5. Jahrestagung der Pflegekinder-Aktion Schweiz 21. November 2014

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5. Jahrestagung der Pflegekinder-Aktion Schweiz 21. November 2014 Pflegekinder beteiligen Das Kindeswohl in der PAVO: Rechtliche Grundlagen und Bedingungen zur Umsetzung von Mitwirkung                 Regula Gerber Jenni 5. Jahrestagung der Pflegekinder-Aktion Schweiz 21. November 2014

Art. 1a PAVO: Kindeswohl 1 Berücksichtigung des Kindeswohls bei Erteilung / Entzug einer Bewilligung und bei der Aufsicht 2 Die Kindesschutzbehörde sorgt dafür, dass das Kind, das in Pflegefamilie / Heim betreut wird: über seine Rechte, insbes. Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt wird; eine Vertrauensperson zugewiesen erhält, an die es sich bei Fragen oder Problemen wenden kann; an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.

Fallbeispiel: Trennungssituation einer Familie mit acht- und vierzehnjährigen Kindern Wiederholte häusliche Gewalt (von beiden Seiten) mit mehreren Polizeieinsätzen; am Wochenende eskaliert die Situation. Der Pikettdienst der KESB platziert mit superprovisorischem Entscheid die Kinder vorübergehend in einer Pflegefamilie, die Kriseninter-ventionsplätze anbietet. Die zuständige KESB bestätigt die Platzierung und beauftragt den Sozialdienst, die familiäre Situation abzuklären. Die psychische Gesundheit der Mutter verschlechtert sich; eine Klinikeinweisung wird notwendig. Auch der Vater ist nicht in der Lage, die Kinder zu sich zu nehmen. KESB und Sozialdienst rechnen mit einer länger dauernden Platzierung. Wie gewährleisten wir ein kindeswohl-orientiertes Vorgehen und das Recht der Kinder auf Beteiligung?

Kindeswohl: eine Arbeitsdefinition Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundbedürfnissen und Grundrechten von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt. Jörg Maywald, Kinder haben Rechte! Kinderrechte kennen – umsetzen – wahren, Weinheim/Basel 2012, S. 104 BGE 129 III 250: Kindeswohl hat Verfassungsrang Art. 11 BV: Schutz der Kinder und Jugendlichen

Die Rechte des Pflegekindes in der UN-KRK Art. 3: Kindeswohl; Abs. 3: fachliche Geeignetheit der Institutionen und Aufsicht über diese Art. 9, 12: Beteiligung; Zusammenhang mit Art. 13 (Meinungsäusserung), Art. 17 (Information) Art. 20: Anspruch des Pflegekindes auf besonderen Schutz und Beistand des Staates Art. 2: Nichtdiskriminierung Art. 7, 8: Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit, Identität

Das Recht des Pflegekindes auf Beteiligung Art. 314a ZGB Anhörung Art. 314abis ZGB Vertretung des Kindes Art. 446 ZGB Verfahrensgrundsätze Art. 1a, 10 Abs. 3, 16a Abs. 1 lit. c PAVO Beteiligung

Partizipation als Ausübung des Persönlichkeitsrechts und als Sachverhaltsermittlung Kinder sind im Hinblick auf den Erlass von Kindesschutz-massnahmen in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dage-gen sprechen (ergibt sich aus ZGB 314 Ziff. 1 [jetzt 314a]). Wenn das Kind aufgrund des Alters mit Bezug auf die zu beurteilende Rechtsfrage (noch) nicht urteilsfähig ist, dient die Anhörung ausschliesslich der Sachverhaltsklärung und nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs. BGer 5A_701/2011,12.3.2012; bestätigt in BGer 5A_473, 6.8.2013: Erst ab Stadium der Urteilsfähigkeit erhält der Anspruch, angehört zu werden, den Charakter eines persönlichen Mitwirkungsrechts.

«Soft Law»: Beispiele KRK: Allgemeine Bemerkungen des UNO- Kinderrechtsausschusses Quality4Children: Standards in der ausserfamiliären Betreuung in Europa UN-Generalversammlung: Leitlinien für alternative Formen der Betreuung von Kindern (2009) Europarat: Leitlinien für eine kindgerechte Justiz (2010)

Quality4Children: Deine Rechte, wenn du nicht in deiner Familie leben kannst Du kannst mitreden – Alle Personen, mit denen du zu tun hast, hören dir zu und beachten deine Wünsche. Du kannst ihnen stets deine Meinung mitteilen. Es ist wichtig, dass du über deine Situation immer Bescheid weisst. Zudem kannst du dich an allen Entscheiden, die dich betreffen, beteiligen. Achtung! – Wehre dich: Wenn du etwas nicht verstehst. Wenn nicht auf dich gehört wird. Wenn du mit etwas nicht einverstanden bist.

Partizipation heisst … … dem Kind zuhören, seine Wünsche, Befürchtungen, Meinungen, seine Sicht der Dinge ernst nehmen … das Kind auf eine seinem Entwicklungsstand angemessene Weise informieren … dem Kind Wertschätzung, Respekt und Verständnis entgegenbringen … Entscheidungen – so weit wie möglich – mit dem Kind partnerschaftlich aushandeln oder das Kind bei seiner selbstbestimmten Entscheidung zu unterstützen … bei Entscheidungen gegen den Kindeswillen um Verständnis des Kindes zu werben

Grundlage der Partizipation … … ist das aktive, offene Zugehen auf das Kind und das feinfühlige Wahrnehmen seiner – auch nonverbalen – Äusserungen und Befindlichkeit

Partizipation in der Abklärungs- und Beschlussphase – Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Notsignale des Kindes, die ein behördliches Handeln auslösen Suche nach Lösungen, gemeinsame Planung Entscheid über passende Unterstützungs- und Begleitmassnahmen bzw. Platzierung Beteiligte Personen und Fachstellen (Rollenklärung, Kontakte) Zeitliche Dimension, Fristen (…)

Partizipation im Vorfeld der Aufnahme in die Pflegefamilie oder Institution – Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Bezugsperson für Organisation und Begleitung der Aufnahme Bisherige Kontakte zu Eltern, Geschwistern, Verwandten, Freunden Was darf das Kind mitnehmen und behalten Zimmereinrichtung und Privatsphäre Schule und Freizeitaktivitäten Ausgang und Taschengeld Einleben in der neuen Umgebung (…)

Partizipation während des Aufenthalts in der Pflegefamilie oder der Institution – Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Mitgestaltung des Alltags und der Freizeit Einbezug von Menschen und Erfahrungen aus dem vorherigen Lebensmittelpunkt Signale des Kindes bei Besuchskontakten Hat das Kind eine Vertrauensperson (…)

Partizipation bei Beendigung der ausserfamiliären Platzierung / beim Übergang zu einem neuen Lebensmittelpunkt – Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Gestaltung des Abschieds und des Übergangs zum neuen Lebensmittelpunkt Bezugsperson für Organisation und Begleitung des Übergangs Weiterpflege der bisherigen Beziehungen und Freizeitaktivitäten Was darf das Kind mitnehmen und behalten Gestaltung der Nachbetreuung (…)

Partizipation als Qualitätsmerkmal, weil … … Partizipation an die gesellschaftspolitische Diskussion um Kinderrechte und wünschenswerte Haltungen und Umgangsformen von Erwachsenen und Kindern anknüpft. … die Entwicklung der Kinder ihre Eigenleistung ist. Diese kann durch Erziehung angeregt und gefördert werden, wenn die Kinder sich als eigenständige Akteure und als Mitverantwortliche erleben. Reimer/Wolf in: Kindler et al. (Hg.), Handbuch Pflegekinderhilfe (2012), S. 514.

Partizipation als Qualitätsmerkmal, weil … … Partizipation weitere Belastungen und Leidensursachen der Kinder vermeiden kann. … Partizipation die Stabilität der Lebensverhältnisse erhöht und die Passung zwischen Betreuungs- arrangement und den Wünschen und Bedürfnissen der Beteiligten herstellen kann. Reimer/Wolf in: Kindler et al. (Hg.), Handbuch Pflegekinderhilfe (2012), S. 514.

Netzwerk Kinderrechte Schweiz, März 2014 Zweiter und dritter NGO-Bericht an den Ausschuss für die Rechte des Kindes Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz empfiehlt, die Schweiz zu verpflichten … … Vorkehrungen zu schaffen, um Pflege- und Heimkindern mehr Stabilität und Kontinuität im Aufwachsen zu ermöglichen und ihre Beteiligungsrechte in allen Belangen verbindlich zu regeln. www.netzwerk-kinderrechte.ch/fileadmin/nks/aktuelles/ngo-bericht-UN-ausschuss/NGO_Report_CRC_CRNetworkSwitzerland_German.pdf