Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen

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BANKEN-KOLLEG Kredit- und Finanzierungs- Fachseminar Modul IV Kreditüberwachung Johannes Frei

Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen Gesetze § 27 BWG (Großveranlagungen; insbesondere Abs. 1 und 8) § 42 BWG (Interne Revision) § 60 - 63 BWG (Bankprüfer) § 69 - 72 BWG (Bankenaufsicht) § 75 Großkreditmeldung Verordnungen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

Kreditüberwachung- Grundlagen Die Ziele und Aufgaben der Kreditüberwachung werden wesentlich durch die Kreditpolitik der Bank beeinflusst, die sich ihrerseits an den gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Somit bildet das wirtschaftliche Umfeld, in welches das Kreditgeschäft eingebettet ist, eine wichtige Determinante der Kreditüberwachung. 3 wichtige Entwicklungstendenzen zeichnen sich ab: Die Wettbewerbssituation im Kreditgewerbe hat sich verschärft. Die aushaftenden Kredite sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Das Kreditgeschäft ist insgesamt risikoreicher geworden

Kreditüberwachung- Grundlagen Folgende Risiken sind für das Kreditgeschäft von Bedeutung: Verlustrisiko Bonitätsrisiko Liquiditätsrisiko Aktives Kreditrisiko Besicherungsrisiko Zinsänderungsrisiko Geldwertrisiko Währungsrisiko

Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen § 27 BWG: Großveranlagungen Abs. 1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Abs. 2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gewichteten Aktivposten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mind. EUR 500.000,- betragen.

Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen Was ist unter Aktivposten gemeint? Kredite nach Abzug von Wertberichtigungen Derivative Geschäfte Garantien nach Abzug von Rückstellungen Titrierte Forderungen (Wertpapiere auf eigene Rechnung)

Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen Was ist eine Gruppe verbundener Kunden? Alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Rechtssubjekten, die in rechtlicher Beziehung zueinander stehen. Beispiele: Eltern und minderjährige Kinder Mutterkonzern und Tochterkonzern, der Mutter steht die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochter zu. Wirtschaftliche Abhängigkeit (Unternehmen liefert zu 30 % an ein bestimmtes Unternehmen) Personengesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter

Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen Jede Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind zulässig. Über bestehende Großveranlagungen muss mind. einmal jährlich dem Kontrollorgan berichtet werden. Es müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und die Werthaltigkeit der Sicherheiten überprüft werden. Eine einzelne Großveranlagung darf 25 % der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes nicht übersteigen.

Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen Großkreditmeldung § 75 BWG: An die OeNB ist zu melden: - Name und Anschrift der Kreditnehmer, denen Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mind. EUR 350.000,-- oder EUR-Gegenwert zur Verfügung gestellt wurden. Als Kredite gelten auch außerbilanzmäßige Geschäfte (Garantien, Akkreditive und Derivative Produkte) Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen Die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 BWG Den Wert der Sicherheiten, die Höhe der EWB, das verwendete Ratingsystem und die Bonitätsklasse

Kreditüberwachung- laufende Überwachung Definition (im weiteren Sinn) Tätigkeit, die sich an die Kreditvergabe anschließt Informationsbeschaffung über den Kreditnehmer (und sein Umfeld) während der Kreditlaufzeit Prüfung, ob die bei der Kreditvergabe erstellten Prognosen und Erwartungen eingetreten sind (Feststellung negativer Abweichungen) Überwachung der Risikoentwicklung des Kreditportefeuilles Prüfung der ordnungsgemäßen Bearbeitung Ziele rechtzeitiges Ergreifen von Maßnahmen Vermeidung von Kreditausfällen Abgrenzung zur Kreditprüfung

Kreditüberwachung- laufende Überwachung Beobachtung der wichtigsten Bonitätsfaktoren Überprüfung der Sicherheiten Einhaltung der Kreditbedingungen Umfassende Bonitätsprüfung Prüfung der Sicherheiten Umfang laufend Einmalig Periodizität Nach der Auszahlung Vor der Auszahlung Zeitpunkt Erkennen der Kreditrisiken während der Kreditlaufzeit Erkennen der Kreditrisiken vor der Kreditzusage Zielsetzung Kreditüberwachung Kreditprüfung

Kreditüberwachung- laufende Überwachung Abgrenzung zur Kreditkontrolle Kontrolle der Kreditbearbeitung vor der Kreditauszahlung Vieraugenprinzip Bewilligungskonforme Kreditverträge ordnungsgem. Kredit- und Sicherheitenverträge Kundenunterschriften und Vergebührung EDV-Eingaben Abgrenzung zur Kreditrevision siehe Kapitel: Kreditrevision Gemeinsamkeiten System org. Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Geschäfts- und Kreditpolitik Effizienz der Abläufe im Kreditgeschäft angemessene Begrenzung des Kreditrisikos

Kreditüberwachung- laufende Überwachung Überwachungsbereiche und -anlässe es werden nicht mehr alle zur Kreditprüfung notwendigen Einzelheiten untersucht zusätzlich können nunmehr auch überwacht werden: rechtzeitige Zinsenzahlungen Einhaltung von Tilgungs- und Rückführungsvereinbarungen Einhaltung weiterer Kreditbedingungen Überwachung der einzelnen Engagements liefert die Information zur Steuerung des gesamten Kreditportefeuilles Überwachung und Steuerung des gesamten Kreditportefeuilles, hinsichtlich: Risikoklassen Kreditarten Branchen, Regionen, etc.

Kreditüberwachung- laufende Überwachung Einzelkreditengagement Gesamtkreditengagement Anlassbezogen Risikoklassen Nicht anlassbezogen Entscheidungen während der Laufzeit EDV-gestütztes Frühwarnsystem Periodische „Kreditinventur“

Kreditüberwachung- laufende Überwachung Informationsquellen zur Kreditüber- wachung Unternehmen Bankexterne Quellen Bankinterne Quellen Jahresabschluss Diverse Unterlagen Amtliche Quellen Nicht-amtliche Quellen Datenursprung in der Bank außerhalb der Bank Firmenbuch Grundbuch Handelsauskünfte Branchenberichte Bankauskünfte Kundendatei Kontenorientierte Dateien Sicherheitsdatei Meldungsdatei

Kreditüberwachung- laufende Überwachung

Kreditüberwachung- laufende Überwachung Maßnahmen Kundenberatung hinsichtlich der Finanzierungsstruktur (Sanierungsmaßnahmen) Nachbesicherung Abdrängen Syndizieren Veränderung des eigenen Kreditvergabeverfahrens und der Kreditpolitik Verlagerung der Marktaktivitäten in andere Branchen, Regionen, etc.

Kreditüberwachung- Kreditrevision Interne Kreditrevision ist ein wesentlicher Teil der Innenrevision Rechtsquelle: § 42 BWG Prüfungsinhalte Gesetzmäßigkeit Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Meldewesen Anzeigen an die Bankenaufsicht Ordnungsmäßigkeit Einhaltung bankinterner Richtlinien und Arbeitsanweisungen Einhaltung der vergebenen Kompetenzen, Pouvoirs und Limite Richtigkeit von EDV-Eingaben

Kreditüberwachung- Kreditrevision Zweckmäßigkeit Budgeteinhaltung Angemessenheit des Personal- und Sachaufwandes Aufzeigen von Kosteneinsparungspotentialen Ablauforganisation Prüfungsbereiche stichprobenweise Prüfung von Einzelengagements Engagementbearbeitung (Kreditentscheidung) Produktgestion Sicherheitengestion Prüfung der Ausleihungsstruktur nach Kreditarten Risiko- und Größenklassen Branchen Laufzeit Sicherheiten Beurteilung der Gesamtrisikolage

§ 42 BWG Die Interne Revision hat auch mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren zu überprüfen. Sie muss auch überprüfen, ob die Bank angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einhält, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;

§ 39 BWG Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

§ 39a BWG (1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren. (2) Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Kreditüberwachung- Kreditrevision Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen. Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme EUR 150 Mio. und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen. Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mind. 2 Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Bericht an alle Geschäftsleiter und quartalsweise an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

Kreditüberwachung- Kreditrevision Externe Kreditrevision ist Teil der Jahresabschlussprüfung durch die Bankprüfer Rechtsquellen § 60 - § 63 BWG Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht wichtige Prüfungsinhalte: Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses Bewertung der Forderungen (Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen) Erfüllung der Großveranlagungsbestimmungen

Kreditüberwachung- Kreditrevision Wer darf Bankprüfer sein? - Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (AG´s) und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände (Volksbanken, Raikas) sowie die Prüfungsstellen des Sparkassen-Sektors. - Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen nicht bestellt werden.

Kreditüberwachung- Kreditrevision Was sind die wichtigsten Ausschließungsgründe? (§ 62 BWG) Mangelnde Vorbildung (mind. 3-jährige Tätigkeit als Prüfer) Mangelnde Fortbildung (jährliche Bestätigung der Qualitätssicherung) Keine Versicherung zur Begrenzung der Haftung Bankprüfer besitzt Anteile am Kreditinstitut von mind. EUR 70.000,-- Mind. 20 % seiner Einnahmen vom Kreditinstitut Kredite beim Institut (wirtschaftliche Abhängigkeit) Mitwirkung im Rechnungswesen des Kreditinstitutes Mitglied des Aufsichtsrates

Kreditüberwachung- Kreditrevision Prüfung über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren Mangelnde Ehrenhaftigkeit lt. Gewerbeordnung Mangelnde Sorgfalt

Kreditüberwachung- Kreditrevision - Die Bestellung von Bankprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. - Die FMA kann die Bestellung untersagen oder bei Gefahr in Verzug selbst einen anderen Bankprüfer bestellen Der Bankprüfer muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen Bankprüfer muss festgestellte wesentliche Mängel im Kreditinstitut unverzüglich der FMA und der OeNB melden.

Kreditüberwachung- Kreditrevision Der Bankprüfer überprüft die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses des Kreditinstitutes Die sachliche Richtigkeit der Bewertungen, einschließlich der Vornahmen gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen Die Einhaltung des Meldewesens (Großveranlagungen) Das Ergebnis ist in einem gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen

Kreditüberwachung- Aufsicht Die FMA überprüft die Einhaltung des BWG´s Befugnisse der FMA: Vorlage von Zwischenabschlüssen verlangen Von den Wirtschaftsprüfern oder Revisoren Auskünfte verlangen Eigene Prüfer bestellen Untersagung von Kapital- und Gewinnentnahmen Bestellung eines Regierungskommissärs (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) Fortführung der Geschäfte zu untersagen Konzessionsentzug