Beitragsrecht nach dem BSVG

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Anzahl der ausgefüllten und eingesandten Fragebögen: 211
Advertisements

Vorlesung: 1 Betriebliche Informationssysteme 2003 Prof. Dr. G. Hellberg Studiengang Informatik FHDW Vorlesung: Betriebliche Informationssysteme Teil3.
Umsatzsteuer Finanzamt Bernkastel-Wittlich.
Merkblatt zur Berechnung der Gesamtqualifikation gemäß APO-GOSt B(C) gültig ab Schuljahr 2010/11 für die G8-Jahrgänge in der gymnasialen Oberstufe.
Telefonnummer.
1 JIM-Studie 2010 Jugend, Information, (Multi-)Media Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
Rechneraufbau & Rechnerstrukturen, Folie 2.1 © W. Oberschelp, G. Vossen W. Oberschelp G. Vossen Kapitel 2.
Internet facts 2006-III Graphiken zum Berichtsband AGOF e.V. März 2007.
Internet facts 2008-II Graphiken zu dem Berichtsband AGOF e.V. September 2008.
Internet facts 2006-II Graphiken zu dem Berichtsband AGOF e.V. November 2006.
Vorlesung: 1 Betriebliche Informationssysteme 2003 Prof. Dr. G. Hellberg Studiengang Informatik FHDW Vorlesung: Betriebliche Informationssysteme Teil2.
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr VWL 2. Semester
Steuern & Existenzgründung
AWA 2007 Natur und Umwelt Natürlich Leben
Konstruktionsmechaniker: K. Baldauf A. Heep P. Schmidt
20:00.
Internetverwendung und Werbeaffinität APA-IT Forum 7. Mai 2008
Gesunde Ernährung EASY4ME
Erbschaftsteuerreform
Arbeitslosenversicherung für Selbständige
WIRTSCHAFTSLAGE NOCH SCHWIERIG
Erbschaftsteuerreform
Eine Einführung in die CD-ROM
Dokumentation der Umfrage
Trendumfrage 2011 Das Zahlungsverhalten in Österreich
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Beratung Betriebswirtschaft GSVG - Sozialversicherungsbeiträge
Neuerungen im Gesellschaftsrecht
Addieren und Subtrahieren von Dezimalzahlen
WIRTSCHAFTSGESPRÄCHE
Die Veräußerung von Grundstücken im Einkommensteuerrecht
Der Verein als Arbeitgeber
„Sozial- und arbeitsrechtliche Fragen betreffend Almpersonal“
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Geometrische Aufgaben
Symmetrische Blockchiffren DES – der Data Encryption Standard
Pensionshaltung von Pferden Gesetzliche Grundlagen
MINDREADER Ein magisch - interaktives Erlebnis mit ENZO PAOLO
Schema Lohn- u. Gehaltsabrechnung
LR Akademie Der Top-Tiefenbonus.
Schiffsbeteiligungen
Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008
Vorsorgekonzept IndexSelect:
Zusammengestellt von OE3DSB
Folie Beispiel für eine Einzelauswertung der Gemeindedaten (fiktive Daten)
Erstellt: Dr. Tschuffer 1 System der Sozialversicherungen (BSVG u. ASVG) für die DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft.
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.
Steuern bei Veranstaltungen und Festen
Forschungsprojekt Statistik 2013 „Jugend zählt“ – Folie 1 Statistik 2013 „Jugend zählt“: Daten zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Projekt Messendorferstraße Graz TOP 1-33 /EG Wohnhaus 1 Grundstück 2 Schlafen10,28 m² Wohnen /Kochen 15,35 m² Diele 2,50 m² Bad mit WC 4,40m² Terrasse.
Ausschusssitzung 6. Mai 2014 Herzlich Willkommen ELTERNVEREIN der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Mödling Elternverein Verbindet Eltern.
AGOF facts & figures: Branchenpotenziale im Internet Q2 2014: Parfum & Kosmetik Basis: internet facts / mobile facts 2014-I.
Inhalt: 1. Die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) 2. Das Landwirtschaftliche Versorgungswerk der R+V 1.
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Überleitung zum TV-H Beispiele.
Wirtschaftliches Rechnen
Überleitung zum TV-H Hochschule
Folie Einzelauswertung der Gemeindedaten
AGOF facts & figures: Branchenpotenziale im Internet Q2 2014: FMCG Food & Beverages Basis: internet facts / mobile facts 2014-I.
ÖGB BÜRO CHANCEN NUTZEN
Wirtschaftliches Rechnen
Wirtschaftliches Rechnen
Herzlich willkommen! besser gemeinsam lernen.
Datum:17. Dezember 2014 Thema:IFRS Update zum Jahresende – die Neuerungen im Überblick Referent:Eberhard Grötzner, EMA ® Anlass:12. Arbeitskreis Internationale.
1 Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest KIM-Studie 2014 Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
GRUNDLAGEN DER GEWERBLICHEN SOZIALVERSICHERUNG
Gewerbliche Sozialversicherung für KünstlerInnen Mag. Günther Bauer
mit besonderer Berücksichtigung und Registrierkassenpflicht
Maschinenring Region Sauwald Steuerreform 2016 GH Peterbauer Wernstein /19:30 Uhr.
 Präsentation transkript:

Beitragsrecht nach dem BSVG

Wer ist pflichtversichert? Betriebsführer - EHW EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt vollversichert, EHW ab EUR 150,- Pflichtversicherung UV ACHTUNG: überwiegender Lebensunterhalt Gesellschafter KG/OG: Keine Versicherungsgrenze Beitragsgrundlage je Gesellschafter KV/PV: aus Steuerbescheid UV: nach Satzung Ehegatte - hauptberufliche Beschäftigung Ehepartner/eingetragene Partner: hauptberufliche Beschäftigung Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief-, u. Schwiegerkinder und Eltern - hauptberufliche Beschäftigung Bauern-Pensionist (Teilversicherung KV) - ständig im Inland In der UV: Ehegatte, eingetragene Partner, Eltern,Groß-, Wahl-, Stief-u. Schwiegereltern, Geschwister, Enkel, Wahl-, Stief- u. Schwiegerkinder, wenn im Betrieb mittätig

Beitragsberechnung EINHEITSWERT der selbstbewirtschafteten Flächen (-Verpachtung, + Zupachtung) (Brache) x einem im Gesetz festgesetzten %-Satz (Einkommensfaktor) = Versicherungswert = BEITRAGSGRUNDLAGE 1/1 1/2 1/3 1/6 BF BF Kinder Kind (solo) (Ehepaar, Übergeber) + Schwiegerkind x Beitragssätze = BEITRAG

Pachtgrund 2/3 3/3 von "NAHEN ANGEHÖRIGEN" von FREMDEN gerade Linie kein geradliniges Verwandtschaftsverhältnis 2/3 3/3 von "NAHEN ANGEHÖRIGEN" gerade Linie Eltern, Groß-, Wahl-, Stief-, Schwiegereltern; Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder

Berechnung (Hundertsätze 2014) Einheitswerte bis € 5.000,-- mit 17,80401 % Für je weitere € 100,-- Einheitswert bei Einheitswerten Von 5.100,-- bis € 8.700,-- 19,78225 % Von € 8.800,-- bis € 10.900,-- 16,07305 % Von € 11.000,-- bis € 14.500,-- 11,12755 % Von € 14.600,-- bis € 21.800,-- 9,02567 % Von € 21.900,-- bis € 29.000,-- 6,67652 % Von € 29.100,-- bis € 36.300,-- 4,94557 % Von € 36.400,-- bis € 43.600,-- 3,70919 % Ab € 43.700,-- 2,84370 %

Beispiel: EW € 22.500,-- für EUR 5.000,-- x 17,80401 % = EUR 890,20050 (von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--) für EUR 2.200,-- x 16,07305 % = EUR 353,60710 (von EUR 8.800,-- bis EUR 10.900,--) für EUR 3.600,-- x 11,12755 % = EUR 400,59180 (von EUR 11.000,-- bis EUR 14.500,--) für EUR 7.300,-- x 9,02567 % = EUR 658,87391 (von EUR 14.600,-- bis EUR 21.800,--) für EUR 700,-- x 6,67652 % = EUR 46,73564 (von EUR 21.900,-- bis EUR 22.500,--) BTG-Summe EUR 3.081,95220 gerundet EUR 3.081,95

Beispiel Einheitswert: € 22.500,-- Ehegatten, eingetragene Partner oder hauptberufliche Beschäftigung eines Ehepartners Schritt 1: Versicherungswert aus EHW ergibt € 3081,95 Schritt 2: Teilung des Versicherungswertes in KV und PV: = je Ehegatte € 1.540,98 für UV: 1,9 % € 58,6 /Monat für KV: 7,65 % € 117,88 /Monat für PV: 16,50 % € 254,26 /Monat Aber: bei gemeinsamer Betriebsführung durch Miteigentümer, wird der Beitragsgrundlage der anteilige Einheitswert zu Grunde gelegt

Mindest BTG 2014 bis EHW/KV/UV EUR 4.000 EUR 729,47 EUR 395,31 bis EHW/PV EUR 2.200 EUR 395,31 Höchst BTG 2014 EUR 5.285 bei einem EHW von EUR 83.600 Bei Ehepartnern EUR 269.500

Einkommensbetrieb Keine Versicherungsgrenze. Versicherungspflicht in KV/PV nur bei Bestreitung des überwiegenden Lebensunterhaltes aus dem Einkommensbetrieb. Wenn zur Tierzucht oder zur Tierhaltung nicht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden oder wenn ein bestimmtes Verhältnis zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und Vieheinheiten überschritten wird, gelten Tierhaltung und Tierzucht nach § 30 Abs. 3 und 6 BewG nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb, sondern als „gewerblicher Betrieb“. Gleiches gilt für gewerbliche Pflanzenproduktion, wenn der Zukauf fremder Erzeugnisse mehr als 25 % des Umsatzes des Betriebes beträgt. Dennoch land(forst)wirtschaftlicher Betrieb nach § 5 LAG und hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG zu berücksichtigen. Ermittlung der BTG aufgrund des Einkommens laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge, zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG abzüglich Veräußerungsgewinne – mind. MBTG / höchstens HBTG ist heranzuziehen. Beachte: Bei Führung eines Einkommensbetriebes neben einem Gewerbebetrieb (z.B. gewerblicher Eierhandel) ist der Versicherte zu ersuchen, den auf den landw. Einkommensbetrieb entfallenden Teil der Einkünfte nachzuweisen.

Beitragsgrundlage aus Versicherungswert und Einkommensteuerbescheid (Mischbetrieb) Ein Mischbetrieb ist ein einheitlicher LAG-Betrieb, der Betriebsbestandteile umfasst, aus denen ein Versicherungswert zu bilden ist, und Betriebsbestandteile, aus denen kein Versicherungswert gebildet werden kann, aber anteilsmäßige Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 errechnet werden können. Beispiel Pflanzenproduktion auf Einheitswert - Fläche (Versicherungswert) und gewerbliche Nutztierhaltung (Einkünfte); Beide Betriebsarten bilden einen einheitlichen LAG-Betrieb, da sowohl die rechtliche Innehabung als auch der wirtschaftliche Zweck als auch die organisatorische Einheit gegeben sind. Die für die Sozialversicherung entsprechenden Einkünfte und der Versicherungswert werden zusammengezählt. Liegt der zusammengezählte Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage, ist die Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage. Liegt der zusammengezählte Wert über der Höchstbeitragsgrundlage, so gilt die Höchstbeitragsgrundlage. Liegt der zusammengezählte Wert zwischen der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage, so ist dieser abgerundete Wert die Beitragsgrundlage.

SEIT 01.08.2009 PFLICHTVERSICHERUNG für GESELLSCHAFTER persönlich haftende Gesellschafter einer KG Gesellschafter einer OG wenn die Führung eines LAG-Betriebes zum Unternehmensgegenstand gehört Keine Versicherungsgrenze Beitragsgrundlage je Gesellschafter KV/PV: aus Steuerbescheid UV: nach Satzung Beiträge schuldet Gesellschafter Solidarhaftung Keine Doppelversicherung, Ausnahme UV, hier für jeden Betrieb UVpflicht (Zl. 2012/08/0064-5)

Mehrfachversicherung ab 1.1.2000 Landwirtin + Dienstnehmerin Landwirt + Gewerbetreibender Differenzvorschreibung, Erstattung (KV 4% der auf den Überschreitungsbeitrag entfallenden Beiträge, PV die auf Überschreitungsbeitrag entfallenden GSVG-/FSVG-/BSVG-Beiträge in voller Höhe, ASVG Beiträge in halber Höhe, jeweils mit Aufwertungsfaktor aufgewertet) KV nach dem ASVG und BSVG KV nach dem GSVG und BSVG

Optionsmodell ab 01.01.2001

Optionsmodell Option auf Einkommensteuerbescheid (Einnahmen-Ausgabenrechnung/pauschaler Ausgabenabzug, Bilanzbuchhaltung) Sozialversicherungsbeiträge werden angerechnet minus Veräußerungsgewinne (NICHT auch: Sanierungsgewinne und Investitionsfreibetrag)

Optionsmodell  Antragsfrist: 30.04. des Folgejahres  bis zur Vorlage des Einheitswert Einkommensteuerbescheides  bei Vorliegen eines rechtskräftigen die aus diesen Ein- Einkommensteuerbescheides künften ermittelte „alte“ BTG zuviel bezahlte Beiträge werden zurückbezahlt Option kann grundsätzlich nicht widerrufen werden

Options-Mindest-BTG für Betriebsführer PV: € 729,47 entspricht EW € 4.000,-- KV/UV: € 1.370,76 entspricht EW € 7.400,- Geringe Beitragsgrundlage ╚► niedrige Beiträge ╚► geringere Pensionsleistung !!!

Beispiel – Options-BTG Einkommen laut Steuerbescheid des/der BF € 15.200,-- plus vorgeschriebene KV/PV-Beiträge für EW-Betrieb (*23,65 % der BTG bis 06/13 und 24,15 % der BTG ab 07/2012) € 3.632,80 ergibt Jahres-Beitragsgrundlage von € 18.832,80 davon 1/12 als monatliche BTG € 1.569,40 ergibt Monatsbeitrag von 01-06/2013 € 400,98 zuzüglich Optionszuschlag (3 %) € 12,03 SUMME monatlich € 413,01 Quartalsbeitrag I. und II. Quartal von je € 1.239,03 ergibt Monatsbeitrag von 07-12/2013 € 407,18 zuzüglich Optionszuschlag (3%) € 12,22 SUMME monatlich € 419,40 Quartalsbeitrag III. und IV. Quartal von je € 1.258,20 *) Beitragssätze KV/PV für 2013

Betrieb mit EHW 70.000,- BTG: 4.898,46 KV: 366,67 PV: 790,85 UV: 91,07 Gesamt: 1.248,59 Betrieb mit Einkünften 61.160,- BTG: 4.645,37 KV: 408,16 PV: 880,34 UV: 101,37 Gesamt: 1.389,87

Betrieb mit Einkünften 10.000,- BTG: 833,33 KV: 105,69 PV: 141,63 UV: 26,24 Gesamt: 273,56 Betrieb mit Einkünften 0,- BTG: 0,- KV: 105,69 PV: 121,30 UV: 26,24 Gesamt: 253.23

Definition ldw. Nebentätigkeiten Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Definition ldw. Nebentätigkeiten Rechnung und Gefahr Naheverhältnis zum Stammbetrieb Unterordnung/ Naheverhältnis Ausübung durch Betriebsführer Ehepartner Kind ACHTUNG „Neuer Selbständiger“

Naheverhältnis zum Hauptbetrieb liegt vor: Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Naheverhältnis zum Hauptbetrieb liegt vor: bei Einsatz von Maschinen aus dem landwirt. Betrieb z.B. Winterdienst mit eigenem Traktor, Böschungen mähen mit eigenem Gerät bei überwiegender Ausübung der Tätigkeit auf dem Areal des Betriebes z.B. bäuerliche Tagesmutter, Heu-Erlebnisbäder bei Einsatz von in der Landwirtschaft erworbenen, bauernspezifischen Kenntnissen z.B. Seminarbäuerin, Produktbotschafterin

keine Beitragspflicht aus der Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Weinbuschenschank: Abgabe von Speisen im Einheitswert enthalten keine Beitragspflicht aus der Be- und Verarbeitung! Bei Mostbuschenschankbetrieben (auch Almausschankbetrieben) zählt das Buffet zur Be- und Verarbeitung.

1. Fische, Fleisch und Fleischwaren URPRODUKT NEBENGEWERBE 1. Fische, Fleisch und Fleischwaren Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); Den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden. lt. österr. Lebensmittelbuch (auch Codex Alementarius Austriacus), Kapitel B 14 „Fleisch und Fleischereierzeugnisse“, Punkt A.1.1 sind folgende Teile zum menschlichen Genuss nicht verwendbar: Hufe, Klauen, Hörner, Haare, Borsten, Federn, die nicht genießbaren Teile der Haut, Augen, Ohrausschnitte, Afterausschnitte, Scham, Scheide, Gebärmutter, Föten, das männliche Glied, laktierende Euter, der Nabelbeutel des Schweines, Tonsillen vom Rind und Schwein, der Dickdarm der Einhufer und Stichfleisch (siehe sonstiger Schlachtabfall A.1.1.2.4: darunter sind die bei der Schlachtung anfallenden, als Lebensmittel nicht verwendbaren Tierkörper oder Tierkörperteile und der Organinhalt zu verstehen) und spezifiziertes Risikomaterial (SRM). Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild, wenn kleiner als halbiert bzw. bei Rindern kleiner als gefünftelt, Fleischwaren aller Art (z.B. Wurst, Faschiertes, Geselchtes) Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt Fischprodukte (z.B. Rogen geräuchert, Sulz, Laibchen, Pastete) Fischfilet (grätenfrei) Brathühner (gewürzt)

2. Milch und Milchprodukte URPRODUKT NEBENGEWERBE 2. Milch und Milchprodukte Milch (roh und pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Joghurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, => alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie z.B. Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse; Butteraufstriche Butterschmalz Fruchtjoghurt, Mischgetränke (z.B. Trinkjoghurt, Kakao, Eiscafe) Speiseeis, Quargel Topfenaufstriche (z.B. Liptauer) Topfen- und Käseknödel, Mozarella, Schnittkäse: (Käse, der sich gut in Scheiben schneiden lässt, z.B. Edamer, Gouda, Tilsiter, Geheimratskäse, Butterkäse) = Urprodukt, wenn althergebrachte Käsesorte (sind nur diese Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in diesen Regionen auch Urprodukte); z.B. Graukäse (Tirol)= Steirerkas (Steiermark), Hartkäse: (längste Reifezeit aller Käsesorten, z.B. Parmesan) = Urprodukt, wenn althergebrachte Käsesorte (sind nur diese Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in diesen Regionen auch Urprodukte) Milchkosmetika

3. Getreide und Backwaren URPRODUKT NEBENGEWERBE 3. Getreide und Backwaren Getreide; Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst) Silage Backwaren, allgemein (z.B. Brot, Gebäck, Mehlspeisen, Torten) Schrot, Mehl, Flocken, Müsli, Grieß, Dinkelreis (geschliffenes und poliertes Dinkelgetreide) Teigwaren, Brösel

4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse URPRODUKT NEBENGEWERBE 4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut, Suppengrün, Tee und Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und Blütenblätter (auch getrocknet), Jungpflanzen, Obst- und Ziersträucher, Topfpflanzen, Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten, Reisig, Wurzeln, Zapfen Essiggemüse, Essiggurken eingelegt, Pfefferoni eingelegt, Knoblauch eingelegt, Russenkraut, roter Rübensalat, Senfgurken, Krautsalat, Karottensalat, Chutney, Ketchup, Senf, Kren im Glas, Tomatenmark, Suppengewürz („Suppenwürfel“) Knabberkerne, Sojabohnen (geröstet und gesalzen) Früchte eingelegt Gelees, Kompotte, Konfitüren, Marmeladen, Birnenmehl, Kränze, Buketts Kräuterduftkissen, Trockenblumengestecke

URPRODUKT NEBENGEWERBE 5. Getränke Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt gepresster Gemüse-, Obst- und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met, Holunderblütensirup Edelbrände, Weinbrand, Liköre, Essig, angesetzte Schnäpse (z.B. Lärcherl, Zirberl, Nuss) Schaumwein* Sekt* Holundersekt* *ab 1.8.2009 eigener Tatbestand: Obstschaumweinerzeugung

6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse URPRODUKT NEBENGEWERBE 6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig, Schmuckreisig Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz; weiters rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, sofern das Rohmaterial zumindest zu 65% aus der eigenen Produktion (dem eigenen Wald) stammt; Holzspielzeug, Schneestangen, Zaunpfähle, wenn lackiert, gebohrt, vorgefertigt; Zuspitzen ist noch Urproduktion weiterverarbeitete Bretter, Balken, Staffel (z.B. gehobelt), rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, wenn Eigenholzanteil weniger als 65%

URPRODUKT NEBENGEWERBE 7. Sonstige Erzeugnisse Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee royal, Blütenpollen, Wachs Komposterde, Humus Naturdünger, Mist, Gülle, Rasenziegel, Heu (auch gepresst) Angora- oder Schafwolle (auch gesponnen), Speiseöle (insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis oder Raps), wenn diese bei befugten Gewerbetreibenden gepresst wurden, Samen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Ausgangsprodukte für Medizin, Kosmetik, Farben und dergleichen.* *gemeint sind lediglich Produkte aus der Urproduktion (z.B. Plazenta), nicht aber Produkte aus der „Be- und Verarbeitungstabelle“, Ätherische Öle, Technische Öle, Essenzen, Binderwaren (einfach) gefärbte Eier, bemalte Eier (nicht zum Verzehr) Felle Gewürzbilder, Gewürzsträuße Leinenstickereien Schnitzereien aus Holz Haut Speiseöle: wenn selbst oder von Nichtgewerbetreibenden (anderer Landwirt) gepresst

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Verpacken gehört zur Urproduktion (auch Vakuumierung), Tieffrieren ist jedoch Be- und Verarbeitung. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Für Beitragsjahre 2008 und vorher hat diese Verordnung keine Gültigkeit.

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten FREIBETRAG bedeutet, dass bis zur Höhe des Freibetrages keine Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung zu entrichten sind

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe, die Tätigkeit als Betriebshelfer (auch im Rahmen eines Maschinen oder Betriebshilferinges) sowie als Holzakkordant Beitragspflicht ab dem 1. Cent Wegfall der Freigrenze von EUR 24.200,--

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Unbeachtlich und daher nicht zu melden, sind Einnahmen aus Tätigkeiten, die auf reiner Selbstkostenbasis (= ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung) durchgeführt werden. z.B. zwischenbetriebliche Zusammenarbeit mit Entlohnung gemäß ÖKL-Richtlinie - nur Maschineneinsatz.

Was ist ÖKL und bei welchen landw Was ist ÖKL und bei welchen landw. Nebentätigkeiten ist ÖKL zu berücksichtigen? Ö(sterreichisches) K(uratorium) für L(andtechnik) Erstellen Richtwerte für landwirtschaftliche Maschinen: „wieviel kostet die Maschine in der Stunde“ Berücksichtigen bei: Persönliche Dienstleistungen Holzakkord Fuhrwerksdienste Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel

Beispiel 1: Miststreuen verrechneter ÖKL- Betrag Richtwerte 1 Stunde Traktor 70 PS € 16,06 € 19,57 1 Stunde Miststreuer 5 to € 18,39 € 25,38 Arbeitszeit wurde nicht verrechnet Gesamtsumme € 34,45 0 Beitrag

Beispiel 2: Miststreuen verrechneter ÖKL- Betrag Richtwerte 1 Stunde Traktor 70 PS € 16,06 € 19,57 1 Stunde Miststreuer 5 to € 18,39 € 25,38 verrechnete Arbeitszeit € 8,-- Gesamtsumme € 42,45 Die Gesamtsumme von € 42,45 ist der SVB zu melden.

MR-Service Maschinenvermietung an MR Service Bei Pauschalabrechnung: Beitragfrei, wenn im Ergebnis der Pauschalbetrag dividiert durch die nachgewiesenen Einsatzstunden unter den ÖKL - Werten der eingesetzten Maschinen liegt. Beispiel: Maschinenmiete für 2010 ausbezahlt: € 5.000,- Angemeldete Einsatzstunden im Jahr 2010: 100 Stunden ÖKL – Werte der eingesetzten Maschinen: € 55,- Errechnete Maschinenmiete je Einsatzstunde: € 50,- Daher: gesamter Pauschalbetrag beitragsfrei!

MR-Service Maschinenvermietung an MR Service Bei Stundenabrechnung mit Pauschale: Beitragfrei, wenn im Ergebnis der Gesamtbetrag (Summe aus Pauschal- und Stundenentgelt) dividiert durch die nachgewiesenen Einsatzstunden unter den ÖKL - Werten der eingesetzten Maschinen liegt. Beispiel: Bereitstellungspauschale für 2012 ausbezahlt: € 500,- abgerechnete Einsatzstunden 2012: 100 Stunden á 40,- (€ 4.000,-) ÖKL – Werte der eingesetzten Maschinen: € 55,- Errechnete Maschinenmiete je Einsatzstunde: € 45,- (€ 4.500/100 Std.) Daher: gesamter Pauschalbetrag beitragsfrei!

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern, öffentl. Grünflächen, Biotoppflege, Heckenschneiden, Sportanlagenpflege, Abtransport des Mähgutes) Verwertung von organischen Abfällen (Kompostieren, etc.) Winterdienst = Vermietung von Betriebsmitteln (Schneeräumung, Streuen ldw. Verkehrsflächen)

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel Schweinetätowierer Waldhelfer Milchprobennehmer Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes Klauenpfleger Fleischklassifizierer Saatgut- und Sortenberater Biokontrollor Zuchtwart Hagelschätzer und Hagelberater Land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger Tätigkeiten in eingeschränktem Umfang (Holzschnitzen, Korbflechten, Adventkränze, Bauern- malerei, Holzhacken, Aushacken von Unterholz) Rübenschätzer, Mostwäger, Wildschadenschätzer

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten  Privatzimmervermietung (Urlaub am Bauernhof – 10 Betten)  wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb  Beitragspflicht, wenn Einnahmen den Freibetrag von EUR 3.700,-- übersteigen

Aufzeichnungspflicht Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Aufzeichnungspflicht über die Einnahmen aus bäuerlichen Neben- tätigkeiten sind Aufzeichnungen zu führen die Einnahmen inkl. Umsatzsteuer sind spätestes bis 30.April des folgenden Jahres an die SVB zu melden (ausgenommen bei Option)

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Einnahmen durch „Urlaub am Bauernhof“ im Zeitraum vom 01. Juni bis 31. Oktober Anmeldung innerhalb eines Monats bei der SVB, also bis spätestens 30. Juni Meldung der Bruttoeinnahmen bis 30.April des Folgejahres

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Die Meldung der Bruttoeinnahmen muss bis spätestens 30.April des Folgejahres erfolgen. Beispiel 1: Jährl. Bruttoeinnahmen Einstellung von Pferden € 7.500,00 Bruttoeinnahmen aus Winterdienst € 2.400,00 Summe € 9.900,00 minus 70 % Ausgabenpauschale € 6.930,00 = jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 2.970,00 monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 247,50 Multiplikation mit 26,05%* € 64,47 Jahressumme (jährl. Vorschreibung) € 773,64 * bei Vollversicherung (KV/UV/PV)

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Beispiel 2: Bruttoeinnahmen Be- und Verarbeitung € 5.050,00 minus Freibetrag € 3.700,00 = € 1.350,00 minus 70 % Ausgabenpauschale € 945,00 = jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 405,00 Bruttoeinnahmen Urlaub am Bauernhof € 10.500,00 = € 6.800,00 minus 70 % Ausgabenpauschale € 4.760,00 = Beitragsgrundlage (30 %) € 2.040,00

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Gesamtbeitragsgrundlage aus Be- und Verarbeitung und Privatzimmervermietung € 2.445,00 monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 der Gesamtbeitragsgrundlage € 203,75 Multiplikation mit 26,05%* € 53,08 Jahressumme (jährl. Vorschreibung) € 636,96 * bei Vollversicherung (KV/UV/PV)

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Beitragsberechnung mit ohne Freibetrag Freibetrag z.B. Jahreseinnahmen EUR 10.000,-- 10.000,-- - Freibetrag EUR - 3.700,-- 0,-- = EUR 6.300,-- 10.000,-- - 70 % Ausgabenpauschale EUR - 4.410,-- - 7.000,-- = Beitragsgrundlage (30 %) EUR 1.890,-- 3.000,-- davon 26,05 % Beitrag EUR 492,35 781,5

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten bisher nur Pauschalsystem möglich OPTION Einkommensteuerbescheid NEU

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten „Kleine Option“ (nur für Nebentätigkeiten) Beitragsbemessung nach Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus allen Nebentätigkeiten (ohne Freibetrag) laut ESTB + KV/PV-Beiträge anstelle einer Pauschalanrechnung 70:30 (mit/ohne Freibetrag von € 3.700,-) Steuerliche Einkünfte sind maßgeblich (Frage: steuerlich mehr als 70% absetzbar?) Mtl. Mindestwert: € 729,47 (2014) entspricht Mindestumsatz 2014: - Von ca. € 29.500 OHNE Freibetrag - Von ca. € 33.000 MIT Freibetrag

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Antrag 2013 stellen bis spätestens 30.04.2014 gültig für mind. ein Beitragsjahr = 2013 möglicher Widerruf bis 30.04.2015 - Option nur für 2013

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Art der Nebentätigkeit Pauschalsystem Kleine Option Urlaub am Bauernhof jeweils Einnahmen minus EUR 3.700,-- davon 30 % für alle Nebentätigkeiten: Einkünfte laut Einkommen- steuerbescheid ohne Abzüge Be- und Verarbeitung Betriebshelfer/ MBR jeweilige Einnahmen davon 30 % Beitragspflicht ab dem 1. Cent Hagelschätzer, etc.

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Vorläufige Beitragsgrundlage Bis zur Vorlage des ESTB Mindestpauschale von EUR 729,47 Bei Vorliegen eines rechtskräftigen ESTB für ein vorangegangenes Kalenderjahr die aus diesen Einkünften ermittelte „alte“ BTG

KEIN Einkommensteuer- bescheid vorhanden Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten KEIN Einkommensteuer- bescheid vorhanden Mindestpauschale von EUR 729,47

O P T I O N für NT ANTRAGSFRIST: 30. APRIL des Folgejahres - POSTEINGANG! Jährliche Entscheidungsmöglichkeit! Kein Freibetrag mehr Auch bei Vollpauschalierung möglich

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Erfolgt Meldung nicht fristgerecht Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrages kein Verzicht kein Nachlass auf einmal fällig

Auskunftspflicht der Auftraggeber Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Auskunftspflicht der Auftraggeber Unternehmen und Körperschaften sind verpflichtet, der SVB auf Anfrage Name und Anschrift des Auftragnehmers, Art der erbrachten Leistungen sowie das Entgelt für die erbrachte Leistung binnen zwei Wochen mitzuteilen.

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Betriebsprüfung Kontrolle: - Aufzeichnungen - Einkommensteuererklärungen - AMA-Meldungen (Milchkontingent) - Vorortüberprüfungen - Schätzung der Einnahmen

Das SVB-Beitragssystem

Flächenbetrieb Pauschalsystem = Einheitswert Beitragsgrundlage ist der Versicherungswert Mindestbeitragsgrundlage: EUR 729,47 /KV/UV EUR 395,31 /PV „große Option“ Beitragsgrundlage: sämtliche Einkünfte aus Land(Forst)wirtschaft samt Einkünften aus allen Nebentätigkeiten, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind Flächenbetrieb (auch lw. NT) Beitragsgrundlagenoption Einkommensteuerbescheid Mindest- BTG EUR 729,47 PV EUR 1.370,76 KV, UV Zusatzbeitrag: 3 % * bei Vollversicherung KV/UV/PV

Flächenbetrieb Pauschalsystem = Einheitswert Nebentätigkeiten: pauschale Beitragsgrund- lagenermittlung + Mindest-BTG: EUR 729,47 /KV/UV EUR 395,31 /PV 30 % der Bruttoeinnahmen als Beitragsgrundlage, davon 26,05 % * als Beitrag Freibetrag von EUR 3.700,-- für Be- u. Verarbeitung u. Mostbuschenschank und für Zimmervermietung „Kleine Option“ Flächenbetrieb Pauschalsystem = Einheitswert Nebentätigkeiten: Einkommensteuerbescheid + Mindest-BTG: EUR 729,47/KV/UV EUR 395,31 /PV Mindestpauschale: EUR 729,47 * bei Vollversicherung KV/UV/PV

NEU im Jahr 2013 AMA-Datenabgleich Die AMA hat ab 2013 Daten aus Mantelantrag und Flächenbogen an die SVB zu übermitteln ERHEBUNGEN, wenn Daten mit Angaben der SVB nicht übereinstimmen z.B. es wurden für mehr Flächen Förderungen bezogen als bei der SVB als bewirtschaftet gemeldet waren, oder bei der AMA zwei Betriebsführer bei uns alleinige Betriebsführung wird von der SVB beim Abzug von brachliegenden Flächen ein Förderbezug festgestellt  rückwirkende Nachverrechnung bis zu fünf Jahren möglich Auf Übereinstimmung der Meldungen bei den jeweiligen Behörden ist zu achten !