Info Qualifikationsphase

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 Präsentation transkript:

Info Qualifikationsphase Heute geht es um Informationen zu den Rahmenbedingungen in der Qualifikationsphase die Festlegung und Wahl der Abiturfächer Grundsätze der Leistungsbewertung Klausuren Sonstige Mitarbeit Notenstufen und Punkte Besondere Lernleistung Bescheinigungen über die Schullaufbahn und andere Zeugnisse Rücktritt und Wiederholung

(1) Rahmenbedingungen für die Qualifikationsphase § 11 Gesamt-Wochenstundenzahl in Q: Zahl der GK und LK Pflichtkurse: D (4 K.), fortgef. Fremdspr (4 K.) oder neu einsetzende Fremdsprache 4 stündig (4 K.),neu einsetzende Fremdsprache für SuS ohne 2. Fremdsprache aus Sek I zwingend bis zum Abitur (4 K.) G9 G8 28 - 31 Std. Ca. 34 Std. G9 G8 2 LK + mind. 6 GK 2 LK + mind. 7 GK (eher 8 GK!)

(2) Rahmenbedingungen für die Qualifikationsphase § 11 In Q mindestens 2 aufeinander folgende Kurse in Ku, Mu, VP oder LIT Ein aus der EF/11 fortgeführtes gesellschaftsw. Fach (4 K.) Mindestens 2 Kurse Ge und 2 Kurse SW in Q, wenn zuvor nicht belegt, als Zusatzkurs in Q2 M (4 K.) Ein fortgeführtes naturw. Fach (Ph, Bi, Ch) (4 K.) Schwerpunktfach (2. Fremdspr. oder 2. NTW) (4 K.) Religion (mindestens 2 K. in 12) Sport (4 K.)

Wahl der Abiturfächer § 12 4 Abiturfächer, die die 3 Aufgabenfelder abdecken Das erste Aufgabenfeld kann nur durch D oder Fremdsprache abgedeckt werden. Unter den 4 Abiturfächern: Zwei der Fächer D, FS, M 1./2. Abiturfach = LK-fächer, Festlegung des 3./4. Abiturfachs zu Beginn der Q2. Abiturfächer: ab EF/11 belegt und in Q schriftl.. 1. LK eine aus der Sek I fortgeführte Fremdsprache oder M oder eine NTW oder D sein. Zusatz nur für G9: Ist D erstes LK-fach, muss M oder eine Fremdsprache (auch neu einsetzend!) unter den vier Abiturfächern sein. Religion kann das gesellschaftl. Aufg.-feld abdecken.

Leistungsbewertung § 13 (auf Seiten der Lehrkraft) Kursabschlussnote gleichwertig aus den Bereichen „Klausuren“ und „Sonstige Mitarbeit“ (nicht rein arithmetisch!), in nicht schriftlichen Fächern allein aus „Sonstiger Mitarbeit“ Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Informationspflicht der Lehrkraft über Zahl und Art der Klausuren und Leistungsnachweise Mitteilungspflicht der Lehrkraft über Leistungsstand bei Quartalsende

Leistungsbewertung § 13 (auf Seiten der SuS) Pflicht der SuS, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Bei Leistungsverweigerung oder Nicht-Beurteilbarkeit (wenn durch S. zu vertreten) entsprechende Teilleistung ungenügend. SuS, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen. Bei einem Täuschungsversuch a) kann SoS aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung ür ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.

Klausuren § 14 Je 2 Klausuren in LKs und mindestens 2 GKs pro Halbjahr. In Q2_2 jeweils 1 Klausur. Weitere Klausurfächer können belegt werden. Unter den Klausurfächern: D, M, eine Fremdsprache, neu einsetzende Fremdsprache Bei Schwerpunkt Fremdsprachen: beide Fremdsprachen und kein naturw. Fach Bei Schwerpunkt NTW: eine NTW und die die Fremdsprachenpflichtbedingung abdeckende Fremdsprache In Q1 ist eine Klausur durch eine Facharbeit zu ersetzen. In Q2 1.-3. Abiturfach und neu eins. Fremdsprache schriftlich (je 1 Klausur) Maximal 3 Klausuren pro Woche und maximal 1 pro Tag. Aufgabenstellung muss Abiturprüfung vorbereiten. Klausuren werden nach Benotung und Besprechung mit SuS diesen mit nach Hause gegeben. Auf Verlangen sind sie spätestens nach 1 Woche an die Schule zurückzugeben (also aufbewahren!)

Sonstige Mitarbeit § 15 Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ gehen alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit Die Formen der „Sonstigen Mitarbeit“ richten sich nach Richtlinien und Lehrplänen der Fächer für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.

Besondere Lernleistung Anrechnung im Rahmen der für das Abitur vorgesehenen Maximalpunktzahl Mindestens Umfang von 2 HJ umfassenden Kurses Wettbewerbsbeitrag oder Projektkursergebnis oder umfassendes Projekt Anmeldung bis spätestens Ende Q1_2 Entscheidung des Schulleiters und des Fachlehrers über Zulassung Vorlage der Arbeit bis spätestens zum Zulassungstermin Bewertung nach Abiturkriterien Mündliches Kolloquium zur Arbeit von mindestens 30 Minuten Bewertung des Gesamtergebnisses Bei Gemeinschaftsarbeiten muss der Individualanteil bewertbar sein. Maximal 15 P. erreichbar. 4-fache Wertung

Notenstufen und Punkte § 16 sehr gut 15 - 13 P. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. gut 12 - 10 P. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. befriedigend 9 - 7 P. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. ausreichend 6 - 5 P. Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen. schwach ausreichend 4 P. Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen. mangelhaft 3 - 1 P. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. ungenügend 0 P. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Leistungsnoten bewerten den IST-zustand, sie stellen keine Prognose da.

Schullaufbahnbescheinigungen, Abgangszeugnisse etc. § 18 Am Ende des Schulhalbjahres wird in Q eine Bescheinigung über die Schullaufbahn erteilt, die die in den belegten Kursen erreichten Leistungen und Angaben zum Schulbesuch ausweist. Auf Kursabschlussergebnisse mit schwach ausreichenden oder schlechteren Leistungen, auf nicht erfüllte Belegungsbedingungen, auf Wiederholungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten wird hierbei hingewiesen. Wer aus der Qualiikationsphase abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten. Am Ende des Schulhalbjahres findet in Q eine Konferenz der Lehrkräfte statt, die die SuS in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben. Die Konferenz berät über die Entwicklung der SuS und über den Leistungsstand und stellt Beratungsnotwendigkeiten im Hinblick auf Leistungsdefizite und Belegungsnotwendigkeiten fest. Sie beschließt über den Rücktritt und die Wiederholung gemäß § 19.

(1) Rücktritt und Wiederholung § 19 Wer zu Beginn der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende von Q1_1 auf Antrag in EF zurücktreten. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang in EF und Q1_1 und die Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase werden unwirksam. Am Ende der Einführungsphase wird erneut über die Versetzung in die Qualifikationsphase entschieden. Eine Wiederholung von Q1 oder der Schulhalbjahre Q1_2 und Q2_1 ist unter folgenden Voraussetzungen möglich oder notwendig: 1. Wer am Ende von Q1 oder am Ende von Q2_1 in zwei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat oder wessen Zulassung zur Abiturprüfung im Grundkursbereich gefährdet erscheint, kann auf Antrag die Qualifikationsphase oder die Schulhalbjahre Q1_2 und Q2_1 wiederholen. 2. Wer am Ende von Q1 oder am Ende von Q2_1 in vier der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, muss die letzten beiden Halbjahre wiederholen..

(2) Rücktritt und Wiederholung § 19 Die betreffende Jahrgangsstufe muss ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs null Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbar sind. 3. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang von Q1 oder Q1_2/Q2_1 werden unwirksam. Wer nach der Wiederholung des ersten Jahrs der Qualifikationsphase nicht wenigstens in einem der vier belegten Leistungskurse fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht oder wer einen Leistungskurs mit null Punkten abgeschlossen hat, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich nicht mehr aufholbar sind oder wenn am Ende von Q2_1 feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können.

Gesamtqualifikation/Abitur § 28 - 32 Hierzu wird gesondert in Q1_2 und zu Beginn von Q2_1 informiert.

Schulischer Teil der FHR In den beiden LKs in zweifacher Wertung mindestens 40 P. 11 GKs belegt und mindestens 55 P. in einfacher Wertung Unter den in 1./2. genannten Kursen: Je 2 K. in D, 1 FS, 1 GW, M, 1 Kern-NW In 2 der anzurechnenden LKs und in 7 der anzurechnenden GK müssen jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein. Kurse mit 0 P. gelten als nicht belegt. Die hier aufgeführten Leistungen müssen in 2 aufeinander folgenden HJ der Q-phase erbracht worden sein.