Bergwacht im Naturschutz

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 Präsentation transkript:

Die Rechtliche Stellung der Bergwacht im Naturschutz § 127 StPO : Jedermann-Paragraph Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Copyright! Diese Präsentation ist nur zum Zwecke der Ausbildung innerhalb der BW-Region Bayerwald erstellt und bestimmt. Eine Verbreitung in der Öffentlichkeit kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da teilweise Bild und Textmaterial verwendet wurde auf dem Copyright besteht! Zur Ausbildung Diese Ausbildungseinheit ist ein Vorschlag und sollte auf die Bedürfnisse der jeweiligen Bereitschaft zugeschnitten werden. Zu diesem Zweck soll diese Präsentation weiter ausgearbeitet und es kann hier in diesem Notizenteil das gesprochene Wort hinterlegt werden.

§ 127/I StPO: Voraussetzungen Nur Straftaten, keine Ordnungswidrigkeiten. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt. Der Flucht verdächtig oder seine Personalien sind nicht (sofort) feststellbar.

§ 32 StGB ( Notwehr ) (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Voraussetzungen der Notwehr: Erforderliche Verteidigung. (Aber nicht darüber hinaus!) Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. (Nicht im Nachhinein!) Abwendung des Angriffs von sich oder einem anderen.

Fall: Notwehr bei Jedermann-Festnahme Der Bergwachtmann Wichtig nimmt einen flüchtigen „Straftäter“ nach den Bestimmungen des § 127/I (Jedermann – Festnahme) vorläufig fest. Der Täter schlägt daraufhin auf den Bergwachtmann mit seinem Spazierstock ein. Wichtig seinerseits wehrt diesen Angriff mit einem Faustschlag von sich ab. Die Festnahme durch den Bergwachtmann ist nicht rechtswidrig, also keine Freiheitsberaubung oder Nötigung (§§ 239, 240 StGB) Kamerad Wichtig handelt in Notwehr, er kann sich deshalb nicht wegen einer Körperverletzung strafbar machen.

Fallbeispiele

Fall 1: Hier liegt ein Vergehen, also eine Straftat vor, ich sollte die Personalien des Täters feststellen und so schnell wie möglich die Polizei verständigen !!! § 324  StGB Gewässerverunreinigung Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wenn der Täter uneinsichtig ist und es nicht unterlässt, weiter Öl ins Wasser zu schütten, muss ich ihm wohl die vorläufige Festnahme aussprechen. Der Bergwachtmann Wichtig trifft während seiner Streife auf eine Person, die gerade Motoröl in einen Bergbach schüttet.

Keine Festnahme möglich !!! Das Verhalten des Motorradfahrers stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Also muss ich seine Personalien feststellen. Oder ich notiere mir das Kennzeichen und melde diese Erkenntnisse der Polizei. Fall 2: Art. 12 BayImSchG Es ist verboten, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen, motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten zu betreiben, Verbrennungsmotoren von Krafträdern oder Verbrennungshilfsmotoren von Fahrrädern in unmittelbarer Nähe fremder Wohnungen sowie in der freien Natur ohne Notwendigkeit anzulassen und laufen zu lassen. Keine Festnahme möglich !!! Die Bergwachtfrau Schlau trifft während ihrer Streife auf einen Motorradfahrer, der auf einem Wanderweg in der freien Natur mit seinem Fahrzeug herumfährt. Art. 52 BayNatschG (4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer 1.entgegen Art. 25 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet, 2.auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt …..

Teilweise Geschützte Pflanzenarten Art. 1 NatEG Es ist verboten, wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen, insbesondere Blumen oder Farnkräuter in Mengen, die über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen, ihre Bestände zu verwüsten, insbesondere sie ohne vernünftigen, berechtigten Zweck niederzuschlagen, auch wenn dabei im einzelnen Fall kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Das Sammeln wildwachsender Waldfrüchte (Beeren und Pilze) in ortsüblichem Umfang bleibt gestattet. Ich werde wohl die Person darauf hinweisen, dass zwar das Pflücken eines Handstraußes erlaubt sei, aber aus Gründen des Naturschutzes sicherlich besser wäre, wenn die Maiglöckchen an ihrem Standort belassen werden. Ich werde der Person sagen, dass das Pflücken von Arnika nicht erlaubt ist, danach versuche ich die Personalien festzustellen und diese der Naturschutzbehörde mitzuteilen, auch dann wenn die Person meint, dass das Pflücken erlaubt sei. Art. 6 NatEG Teilweise Geschützte Pflanzenarten Unbeschadet von Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 3 ist es verboten, die Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln oder Rosetten wildwachsender Pflanzen der folgenden Arten zu entnehmen oder zu beschädigen: (Auszug) 1.Traubenhyazinthe (Träubel), Muscari, alle einheimischen Arten, 2.Maiglöckchen, Convallaria majalis L., 4.Trollblume, Trollius europaeus L., 5.Eisenhut (Sturmhut), Aconitum, alle einheimischen Arten, 6.Sonnentau, Drosera, alle einheimischen Arten, 7.Schlüsselblume (Himmelschlüssel, Primel), alle in Art. 5 nicht genannten Arten, Liste der nach BArtSchV geschützten Pflanzen, Flora Farn- und Blütenpflanzen A … Arnica montana L. 8) Arnika, Berg-Wohlverleih - besonders ... § 42 BNatschG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,…. Fall 3: Der Bergwachtmann WICHTIG und die Bergwachtfrau SCHLAU treffen während Ihrer Streife auf zwei Personen, die eine Person hat einen Handstrauß Maiglöckchen abgerissen, die andere Person trägt einen Spannkorb voller Arnikablüten bei sich. Keine Festnahme möglich !!!

Keine Festnahme möglich !!! Art. 52 BayNatschG Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 5 Satz 1 einen Eingriff nicht einstellt oder entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 6 Satz 2 einen Eingriff vornimmt oder fortsetzt, 2.entgegen Art. 13d Abs. 1 eine Maßnahme vornimmt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13d Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, Auch hier handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit ich sollte die Personalien des Mannes feststellen. Falls der Mann nicht damit aufhören sollte, melde ich unverzüglich den genauen Standort über Funk der Polizei. Fall 4: Art. 13d BayNatschG Gesetzlich geschützte Biotope Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender, ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können, sind unzulässig: 1.Moore und Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen und Quellbereiche, 2.Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder, …. Keine Festnahme möglich !!! Der Bergwachtmann WICHTIG trifft während seiner Streife auf einen Mann, der in einer Wiesenmulde eine binsenreiche Feuchtfläche mit Erdreich auffüllt.

Ordnung der Beseitigung Begriffsbestimmungen § 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Anlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1 behandelt, lagert oder ablagert, 2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert, § 27 KrW-/AbfG Ordnung der Beseitigung (1) Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Ich sollte die Personalien der Person, das Kennzeichen oder die Fahrgestellnummer des Autowracks feststellen. Unterlässt es die Person die Abfälle wieder einzusammeln und mitzunehmen melde ich den genauen Standort der Polizei. § 2 AltfahrzeugV Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. „Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern. 2. „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Fall 5: Keine Festnahme möglich !!! Die Bergwachtfrau SCHLAU trifft in der freien Natur auf eine Person, die ein Autowrack und andere Abfälle ablagert.

Keine Festnahme möglich !!! § 42 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Fall 6: § 65 BNatSchG Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 Standorte beeinträchtigt oder zerstört, Ich sollte der Person sagen, dass sie unverzüglich das fotografieren einstellen soll, da durch das herumlaufen bereits Pflanzen zerstört wurden. Ferner stelle ich die Personalien der Person fest und melde diese der Polizei oder dem Landratsamt. Keine Festnahme möglich !!! Der Bergwachtmann Wichtig überprüft einen Standort wildlebender, vom Aussterben bedrohter Pflanzen (z.B. Schachblume, Sumpfgladiole, Karlszepter). Er trifft dort auf eine Person, die am Standort der Pflanzen hin und her läuft, dabei fotografiert. Durch das Herumlaufen wurden schon mehrere Pflanzen zerstört.