Eine Präsentation der Staatlichen Regelschule Schmalkalden

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 Präsentation transkript:

Eine Präsentation der Staatlichen Regelschule Schmalkalden Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses an der Regelschule mit Fallbeispielen Auszüge aus der Thüringer Schulordnung   für die Grundschule, die Regelschule, das Gymnasium und die Gesamtschule vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der Fassung vom 10. Juni 2009 (GVBl. S. 511) Die vollständige Lesefassung findet man durch Klick auf das Wappen. Menüpunkt Schulwesen – Schulordnungen

Erwerb des Hauptschulabschlusses (HSA)

§ 62 Hauptschulabschluss und gleichwertige Schulbildung Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule den Versetzungsbestimmungen nach § 51 Abs. 1 und 2 genügt. Schülern des Gymnasiums wird eine dem Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt, wenn sie am Ende der Klassenstufe 9 den Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 genügen. § 51 Versetzung in der Regelschule und im Gymnasium (1) Ein Schüler wird versetzt, wenn er 1. in allen Fächern mindestens die Note ausreichend erhalten hat oder 2. in höchstens einem Fach die Note "mangelhaft" und im übrigen keine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten hat oder 3. in höchstens einem Fach die Note "ungenügend" erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im übrigen keine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten hat oder 4. in höchstens zwei Fächern die Note "mangelhaft" erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im übrigen keine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten hat. (2) Ein Ausgleich ist gegeben 1. für je eine Note "mangelhaft" durch zwei Noten "befriedigend" oder durch eine Note "gut" oder "sehr gut", 2. für eine Note "ungenügend" durch zwei Noten "gut" oder durch eine Note "sehr gut". Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie im Gymnasium in der zweiten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden.

Versetzungsbestimmung erfüllt HSA erreicht

Versetzungsbestimmung erfüllt HSA erreicht

Versetzungsbestimmung nicht erfüllt HSA nicht erreicht

Versetzungsbestimmung erfüllt HSA erreicht

Versetzungsbestimmung nicht erfüllt HSA nicht erreicht

Versetzungsbestimmung erfüllt HSA erreicht

Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses (QHSA)

Bedingungen für das Erreichen des QHSA Es gilt § 63 ThüSchO Auszug § 63 Qualifizierender Hauptschulabschluss (1) Den Qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 erfolgreich an einer freiwilligen Prüfung teilnimmt. An der Prüfung kann teilnehmen, wer den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Teil der Regelschule besucht und die Versetzungsbestimmungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt. (4) Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen (im Notendurchschnitt 3,50) und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als "ausreichend" erzielt hat. (5) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 67 Abs. 4 entsprechend. *) *) § 67 Abs.4 Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. (6) Für Schüler mit nicht deutscher Herkunftssprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, kann auf Antrag an die Stelle des Prüfungsfachs Deutsch die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch treten.

Prüfungsanforderungen zum QHSA Es gilt § 63 und 64 ThüSchO hier Auszüge § 63 Qualifizierender Hauptschulabschluss (2) Die Abschlussprüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss gliedert sich in 1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik, 2. einen praktischen Teil im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem vom Schüler gewählten Wahlpflichtfach, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und 3. einen mündlichen Teil in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers; bei Wahl des Fachs Sport findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und der praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hier ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. (6) Für Schüler mit nicht deutscher Herkunftssprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, kann auf Antrag an die Stelle des Prüfungsfachs Deutsch die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch treten. § 64 Inhalt und Dauer der Prüfung (1) Die Aufgaben der Prüfung werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 9, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 8 gestellt. (2) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile beträgt 1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten, 2. im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 und höchstens 180 Minuten sowie 3. im mündlichen Teil mindestens 10 Minuten.

weitere inhaltliche Besonderheiten Für die schriftlichen Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bögen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bögen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil präsentiert der Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Bearbeitung seiner Aufgabenstellung. Eine Befragung hierzu ist möglich. Im zweiten Teil wird der Prüfungsteilnehmer zu weiteren Themenkomplexen befragt. Im Prüfungsgespräch sind vor allem fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen. In allen Fächern der schriftlichen Prüfung entfällt die bisher vorgesehene Einlesezeit; dies wird bei der Aufgabenstellung berücksichtigt.

Erklärung zu den Kürzeln in den Fallbeispielen: JFN - Jahresfortgangsnote (Vornote) SP - schriftliche Prüfungsnote MP - mündliche Prüfungsnote ZN - Zeugnisnote

Durchschnitt 3,5 Prüfung bestanden QHSA erreicht

Prüfung nicht bestanden Durchschnitt < 3,5 Prüfung nicht bestanden QHSA nicht erreicht

Prüfung nicht bestanden Durchschnitt > 3,5 Prüfung nicht bestanden QHSA nicht erreicht

Durchschnitt < 3,5 Prüfung bestanden QHSA erreicht

Prüfung nicht bestanden Durchschnitt 3,5 Prüfung nicht bestanden QHSA nicht erreicht

Durchschnitt 3,5 Prüfung bestanden QHSA erreicht

Prüfung nicht bestanden Durchschnitt > 3,5 Prüfung nicht bestanden QHSA nicht erreicht