Steuerlehre Wintersemester 2013/ 2014 Hergen Kuck

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Steuerlehre Wintersemester 2013/ 2014 Hergen Kuck Moin! Steuerlehre Wintersemester 2013/ 2014 Hergen Kuck

Zur Person Hergen Kuck An der WIHOGA seit 01.08.06 Steuerfachangestellter Studium zum Diplom-Handelslehrer An der WIHOGA seit 01.08.06 Büro neben dem Lehrerzimmer Erreichbarkeit: Email: h.kuck@wihoga.de

Intranet www.wihoga.de

Steuerlehre 1.+2. Semester – Bildungsgangnote Themen: 1. Semester Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer 2. Semester Einkommensteuer

Allgemeines - Leistungsbewertung 25 % Test 25 % mündliche Leistung 50 % Klausur Termine: Test: Klausur:

Einstieg Steuerlehre Wer nimmt Steuern ein? Welche Steuern kennen Sie? Welche Steuer „bringt“ am meisten? Wofür werden Steuern verwendet? Welchen weiteren Zweck können Steuern noch haben?

Was sind Steuern? Steuern gem. § 3 AO Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Einteilung von Steuern

Einteilungskriterien Man kann Steuern nach verschiedenen Kriterien einteilen: nach der Ertragshoheit nach dem Gegenstand der Besteuerung nach der Überwälzbarkeit Informieren Sie sich im Buch (S. 13-15) über die Bedeutung der einzelnen Kriterien. Erklären Sie die Einteilung und ordnen Sie die Karten an der Tafel ansprechend an.

Gebühren / Beiträge Gebühren sind Geldleistungen für bestimmte tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Leistungen z.B. Praxisgebühr Beiträge sind Geldleistungen für angebotene öffentliche Leistungen, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen werden oder nicht. z.B. Sozialversicherungsbeiträge

Steuerliche Nebenleistungen Verspätungszuschläge: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung Zinsen bei Steuernachforderungen oder Erstattungen Säumniszuschläge Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuern Zwangsgelder Bei Nichtabgabe einer Steuererklärung