Neue Mitglieder der EU ab Juni 2004:

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 Präsentation transkript:

Neue Mitglieder der EU ab Juni 2004: Estland Lettland Litauen Malta Polen Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Zypern

Geschichte 1989/1990: Zusammenbruch der sozialistischen Systeme in Mittel- und Osteuropa 1991: Assoziierungabkommen der EU mit den mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) 1993: Kopenhagener Gipfel: Formulierung allgemeiner Voraussetzungen an einen Beitritt zur EU (sog. „Kopenhagener Kriterien“) 1995: Konkretisierung der Kopenhagener Kriterien durch ein Weißbuch der Europäischen Kommission 1997: Im Anschluss an den Luxemburger Gipfel Aufnahme offizieller Beitrittsverhandlungen anhand von 29 Kapiteln

1997: Im Anschluss an den Luxemburger Gipfel Aufnahme offizieller Beitrittsverhandlungen anhand von 29 Kapiteln 14. Dezember 2002 Die Staats- und Regierungschefs einigen sich auf dem Kopenhagener Gipfel von 2002 auf die Aufnahme von 10 neuen Mitgliedern im Juni 2004.

Kopenhagener Kriterien: 1. Das "politische Kriterium": Institutionelle Stabilität, demokratische und rechtstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten.

Kopenhagener Kriterien: 2. Das "wirtschaftliche Kriterium": Eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standzuhalten.

Kopenhagener Kriterien: 3. Das "Acquis-Kriterium": Die Fähigkeit, sich die aus einer EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Ziele zu eigen zu machen, das heißt: Übernahme des gemeinschaftlichen Regelwerkes, des "gemeinschaftlichen Besitzstandes " (Acquis communautaire, ungefähr 80.000 Seiten Rechtstexte).

Verhandlungskapitel der Osterweiterung Freier Warenverkehr Freier Personenverkehr Freier Dienstleistungsverkehr Freier Kapitalverkehr Gesellschaftsrecht Wettbewerbspolitik Landwirtschaft Fischerei Verkehr Steuern Wirtschafts- und Währungsunion Statistik

Verhandlungskapitel der Osterweiterung Sozial- und Beschäftigungspolitik Energie Industriepolitik KMU Wissenschaft und Forschung Bildung und Ausbildung Telekommunikation Kultur/Audiovisuelles Regionalpolitik Umwelt Verbraucher- und Gesundheitsschutz Justiz/Inneres Zollunion

Verhandlungskapitel der Osterweiterung Außenbeziehungen Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Finanzkontrolle Haushalt

Konvergenzprozess Die Kommission veröffentlicht in jedem Herbst für jedes Beitrittsland einen Konvergenzbericht über jedes Land.

Echte Probleme und Scheinprobleme der Osterweiterung Wettbewerbsfähigkeit und Osterweiterung 2. Finanzierung der Osterweiterung Einkommensdifferenzen und „Sozialtourismus“ Entscheidungsstrukturen der Europäischen Union

A Einwanderung Einwanderung zum Zwecke des Bezugs von Sozialhilfe: nicht möglich (kein Anspruch auf Sozialhilfe; Ausweisung möglich). Einwanderung ohne Berufstätigkeit: möglich im Rahmen eines Verbleibe- rechts. Voraussetzung: hinreichende eigene Existenzmittel, die mindestens das Sozialhilfeniveau abdecken. („Aufenthaltserlaubnis-EG“) Einwanderung zwecks Aufnahme einer Arbeit: möglich im Rahmen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern („Aufenthaltserlaubnis-EG“). Einwanderung zwecks Suche nach einer Arbeitsstelle: möglich im Rahmen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Aber: Aufenthalt begrenzt auf 3 Monate keine Integration in die Sozialversicherungen A

Nachträglich einsetzende Arbeitslosigkeit Grenzgänger: grundsätzlich keine Integration in die sozialen Sicherungssysteme des Gastlandes. Keine Verpflichtungen und keine Ansprüche gegenüber dem Gastland Wanderarbeitnehmer: gleiche Rechte wie Inländer. Daher: Integration in die sozialen Sicherungssysteme: GRV, GKV, GPV, ALV Eigenes Einkommen reicht nicht zur Deckung des Sozialhilfeniveaus: Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe; kein (!) Ausweisungsgrund. Nachträglich einsetzende Arbeitslosigkeit B

B C Nach Ablauf von 12 Monaten nach Antritt Vor Ablauf von 12 Monaten der Beschäftigung: Regulärer Anspruch auf Arbeitslosengeld, nach dessen Ablauf Anspruch auf Arbeitslosenhilfe und ggf. Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe Vor Ablauf von 12 Monaten nach Antritt der Beschäftigung: kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe; aber: Anspruch auf Sozialhilfe Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und/oder ergänzende Sozialhilfe: Keine Ausweisung möglich. Verbleib und Anspruchsberechtigung bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG. Bei Anspruch auf Sozialhilfe: Ausweisung möglich (Ermessenspielraum!) C

Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung-EG C Eine Aufenthaltserlaubnis-EG wird bei Antritt einer Beschäftigung für mindestens fünf Jahre gewährt. Bei zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnissen zwischen drei Monaten und einem Jahr kann die Aufenthaltsgenehmigung-EG auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt werden (Ermessensspielraum!). Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung-EG weiterhin bestehendes Beschäftigungsverhältnis: Verlängerung um mindestens weitere fünf Jahre unfreiwillige Arbeitslosigkeit: Verlängerung um mindestens weitere fünf Jahre. Ausnahme: Wenn die Person zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits mindestens 12 Monate arbeitslos war, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG auf 12 Monate begrenzt werden (Ermessensspielraum!).

Organisationsstruktur der Europäischen Union