„Die Kinderschutzmappe“

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Suchthilfe im DW Rosenheim
Advertisements

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII
Kinderschutz zwischen Schule/Schulsozialarbeit und Jugendamt
Fachtagung des MASG des Landes Schleswig-Holstein
der Wissenschaftlichen Jahrestagung
Jugendhilfeplanung Planungsaufgabe eines Jugendamtes
Wirksamkeit und Zielverfolgung
Jugendhilfe und Schule Kinderschutz – auch ein Auftrag für die Schule?
AG 4: Das Netz von Beratungsstellen im Kinderschutzsystem
Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8 a SGB VIII
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
30. Sept. 2008Karl Gertler in der Fachtagung LAGF 1 Familienbildung in der örtlichen Jugendhilfe Potential und notwendige Weichenstellungen: Wie intensiv.
Aufbau des Systems „Frühe Hilfen“ des
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
Kinderaugen sollen leuchten. Nicht weinen.. Gewalt ist gegenwärtig. Gewalt ist überall. Sie kann jeden treffen und betreffen. Erwachsene. Jugendliche.
Fachbereich SIS ( Sozialarbeit in Schulen )
Kindesschutz in der Jugendhilfe Ein grundsätzlicher Themenüberblick
Wir schützen! Förderung und Schutz des Kindeswohls sind Leitnorm und Selbstverständnis der Kinder- und Jugendarbeit.
Fachtag Ehrenamt des Kinderschutzbundes LV Bayern
Elemente struktureller Prävention in der Jugendarbeit Entwicklung präventiver Strukturen in der Jugendarbeit der EKvW.
Es ist normal, anders zu sein
Leitfaden für Pädagogen zur Einschulung
Bundeskinderschutzgesetz
Schutzauftrag § 8a SGB VIII
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Schutzauftrag Kindeswohl KICK
Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt.
Schutzauftrag Kindeswohlgefährdung
Der Schutzauftrag der Schule für Jugendliche
„Der Blick des Jugendamtes auf Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt und die Schnittstelle zwischen richterlichem Beschluss und jugendrechtlicher.
Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Das neue FamFG – rechtliche Grundlagen
Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen
Ehrenerklärung Schutzauftrag Kindeswohlgefährdung
Caritasverband für Stadt und Landkreis
„Erwartungen des Jugendamtes“
Datenschutz in der Jugendhilfe
Silvia Hamacher und Kathrin Gebhardt
Zentrum für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Statistik 2013.
Kindeswohlgefährdung
Kernelemente Arbeitsabläufe Fallbeispiele Organigramm
Mitteilungspflichten an die Kinder- und Jugendhilfe.
„Die Kinderschutzmappe“
für die Kinderschutzarbeit
Kooperation im Kinderschutz
Das Bundeskinderschutzgesetz
Grenzen achten vor Missbrauch schützen.
Grenzen achten vor Missbrauch schützen.
Runder Tisch gegen häusliche Gewalt Solingen
Grenzen achten vor Missbrauch schützen.
Hilfen des Amtes für Jugend und Familie
Referenten: Nicole Jahn Jan Krannich Marén Weisner Katja Wetzel
Kinderschutz als gesetzlicher Auftrag an Schule
§ 72a SGB VIII erweiterte Führungszeugnisse
K INDER - UND J UGENDRING S WISTTAL E.V. E RWEITERTES F ÜHRUNGSZEUGNIS.
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung „Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern – Herausforderungen, Voraussetzungen und Chancen“
Schulungsmodul für den JuleiCa-Kurs 2015 Herzlich Willkommen zum Thema Kinderschutz Dr. Silvia Hamacher.
Partizipation im Übergang – gemeinsam gestalten
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Kinder- und Jugendschutz Was kann ich tun?. Zeichen erkennen, Informationen aufnehmen Sie machen sich Sorgen, weil ein Kind/Jugendlicher ihnen seltsam.
Gunda Voigts Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz (KICK) Einführung am 1. Oktober 2005 Ergänzung des KJHG Entscheidend für die Verbandliche.
Zentrum für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Statistik 2015.
Kinder- und Jugendschutzdienste in Thüringen Fachtag, anlässlich des 15jährigen Bestehens von Kinder- und Jugendschutzdiensten in Thüringen, Heiko.
Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut
Fachtagung anlässlich des 15-jährigen Bestehens der Kinder- und Jugendschutzdienste in Thüringen am 16. Juni 2009 Kooperation Kinder- und Jugendschutz.
Verfahrensabläufe im Kinderschutz bei häuslicher Gewalt
Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe
 Präsentation transkript:

„Die Kinderschutzmappe“ Kinderschutz durch den Caritasverband Düsseldorf e. V. im Kooperationsfeld Kindertagesstätten Vorgehensweise beim Verdacht der Kindeswohlgefährdung im Caritasverband Düsseldorf e. V. und den zugeordneten kath. Einrichtungen

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V. Sozialgesetzbuch VIII: Kinder Jugend Hilfe Gesetz (KJHG): § 8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (…) Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V. Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Der Mitarbeiter schätzt die Kindeswohlgefährdung eigenständig ab. (Definition der Kindeswohlgefährdung). Die Auffälligkeiten werden mit zeitlicher Einordnung dokumentiert. Alle Fälle, bei denen Kindeswohlgefährdung im Raum steht oder ein Verdacht herrscht, wird der Dienstvorgesetzte eingeschaltet. Wenn das Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten den Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bestätigt, wird ein weiteres Vorgehen beschlossen, und dokumentiert. Bei Schulen und Kindertagesstätten wird auch die jeweilige Leitung der Institution informiert. Der/die Kinderschutzbeauftragte werden eingeschaltet. Die Frage des Kindeswohls wird beraten und dokumentiert. Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Wird der Verdacht bestätigt, gibt es drei Handlungsmöglichkeiten: Eine Unterstützung der Familie durch die Einrichtung, in der das Kind/Jugendlichen betreut wird oder durch Dienste und Einrichtungen des Caritasverbandes (z. B. Erziehungsberatungsstelle, etc.), ist ausreichend der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken, oder die Möglichkeiten der, das Kind/Jugendlichen betreuenden Einrichtung und der Dienste und Einrichtungen des Caritasverbandes reichen nicht aus, dann wird die Familie dahingehend beraten, dass sie sich an das Jugendamt wendet. Erfolgt dies nicht, wird die Familie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Leitung der Einrichtung das Jugendamt schriftlich informiert, oder stellt das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten eine weitere Gefährdung für das Kind/Jugendlichen dar, wendet sich die Leitung der Einrichtung direkt an das Jugendamt.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V. Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Bei allen Fragen, die das Kindeswohl betreffen, wird die/ Kinderschutzbeauf-tragte eingeschaltet. Wenn die Entscheidung getroffen wird, das Jugendamt einzuschalten, werden die weiteren Vorgesetzten ebenfalls informiert. Die Ergebnisse des Fallteams werden schriftlich festgehalten und sind somit jederzeit nachvollziehbar. Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im Kooperationsfeld KiTa Erzieher/in Dokumentation 1 Welche Auffälligkeiten liegen vor? informiert Einrichtungsleitung Dokumentation 2 Bewertung der Auffälligkeiten Nein Ja informiert Kinderschutzbeauftragenten Dokumentation 3 Ausfüllen des Kinderschutzbogens Nein Ja Falls vorhanden kann die zuständige Beraterin der EB mit einbezogen werden Kinderschutzbeauftragte/r berät in einem Fallteam Nein Ja Beratung mit Kinderschutzbeauftragten, Einrichtungsleitung und Mitarbeiterinnen (KiTa) Dokumentation 4 Begründung des weitern Vorgehens KiTa-Einrichtungsleitung als Fallführung informiert Jugendamt in Absprache mit dem Kinderschutzbeauftragten Nein JA -> Hilfen für Familie anbieten Die sich aus dem Kinderschutzbogen ergebenen Absprachen sind zu beachten

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V. Checkliste zur fachlichen Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGV VIII Ziel: Abschätzung des Gefährdungsrisikos und Definition geeigneter Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung. Basisdaten zur Einschätzung der Entwicklungsbedingungen und Entwicklungsrisiken 2: Diagnostische Einschätzungen des Gefährdungsrisikos Vernachlässigung körperliche Misshandlung sexueller . Missbrauch seelische Misshandlung Aufsichtspflichtverletzung Risikofaktoren Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Der Datenschutz bleibt auch im Rahmen des Kinderschutzes erhalten Ist eine Information des Jugendamtes erforderlich, so erfolgt diese Information von Seiten der Leitungskraft unverzüglich, mündlich und schriftlich unter Verwendung einer „Kinderschutzmitteilung“ gegenüber der zuständigen namentlich benannten Leitungskraft des Bezirkssozialdienstes. Vom Bezirkssozialdienst erfolgt eine Eingangsbestätigung in schriftlicher Form. (…) Deswegen ist eine Weitergabe der Informationen an das Jugendamt grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Aufgrund der vorgenommenen sorgfältigen Risikoabschätzung hinsichtlich gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugend­lichen ist eine Informationsweitergabe an das Jugendamt ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich regelmäßig nach § 65 Abs.1, Nr. 5 SGB VIII zulässig. Die Übermittlung der Daten an das Jugendamt ist zulässig und notwendig, wenn ohne diese Übermittlung die Kindeswohlgefährdung nicht abgewendet werden kann.

Der Datenschutz bleibt auch im Rahmen des Kinderschutzes erhalten jedoch Kinderschutz geht vor Datenschutz Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V. Aufgaben der hinzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft Bewertung der Anhaltspunkte Abschätzung der weiteren Klärungsmöglichkeiten der Einrichtung Einschätzung, ob andere Institutionen einbezogen werden müssen Begleitung der Fachkraft bei weiteren Schritten Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V. Phasen der Fallbegleitung Orientierungsphase Beziehungsklärung: Erwartungen der Fachkraft /des Teams an die Beratung Auftrag und Rolle der Fachkraft/des Teams für die Familie Hilfegeschichte der Familie Beratungsphase Einschätzung der Gefährdung (akut/latent) Abwägung von Risiken und Ressourcen der Familie Entwicklung eines Hilfe- und Schutzkonzeptes Auswertungsphase Ergebnis der Einbeziehung der Eltern Umsetzbarkeit des erarbeiteten Hilfe- und Schutzkonzeptes Notwendigkeit weiterer Interventionen Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V. Verantwortung Die Verantwortung bleibt bei der zu beratenden Einrichtung Ist der Fall dem Jugendamt gemeldet, hat dies die Fallführungsverantwortung (wenn nicht anonymisiert) Die Kinderschutzfachkraft hat/hält weder Kontakt zu den Eltern, noch zu den Kindern. Die Kinderschutzfachkraft hat die Verantwortung für den Prozessverlauf Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.