Arbeitsrecht im Betrieb 13

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Arbeitsrecht im Betrieb 13 Allgemeiner & besonderer Kündigungsschutz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Vertragsverletzung AN: Reaktionen Keine Entgeltminderung, ggf. Schadensersatz Ermahnung: Bei triftigem Grund, z.B. Schlechtleistung Abmahnung: Konkrete Rüge & Kündigungsdrohung Bei jedem objektiven Vertragsverstoß Erbringt im Kündigungsschutzprozess keinen Beweis, gleichwohl Klage auf Entfernung aus Personalakte Einseitiges Rechtsgeschäft Arbeitgeber Alternative: Korrekturvereinbarung Kündigung: Ordentlich: Verhaltensbedingt nach Abmahnung oder verzichtbar / Vertrauen zerstört Außerordentlich: Kündigungsfrist unzumutbar lang Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Allgemeiner Kündigungsschutz Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB: Kündigungsgrund, Abs. 1: Zweistufige Prüfung An sich geeignet zur Rechtfertigung außerordentliche Kündigung Abwägung der Umstände des Einzelfalls 2 Wochen-Frist ab Kenntnis, Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz: Kündigungsschutzgesetz anwendbar: Mehr als 10 Mitarbeiter im Betrieb AN länger als 6 Monate beschäftigt Kündigung sozial gerechtfertigt durch Verhaltensbedingte Gründe, grds. erst nach Abmahnung Dringende betriebliche Gründe & Sozialauswahl Personenbedingte Gründe, insbes. Krankheit Klagefrist, §§ 4, 7 KSchG: 3 Wochen, gilt für alle Gründe, auch besonderen Kündigungsschutz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 G Besonderer Kündigungsschutz nach Personengruppen: Verbot ordentliche Kündigung: Auszubildende nach Probezeit, § 22 II BBiG Betriebsräte, § 15 I KSchG Erfordernis Zustimmung zur Kündigung: Außerordentliche Kündigung Betriebsräte, § 103 BetrVG: Zustimmung Betriebsrat o.Ersetzung durch Arbeitsgericht Schwerbehinderte + Gleichgestellte Landschaftsverb. Ordentliche Kündigung, § 85 SGB IX Außerordentliche Kündigung, § 91 SGB IX Schwangere bis 4 Monate nach Geburt § 9 MuSchG Elternzeit : 8 Wochen vor + während § 18 BBEG Pflege naher Angehöriger § 5 PflegezeitG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 G Sonder- Kündigungsschutz: Übersicht Verbot Gesetz Auszubildende: Ordentliche Kündigung , § 22 BBiG Betriebsübergang, § 613 a IV BGB Betriebsräte, ordentliche Kündigung: § 15 KSchG a.o. K.: Zustimmung Betriebsrat - Arbeitsgericht § 103 BetrVG Zustimmung, z.B. durch Landschaftsverband: Betriebsräte, außerordentliche Kündigung: AG/ ArbG § 103 BetrVG Schwangere: während § 9 MuschG und Nachwirkung 4 Monate Elternzeit , bis 3 Jahre § 18 I 1 BEEG Pflege naher Angehöriger § 5 PflegezeitG Schwerbehinderte und Gleichgestellte § 85 SGB IX Anhörung des Betriebsrats: vor jeder Kündigung § 102 BetrVG Anzeige der Massenentlassung § 17 KSchG von mindesten 5 in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern Anzeige an Landesarbeitsamt Abs. 1 Konsultation des Betriebsrates: Abs. 2 Fallweise Kündigungsverbote: Treu und Glauben § 242 BGB Maßregelungsverbot § 612 a BGB Diskriminierung AGG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 AN ordentlich unkündbar Arbeitsvertragliche o. tarifliche Unkündbarkeit: Betriebsbedingt oder Anzahl Beschäftigungsjahre Nur außerordentliche Kündigung: Wichtiger Grund: Allgemein: Abwarten Frist ordentliche Kündigung nicht zumutbar: Kündigungsgrund + Länge der - frist Ausschlussvorschrift auslegen: Erleichterung oder Verschärfung Betriebsbedingt: Hohe Anforderungen, innerbetrieb-liche Umstrukturierung nicht ausgeschlossen, auch nicht bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit BAG 22.11.2012, 2 AZR 673/11 Sozialer Auslauffrist wie ordentliche Kündigung BAG 20.06.2013 – 2 AZR 379/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Darlegungs- + Beweislast: Abgestuft Arbeitgeber: Für alle die Kündigung begründen-den Tatsachen, z.B. Vertragsverstoß +Abmahnung Arbeitnehmer behauptet konkrete Recht-fertigungs- oder Entschuldigungsgründe Arbeitgeber muss widerlegen Vortrags- und Beweislast abgestuft Wechselt zwischen AG + AN Bei Streit über erheblichen Umstand: Beweis durch Urkunde, Zeuge, Sachverständiger ggf. Verwertungsverbot: Datenschutz, allg. Persönlichkeitsrecht, z.B. geheime Video-überwachung BAG 21.06.2012, AZR 153/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Abbau von Arbeitsplätzen KSchG: „Dringender betrieblicher Grund“ Wegfall des Arbeitsplatzes Problem: Richtige Sozialauswahl unter allen ver-gleichbaren Arbeitnehmern des Betriebes, § 1 III 1 Einschränkungen der Sozialauswahl, § 1 III 2 Leistungsträger: Weiterbeschäftigung liegt wegen besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten & Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse Erhaltung ausgewogene Personal-, insbesondere Altersstruktur des Betriebes Kollektivrechtliche Regelungen , § 1 Abs. 4: Tarifvertrag o. Betriebsvereinbarung gem. § 95 BetrVG mit Punktesystem Abs. 5: Interessenausgleich mit Namensliste Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Sicherung ausgewogene Personalstruktur, § 1 III 2 KSchG Sozialauswahl (Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebens- alter, Unterhaltspflichten) kann die Personalstruktur des Betriebes verschlechtern, es droht Überalterung AG kann bei Darlegung konkreter Nachteile in jeder Altersgruppe proportional kündigen, z.B. AN bis zum 30. Lebensjahr jeweils bis zum 40., 50. und 60. Lebensjahr ab dem 61. Lebensjahr Nur Erhaltung, nicht Verbesserung der Altersstruktur Punktesystem mit Berücksichtigung Lebensalter Europarechts- und AGG – konform Beurteilungs- + Gestaltungsermessen des Arbeitgebers Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Betriebsänderungen, § 111: Betrieb mit i.d.R. mehr als 20 Arbeitnehmern Betriebsänderungen: Betriebsstillegung, -einschränkung, -verlegung Wesentlicher Personalabbau, § 17 KSchG o. 5% Grundlegende Änderung Betriebsorganisation Grundlegend neue Arbeitsmethoden Wesentliche Nachteile für die Belegschaft Beteiligungsrecht: AG muss BR unterrichten + mit BR beraten Folge: Kündigungen betriebsbedingt, Sozialauswahl ist schwierig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Mitbestimmung über die unternehmerische Entscheidung der Betriebsänderung Interessenausgleich, § 112 Abs. 1: Gegenstand: Ob, wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird Sozialplan, § 112 Abs. 1 S. 2: Vereinbarung Betriebsrat – Arbeitgeber = Sonderform der Betriebsvereinbarung Einigung über die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für Arbeitnehmer Interessenausgleich mit Namensliste, § 1 V KSchG: Vermutung der dringenden betrieblichen Erfordernisse Sozialauswahl: Überprüfung nur auf grobe Fehler Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Modifikation Sozialauswahl, § 1 V Folge: Gesetzliche Vermutung, dass Kündigung gelisteter AN durch dringende betrieb-liche Erfordernisse bedingt ist: Beweislastumkehr es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gibt. Überprüfung Sozialauswahl nur auf grobe Fehler: Arbeitnehmer kann Angabe der Gründe verlangen, die zur Sozialauswahl geführt haben Ergänzung: 3- seitiger Vertrag zwischen Arbeitgeber: Erspart sich Kündigungsschutzklagen Mitarbeiter: Einwilligung Beendigung Arbeitsvertrag Beschäftigungs- & Qualifizierungsgesellschaft: AN Einstellung 1 Jahr, mit Transferkurzarbeitergeld, § 111 SGB III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Wiedereinstellungsanspruch: Wegfall eines Kündigungsgrundes: Nachträglich entfallen Umstände, die die negative Prognose begründet haben Aus des Sphäre des Arbeitgebers z.B. unvorhergesehene Beschäftigungsmöglichkeit Betriebsübergang nach betriebsbeding-ter Kündigung Aufhebungsvertrag: Anpassung nach Regeln über den Wegfall der Geschäfts-grundlage, § 313 BGB Verdachtskündigung: Entkräftung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Outplacement -Beratung Unterstützung des gekündigten Mitarbeiters bei Suche nach neuem Arbeitsplatz. Grund: Unternehmen will "faire" Trennung im Hinblick auf die Motivation verbleibender Mitarbeiter und Attraktivität im Wettbewerb um Arbeitskräfte Vermeidung Kündigungsprozesse Verkürzung Restlaufzeit von Arbeitsverträgen Vorgehensweise Phasen Erfassung berufliche + private Situation des Arbeitnehmers Feststellung von Qualifikationsprofil + Weiterbildungsbedarf Entwicklung individueller Bewerbungsstrategie. Erstellung Bewerbungsunterlagen, insbes. Lebenslauf, Formulierung schriftliche Bewerbung, Beurteilung von Stellenangeboten, Vorbereitung von Bewerbungsgesprächen incl. Interviewtraining Unterstützung bei Abschluss des neuen Arbeitsvertrages Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Kündigung: Gestaltungen Hinweis betriebsbedingte Kündigung, § 1 a KSchG: Abfindung 0,5 Monatslöhne je Beschäftigungsjahr Kündigungsgründe angeben? grds. nein Freistellung -ggf. unwiderruflich - unter Anrechnung auf offene Mehrarbeits- und Urlaubsansprüche Ggf. Hinweise auf ordentliche Abrechnung und Zeugnis Pflichten: Meldung Arbeitsamt BA & Arbeitssuche Erklärung Arbeitnehmer: Klageverzicht: Schriftlich in gesonderter Vereinbarung Abwicklungsvereinbarung: Ggf. auch Abfindung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Bedeutung Kündigungsgründe Grundsatz: Angabe in Kündigungsschreiben weder erforderlich noch empfohlen: Rechtfertigung nach allen Seiten offen halten Ausnahme: Begründungspflicht: a.o. Kündigung Auszubildender, § 22 III BBiG Verlangen bei a.o. Kündigung, § 626 II 3 BGB Bei Anhörung + Zustimmung Betriebsrat: Beschränkung AG auf Gründe, die er dem Betriebsrat/ArbG mitgeteilt hat Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Mehrere Kündigungsgründe: Ausspruch mehrerer Kündigungen, jeweils mit allen formellen Erfordernissen Einholung Zustimmung (z.B. Hauptfürsorge-stelle), bereits bei Verdacht einer Schwerbehinderung Anhörung o. Zustimmung Betriebsrat Anhörung AN bei Verdachtskündigung Beispiele: Außerordentlich ( 2 Wochen-Frist) und ordentlich Kündigung verhaltens- + personenbedingt Verdachts- und Tatkündigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 Auslegung Kündigungserklärung l Außerordentliche Kündigung: Zumindest fristgerechte Beendigung gewollt Falsche Kündigungsfrist: Kündigung mit anderer Frist ist grundsätzlich ein anderes Rechtsgeschäft Auslegung möglich, wenn Kündigung zusätzlich als „fristgerechte“ bezeichnet Kündigungsschutzklage: Erforderlich, wenn keine Auslegung in Kündigung mit der richtigen Frist möglich Sonst Fiktion der Wirksamkeit, §§ 4, 7 KSchG BAG 15.05.2013 – 5 AZR 130/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: „Überflüssige“ Änderungskündigung Frau V ist seit dem 9.4.1987 bei der Möbel GmbH beschäftigt, gem. Arbeitsvertrag als „Verkäuferin“. In den letzten Jahren war V in der zentral organisierten „Preisauszeichnung“ einge-setzt. Im Jahr 2008 nahm V als Ersatzmitglied an mehreren Betriebsratssitzungen teil. 2009 beschließt die Möbel GmbH, die Preisauszeichnung nicht mehr zentral, sondern durch jede Abteilung ausführen zu lassen. V soll deshalb im Verkauf ein-gesetzt werden. Mit Schreiben vom 9.04.2009 hört sie den BR zu einer beabsichtigten ao Änderungskündigung an, dieser widerspricht. Mit Schreiben vom 21.04.2009 kündigt die GmbH ao mit einer Auslauffrist zum 31.10.2009 und bietet eine Fortsetzung im Verkauf ab dem 01.11.2009 an. V nimmt das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und erhebt Kündigungsschutzklage. Mit Erfolg? BAG 19.07.2012 – 2 AZR 25/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: Anhörung BR bei Wartezeitkündigung Frau K ist seit dem 1.7.2010 bei Fa. B beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.12.2010 hört B den Betriebs-rat zu der beabsichtigten Kündigung von B an. Neben den Sozialdaten der Klägerin und ihrem Eintrittsdatum teilt B dem Betriebsrat mit: „Es wurde eine 6- monatige Probezeit vereinbart. Eine Fortsetzung des Arbeits-verhältnisses liegt nicht in unserem Interesse.“ Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung, weil ihm kein Kündigungsgrund genannt worden sei. B kündigt Frau K mit Schreiben vom 28.12.2010 zum 15.01.2011. Frau K erhebt Kündigungsschutzklage und rügt, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. BAG 12.9.2013 – 6 AZR 121/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Anhörung bei Wartezeitkündigung Bei einer Kündigung in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses, die auf ein personenbezog-enes Werturteil gestützt wird, muss dem Betriebsrat nur dieses Werturteil des AG mitgeteilt werden, ohne es zu substantiieren oder zu begründen. Ausreichend: Der Arbeitnehmer habe sich „während der Probe-zeit nicht bewährt“ und sei „nicht geeignet, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen“  oder „nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht“  oder der Arbeitnehmer habe die „in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt“. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Kündigung nach (wahrheitswidrigem) Leugnen der Schwerbehinderung in einem laufenden Arbeitsverhältnis: Argumente: 1. Persönlichkeitsschutz AN 2. Pflichtabgabe AG, § 77 SGB IX 3. Kündigungsschutz nach 6 Monaten unentziehbar Kein Kündigungsschutz wegen widersprüchlichem Verhalten BAG 16.02.2012 - 6 AZR 553/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit Wegfall des Arbeitsplatzes: Außerbetriebliche Gründe: Absatzschwierigkeiten, Umsatzrückgang mit dauerhafter Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs Innerbetrieblicher Grund: Unternehmerentscheidung Organisationsentscheidung arbeitsplatznah Dringlichkeit: Keine technische oder organisatorischen Alternative zur Kündigung Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freiem Arbeitsplatz Kurzarbeit: Parteien gehen von einem nur vorüber-gehenden Arbeitsmangel aus, § 96 Abs. 1 Z. 2 SGB III BAG 23.02.2012 - 2 AZR 548/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Kündigung wegen Minderleistung Verhaltensbedingt: AN muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess: Arbeitgeber: Tatsachen, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Arbeitnehmer: Gründe, warum er dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Personenbedingt: Arbeitsleistung unterschreitet die berechtigten Erwartung des Arbeitgebers an die Gleich-wertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeits-vertrag unzumutbar wird. Zunächst: Änderungskündigung und Fortsetzung zu geänderten Vertragsbedingungen BAG 11.02.2003 - 2 AZR 667/02 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Wettbewerbsverbot im gekündigten – aber noch nicht beendeten - Arbeitsverhältnis Während des Arbeitsvertrages ist es dem Arbeitnehmer verboten, bei der Konkurrenz zu arbeiten: Innervertragliches Konkurrenzverbot Zulässig: Vorbereitung der Selbständigkeit Verbot: Aufnahme einer werbenden Tätigkeit Kündigungsschutzklage: Gilt auch während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses, wenn sich die Kündigung als unwirksam herausstellt. BAG 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: Fristlose Kündigung wg. Stalking S, geb. 1957, ist verheiratet und zu 80 % schwerbehindert. Er ist seit 1989 Verwaltungsangestellter beim Land Hessen, seit 2005 beim Immobilienmanagement. 2007 beschwerte sich die als Leiharbeitnehmerin beschäf-tigte Mitarbeiterin M1, sie fühle sich von S belästigt. Nach Einschaltung der Beschwerdestelle AGG teilte der Direktor der S mit, eine unmittelbare Kontaktaufnahme habe mit M 1 habe zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen auf jeden Fall zu unterbleiben. Mit Schreiben vom 8.10.2009 wandte sich die Leiharbeit-nehmerin M2 an den Direktor, weil sie sich durch S in uner-träglicher Weise belästigt und bedrängt fühle. Seit Juni hatte S ihr mehr als 120 E-Mails, SMS + MMS geschickt, auch noch nachdem sie Anfang September jeden privaten Kontakt gegenüber S ausdrücklich abgelehnt hatte. Der Direktor will S fristlos kündigen. Zurecht? BAG vom 19.04.2012 2 AZR 258/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Lösung: Fristlose Kündigung wg. Stalking Stalking : An sich wichtiger Grund Abwägung der Umstände des Einzelfalls: Ausmaß und Intensität der Pflichtverletzung Folgen für den Mitarbeiter Notwendige Bestandteile Abmahnung: Rüge eines genau bezeichneten Fehlverhaltens Hinweis auf Bestands- oder Inhaltsgefährdung der Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall, ausreichend: Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen Abmahnung nicht erforderlich, wenn Verhaltensänderung nach Abmahnung nicht zu erwarten Insbes. schwere Pflichtverletzung: Hinnahme offensichtlich und für Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen BAG 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: Kündigung Ersatzmitglied BR Jurist J wird am 01.09.2010 aus personen-bedingten Gründen ordentlich gekündigt. J wurde 2004 als Programmierer eingestellt und danach ausschließlich 5 Jahre mit rechtlichen Fragestellungen beschäftigt. Seit September 2009 versagt er bei allen Aufgaben als Programmierer. J hatte bei der Wahl des 5– köpfigen Betriebsrates die 6.- meisten Stimmen erhalten. Die Amtszeit des Betriebsrates verlief ohne besondere Vorkommnisse und endete am 31.05.2010. Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg? BAG 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Lösung: Kündigung Ersatzmitglied BR Änderung der vertraglichen Arbeitspflicht: Auch nicht nach 5- jähriger anderweitiger Beschäftigung Organisationsprogrammierer mit Mangel an Programmierkenntnissen: Anfechtung des Arbeitsverhältnisses: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB Soziale Rechtfertigung der Kündigung: Aus in der Person liegenden personenbedingten Gründen Kündigungsschutz als Betriebsrat: Nachwirkend, § 15 KSchG: 1 Jahr keine ordentliche Kündigung Als Ersatzmitglied: Nur wenn es in der Vertretungszeit Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat BAG 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Kündigungsschutz mehrfache Mutter: M ist seit dem 15.03.2003 als Kundenberaterin bei Fa. I beschäftigt, zuletzt während der Elternzeit als Teil-zeitkraft mit 30 Wochenstunden für 1.480 € brutto. Am 01.10.2009 wird das Insolvenzverfahren über Fa. I eröffnet. Mit Bescheid vom 11.05.2010 stimmt das Integrationsamt der Kündigung von M gem. § 18 BEEG zu. Der Insolvenzverwalter kündigt mit Schreiben vom 20.05., Zugang am 22.05.2010. Gem. Attest vom 26.05.2010 ist M in der 6. Woche schwanger. Dies teilt M mit Schreiben vom 27.05.2010 I mit. Hat die am 10.06.2010 beim Arbeitsgericht Berlin ein-gegangene Kündigungsschutzklage von M Erfolg? LAG Berlin-Brandenburg 06.04.2011 - 15 Sa 2454/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: Kündigung durch Betriebserwerber Kläger (GdB 50 %) war seit 1989 bei W GmbH beschäftigt. Am 1.6.2010 wird über das Vermögen der W GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und RA K zum Insolvenzver-walter ernannt. Ab dem 1.7.2010 übernahm die Beklagte den Betrieb der W GmbH. Auf seinen Antrag vom 29.6.2010 erteilt der Landschaftsver-band RA K am 29.7.2010 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers gem. § 89 Abs. 3 SGB IX. Mit Schrei-ben vom 5.8.2010 hört die Beklagte Betriebsrat und Schwer-behindertenvertretung zu der beabsichtigten Kündigung an, die am 13.8.2010 mitteilen, keine Bedenken zu haben. Mit Schreiben vom 17.8.2010 kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 31.3.2010 aus dringenden betrieblichen Gründen. Hat der Kläger mit seine Kündigungsschutzklage Erfolg? BAG 15.11.2011 – 8 AZR 827/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Lösung: Kündigung durch Betriebserwerber Der Beklage hatte für seine Kündigung keine Zustimmung gem. § 85 SGB IX. Gem. § 613 a BGB tritt der Erwerber in das Arbeitsverhältnis ein, wie er es zu Zeitpunkt des Betriebsüberganges vorfindet. § 89 Abs. 3 SGB IX gilt nur für den Insolvenz-verwalter (Partei kraft Amtes), nicht für einen anderen Arbeitgeber. Ergebnis: Die Kündigungsschutzklage hat Erfolg. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Auflösungsanträge KSchProzess Bei unwirksamer Kündigung aber Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, § 9 KSchG: Gericht setzt auf Antrag Abfindung an AN fest Auflösungszeitpunkt: Ende bei sozial gerechtfertigter K Arbeitnehmer bei neuem Arbeitsverhältnis, § 12: Ist AN nach Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, hat AN Sonderkündigungsrecht gegenüber altem AG schriftlich innerhalb Wochenfrist ab Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess und Anspruch auf entgangenen Verdienst bis Beginn neues Arbeitsverhältnis. Konkurrenz: Prozessbedingung /Auch hilfsweise? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: Kündigung bei Sozialplan Metall Industrie MI GmbH beschäftigt den 1964 geborenen ungelernten W (verheiratet, 3 Kinder) seit 1990. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten beschließt MI Personal abzubauen. Am 01.04.2010 vereinbart sie mit dem Betriebsrat einen Interes-senausgleich mit Namensliste. Auf der Liste stehen die Namen von 196 Arbeitnehmern, auch der des Klägers. Daneben vereinbaren die Betriebspartei-en einen Sozialplan mit Abfindungsregelung und Regelungen zu einem Wechsel in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft. Am 26.04.2010 kündigt MI den W ordentlich. Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg? BAG 27.09.2012 - 2 AZR 516/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Lösung: Kündigung bei Sozialplan Vermutungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG: Kündigung wurde aufgrund einer Betriebsänderung i.S. des § 111 BetrVG ausgesprochen. Der sozialen Rechtfertigung durch dringende betrieblichen Gründe. Auskunftspflicht des AG, § 1 Abs. 1 S. 1 2. HS KSchG: Abgestufte Darlegungslast für die grobe Fehlerhaftig-keit der Sozialauswahl zunächst beim Arbeitnehmer. Arbeitnehmer kann widerlegen: Wegfall des Arbeitsplatzes: Beweis des Gegenteils Sozialauswahl: Nur grobe Fehler Ansprüche aus Sozialplan: Abfindung Beschäftigung in Transfer- + Qualifizierungsgesellschaft Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Insolvenz Schlecker Sozialplan, § 112 Abs. 1 BetrVG Insolvenz: max. 1/3 der Masse, § 123 II 2 InsO Finanzierung durch Bund/Länder: Politisch gescheitert Transfergesellschaft, § 110 SGB III Arbeitsmarktpolitisches Instrument Finanzielle Basis: Transferkurzarbeitergeld der Bundesanstalt, § 112 SGB III: max. 12 Monate, ca. 60 %, Aufstockung Unternehmen / Insolvenzverwalter Zusatzleistungen Bund mit Länderbürgschaften Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Insolvenz Schlecker Dreiseitiger Vertrag zwischen von Kündigung bedrohten Mitarbeitern: Beendigung des Arbeitsvertrages mit Schlecker dem Insolvenzverwalter der Fa. Schlecker i.I.: Arbeitgeber für Auflösung Arbeitsvertrag einer Transfergesellschaft: Neues Arbeitsverhältnis befristet für 6 Monate Vergütung 80 % des Nettoentgeltes Kurzarbeit mit Reduzierung Arbeitszeit auf „0 Stunden“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de