Erzbischöfliches Generalvikariat – Rechtsabteilung

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Erzbischöfliches Generalvikariat – Rechtsabteilung Familienwahlrecht Erzbischöfliches Generalvikariat – Rechtsabteilung

Justitiar des Erzbistums Hamburg V O R W O R T Bei den Wahlen für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Hamburg wird in diesem Jahr erstmalig das Familienwahlrecht eingeführt. Familienwahlrecht ist Vertreterwahlrecht; katholische Eltern können stellvertretend für ihre Kinder deren Stimme abgeben, soweit die Kinder katholisch getauft, aber noch nicht 14 Jahre alt sind und daher noch nicht selbst wählen können. Die meisten von uns dürften als Neugeborene getauft worden sein, wobei die Eltern stellvertretend dazu ihren Willen bekundet haben. Auch Stimmabgaben sind Willensäußerungen. Unsere Kirche – anders als die Politik – hat mit dem Familienwahlrecht zum Pfarrgemeinderat die Rechte aller katholisch Getauften im für das Pfarreileben wesentlichen pastoralen Bereich nicht nur gestärkt, sondern wirksam umgesetzt. Das Familienwahlrecht ist so ein Zeichen, mit dem die Wertschätzung der Familien in unseren Pfarreien zusätzlich hervorgehoben werden kann. Das Familienwahlrecht ist als Option geregelt; der Pfarrgemeinderat kann sich je nach Lage der Pfarrei für die Einführung des Familienwahlrechts entscheiden. Das Familienwahlrecht ist in seiner Gestaltung am Wohnsitz der Kinder ausgerichtet. Jeder katholische Elternteil hat eine halbe Stimme für jedes seiner katholischen Kinder. Das Familienwahlrecht gestaltet sich je nach familiärer Lebenssituation differenziert. Wenn Ehepartner bzw. Eltern nicht mehr zusammenleben, hat das Familienwahlrecht dem gerecht zu werden. Das Recht folgt also den Lebenssachverhalten, und es sind diese, die bisweilen – leider – komplex ausfallen können. Gleichwohl sollten sich nicht hieran, sondern am Grundsatz des Wahlrechts aller Getauften, die Pfarreien bei der Diskussion um die Einführung des Familienwahlrechts in ihrem Raum leiten lassen sowie an den Gegebenheiten und Besonderheiten in ihren Gemeinden. Die nachfolgende Präsentation seitens der Rechtsabteilung des Erzbistums Hamburg stellt das Familienwahlrecht vor und soll helfen, seine Grundsätze ebenso zu verstehen wie die sich daraus ergebenden Wahlkonstellationen für die unterschiedlichen familiären Lebenswirklichkeiten. Hamburg, den 14. Juni 2010 Karl Schmiemann Justitiar des Erzbistums Hamburg EGV_HH Rechtsabteilung

Allgemeine Informationen zum Familienwahlrecht 1. Abschnitt Allgemeine Informationen zum Familienwahlrecht EGV_HH Rechtsabteilung

Rechtliche Grundlage § 4 Abs. 2 Satz 3 SfPGR iVm § 1a PGRWahlO § 4 Abs. 2 Satz 3: „Im Hinblick auf das Lebensalter können für die nächste Amtsperiode durch Einführung des Familienwahlrechts abweichende Regelungen bezüglich des Wahlalters getroffen werden.“ EGV_HH Rechtsabteilung

Wahlvorbereitung: Durchführung Wahlberechtigung auf Antrag des PGR an das EGV Wahlberechtigung mit dem Tauftag Ausübung des Stimmrechts des Wahlberechtigten bis zum 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch die katholischen Eltern (Stellvertreter-Wahlrecht) Ergänzung der Wählerliste durch PGR um Nach- und Vornamen der Kinder unter 14 Jahren bei Elternnamen EGV_HH Rechtsabteilung

Wahl: Stimmzettel Stimmgewicht 1 farbiger Stimmzettel pro Kind pro WählerIn (= pro Elternteil) ermöglicht ½ Stimme pro Kind für jeden von 2 katholischen Elternteilen (= gesamt eine Stimme pro Kind, verteilt auf beide Elternteile), d. h. bei 2 Kindern gibt es 4 Stimmzettel mit 2 x ½ Stimme für jeden Elternteil für jedes Kind (= 4 x ½ Stimme gesamt) Stimmgewicht 2 katholische Elternteile: eine ½ Stimme pro katholischem Elternteil pro Kind EGV_HH Rechtsabteilung

Es folgt ein Beispiel für die Grundkonstellation: Beide Eltern sind katholisch. Die Eltern sind verheiratet. Die Kinder wohnen bei den Eltern. EGV_HH Rechtsabteilung

1 ½ ½ 1 ½ ½ Max Anna Anna Max Max Anna Wahlberechtigung: mit Tauftag („eigene“) ½ Max ½ Anna 1 („eigene“) ½ Anna ½ Max Max Anna Wahlberechtigung: mit Tauftag Ausübung des Stimmrechts: Bis 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch kath. Eltern EGV_HH Rechtsabteilung

2. Abschnitt Sonderfälle EGV_HH Rechtsabteilung

Nur ein Elternteil ist katholisch. Die Eltern sind verheiratet. Sonderfall 1: Nur ein Elternteil ist katholisch. Die Eltern sind verheiratet. Die Kinder wohnen bei den Eltern. EGV_HH Rechtsabteilung

1 ½ ½ nicht wahlberechtigt Max Anna Max Anna („eigene“) ½ Max ½ Anna Max Anna Wahlberechtigung: mit Tauftag Ausübung des Stimmrechts: Bis 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch katholisches Elternteil nicht wahlberechtigt EGV_HH Rechtsabteilung

Beide Eltern sind katholisch. Die Eltern sind nicht verheiratet. Sonderfall 2: Beide Eltern sind katholisch. Die Eltern sind nicht verheiratet. (allein erziehend, getrennt lebend, nach bürgerlichem Recht geschieden) Die Kinder wohnen bei einem Elternteil. EGV_HH Rechtsabteilung

1 ½ ½ 1 Anna Max allein erziehend getrennt lebend geschieden („eigene“) ½ Anna ½ Max 1 („eigene“) allein erziehend getrennt lebend geschieden wohnen bei *) Max Anna Wahlberechtigung: mit Tauftag Ausübung des Stimmrechts: bis 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch kath. Elternteil, bei dem die Kinder wohnen Max Anna *) Besonderheit: bei getrennten Wohnsitzen der Eltern und geteiltem Sorgerecht  doppelter Wohnsitz der Kinder  Grundkonstellation EGV_HH Rechtsabteilung

Nur ein Elternteil ist katholisch. Die Eltern sind nicht verheiratet. Sonderfall 3: Nur ein Elternteil ist katholisch. Die Eltern sind nicht verheiratet. (allein erziehend, getrennt lebend, nach bürgerlichem Recht geschieden) Die Eltern wohnen in derselben Pfarrei. Die Kinder wohnen bei einem Elternteil. EGV_HH Rechtsabteilung

1 ½ ½ nicht wahlberechtigt Max Anna Max Anna Max Anna („eigene“) Wahlberechtigung: mit Tauftag Ausübung des Stimmrechts: Bis 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch kath. Elternteil allein erziehend getrennt lebend geschieden nicht wahlberechtigt wohnen bei Max Anna wohnen in derselben Pfarrei EGV_HH Rechtsabteilung

Nur ein Elternteil ist katholisch. Die Eltern sind nicht verheiratet. Sonderfall 4: Nur ein Elternteil ist katholisch. Die Eltern sind nicht verheiratet. (allein erziehend, getrennt lebend, nach bürgerlichem Recht geschieden) Die Eltern wohnen in unterschiedlichen Pfarreien. Die Kinder wohnen bei einem Elternteil. EGV_HH Rechtsabteilung

½ ½ 1 nicht wahlberechtigt Max Anna Pfarrei A in Hamburg Pfarrei B in Kiel ½ Max ½ Anna 1 („eigene“) nicht wahlberechtigt Max Anna Wahlberechtigung: mit Tauftag Ausübung des Stimmrechts: Bis 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch kath. Elternteil allein erziehend getrennt lebend geschieden wohnen bei Max Anna Antrag auf Aufnahme ihres Namens in die Wählerliste der Pfarrei A in Hamburg (hinsichtlich der Kinder) EGV_HH Rechtsabteilung

Weitere Sonderfälle: Kinder in Kinderheimen Wahl zum PGR in der Pfarrei, wo das Kinderheim liegt. Ansonsten gilt das Wahlrecht wie bei Kindern, die bei ihren beiden katholischen Eltern wohnen. Vollwaisen oder beide Eltern nicht katholisch Die Taufpaten üben das Wahlrecht aus. Ansonsten gilt das Wahlrecht wie bei Kindern, die bei ihren beiden katholischen Eltern wohnen. EGV_HH Rechtsabteilung

3. Abschnitt Erfahrungen aus dem Bistum Osnabrück EGV_HH Rechtsabteilung

Einführung des Familienwahlrechts: 117 Pfarreien (50,21 %) Bistum Osnabrück: November 2006: 233 Pfarreien Einführung des Familienwahlrechts: 117 Pfarreien (50,21 %) Nach der Wahl: Umfrage zum Familienwahlrecht: 48 Pfarreien haben teilgenommen. Von den 48 teilnehmenden Pfarreien haben 40 Pfarreien das Familienwahlrecht als brauchbar eingestuft. EGV_HH Rechtsabteilung

4. Abschnitt Tipps und Bedenkenswertes EGV_HH Rechtsabteilung

Reaktionen nach Einführung des Familienwahlrechts können vielfältig und kontrovers sein.  besonnen und verständnisvoll reagieren  Veranstaltungen zur Einführung des Familienwahlrechts im Vorfeld Möglichkeiten für Informationen zum Familienwahlrecht  Kindergärten  Eltern der Kinder aus der Kinder- und Jugendarbeit  Familienkreise / Familiengruppen EGV_HH Rechtsabteilung

Erzbischöfliches Generalvikariat – Rechtsabteilung Familienwahlrecht Erzbischöfliches Generalvikariat – Rechtsabteilung