Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Rene Schmidt
Inhaltsangabe Entwicklung Räumlicher Anwendungsbereich Inhalt Öffentlich & Nichtöffentliche Stellen Grundsatz Geschütze Daten Sondervorschriften & Schlussvorschriften Rechte der Betroffenen Beispiele Quellen
Entwicklung des BDSG 1977 Ursprüngliche Fassung des BDSG 1978 Inkrafttreten des BDSG 2003 Letzte Neufassung des BDSG 2009 Letze Änderung des BDGS
Räumlicher Anwendungsbereich des BDSG Wo gilt das Bundesdatenschutzgesetz? In der Bundesrepublik Deutschland Auch für ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland
Inhalt des BDSG 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt 4. Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen 2. Abschnitt Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen 3. Abschnitt 4. Abschnitt Sondervorschriften 5. Abschnitt Schlussvorschriften 6. Abschnitt Übergangsvorschriften
Unterscheidung im BDSG Öffentliche Stellen Nichtöffentliche Stellen Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts Ämter Verbände Vereine Universitäten …
Grundsatz Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten verboten! Ausnahmen Es gilt Ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen Datenvermeidung Mögliche Gesetzesregelung Datensparsamkeit
Tatsächlich Geschütze Daten Personenbezogene Daten Daten die persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschreiben Die Person muss nicht benannt sein! Es reicht wenn Sie bestimmbar ist z.B. über eine Telefonnummer etc. „Besondere Arten von Daten“ Daten über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Sexualleben und Gesundheit Nichtgeschütze Daten Sämtliche Daten die keine natürlichen sondern juristische Personen wie z.B. eine GmbH oder AG betreffen
Sondervorschriften Schlussvorschriften Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften haben eigene Gesetze erlassen Römisch-Katholische Kirche Anordnung über den kirchlichen Datenschutz Evangelische Kirche Datenschutzgesetze der evangelischen Kirche in Deutschland Schlussvorschriften Geldstrafen bis 300.000€ , in Sonderfällen auch höher Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren
Rechte der Betroffenen Auskunft über gespeicherte Daten und Quelle Berichtigung falscher Daten Weitergabe an Dritte untersagen Löschung / Sperrung der Daten
www.datenschutzskandale.de
Quellen http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesdatenschutzgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/