Lernfeld 3: Hausratversicherung

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 Präsentation transkript:

Lernfeld 3: Hausratversicherung Prüfungsvorbereitung vom 11. bis 15. April 2011

Begriff „Hausrat“ (§ 6 Nr. 2 VHB) alle Sachen, die dem Haushalt des VN zur privaten Nutzung dienen auch Wertsachen und Bargeld innerhalb bestimmter Entschädigungsgrenzen (§ 13 Nr. 2 VHB) auch fremdes Eigentum (z. B. unter Eigentumsvorbehalt) nicht, wenn es Mietern oder Untermietern gehört!

Begriff „Hausrat“ elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine versicherten Sachen für Sachen, für die eine Valorenversicherung abgeschlossen wurde (z. B. Musikinstrumente), besteht kein Hausratversicherungsschutz

Begriff „Hausrat“(§ 6 Nr. 2 VHB) mitversichert: ins Gebäude eingefügte Sachen, die der VN auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt serienmäßig produzierte Anbaumöbel und – küchen privat genutzte Antennenanlagen und Markisen (ggf. Mehrfachversicherung, wenn Wohnungseigentümer = Hauseigentümer)

Begriff „Hausrat“(§ 6 Nr. 2 VHB) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, wenn diese nicht versicherungspflichtig sind Kanus, Ruderboote, Surfgeräte etc. Arbeitsgeräte (keine Musterkollektionen!) in privat genutzten Räumen Haustiere

Begriff „Hausrat“(§ 6 Nr. 4 VHB) nicht versichert: Gebäudebestandteile Sachen, die der Gebäudeeigentümer auf eigene Gefahr einbringt Sachen, die der Mieter / Wohnungseigentümer ersetzt Kraftfahrzeuge Luft- und Wasserfahrzeuge

Versicherungsort (§ 6 Nr. 3 VHB) die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des VN (einschl. Keller- und Bodenraum) Loggien, Balkone, Terrassen sowie privat genutzte Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück (z. B. Garage)

Versicherungsort (§ 6 Nr. 3 VHB) gewerblich genutzte Räume nur, wenn sie ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z. B. Arbeitszimmer) verschließbare Gemeinschaftsräume auf demselben Grundstück wie die Wohnung (aber nur der dort bestimmungsgemäß vorgehaltene Hausrat) Garagen in der Nähe des Versicherungsortes

Versicherungsort (§ 6 Nr. 1 VHB) werden versicherte Sachen infolge eines Versicherungsfalles vorübergehend vom Versicherungsort entfernt, besteht ebenfalls Versicherungsschutz bei Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen

Außenversicherung (§ 7 VHB) erstreckt sich auf Sachen im Eigentum des VN oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen handelt es sich um fremdes Eigentum, muss dieses dem Gebrauch o. g. Personen dienen gilt nicht länger als drei Monate weltweit Entschädigung bis 10% der VS (zzgl. Vorsorgebetrag), max. 10.000 €

Wohnungswechsel § 11 VHB Umzug beginnt, wenn erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen  erlischt 2 Monate nach Umzugsbeginn während des Transports  Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung

Wohnungswechsel § 11 VHB Umzug ins Ausland: Versicherungsschutz geht i. d. R. nicht über endet für die alte Wohnung 2 Monate nach Umzugsbeginn Doppelwohnsitz für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen

Wohnungswechsel § 11 VHB Anzeige beim VR: schriftlich Angabe der neuen Wohnfläche in qm spätestens bei Umzugsbeginn

Aufgabe der gemeinsamen Wohnung (§ 11 Nr. 6 VHB) zieht der VN aus: Versicherungsschutz in der alten Wohnung endet spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach der nächsten Prämienfälligkeit Auszug der Person, die nicht VN ist: bei vorübergehender Trennung (bis 3 Mon.) Außenversicherungsschutz bei endgültiger / langfristiger Trennung: eigene Hausratversicherung erforderlich

Aufgabe der gemeinsamen Wohnung (§ 11 Nr. 6 VHB) beide Partner sind VN: Versicherungsschutz für die neue Wohnung des ausgezogenen Partners erlischt ziehen beide in neue Wohnungen - jede der Wohnungen ist zunächst Versicherungsort - Versicherungsschutz endet spätestens 3 Monate nach der nächsten Prämienfälligkeit

Hausratversicherung – versicherte Gefahren Brand Blitzschlag Explosion / Implosion Schäden durch Luftfahrzeuge Einbruchdiebstahl Vandalismus Raub Leitungswasser Sturm Hagel

Brand (§ 2 Nr. 2 VHB) Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder den bestimmungsgemäßen Herd verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann

Brand (§ 2 Nr. 2 VHB) Seng-, Ruß- und Rauchschäden sind nur als Folgeschäden eines Brandes versichert Brandschäden durch Nutzfeuer oder Nutzwärme sind auch versichert!

Blitzschlag (§ 2 Nr. 3 VHB) zündender Blitz: führt zu Brand ohne bestimmungsgemäßen Herd kalter Schlag: Luftdruck, der infolge von Wasserverdampfung infolge eines Blitzes entsteht, verursacht Schäden Folgeschäden (adäquate Kausalität) Blitz trifft andere Sache, z. B. Baum, der dann Hausrat beschädigt Sengschäden

Blitzschlag (§ 2 Nr. 3 VHB) Kurzschluss, Überstrom- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten -nur, wenn der Blitz auch Schäden anderer Art auf dem Grundstück des Versicherungsortes verursacht hat - sonst gesondert einzuschließen (PK 7111)

Explosion (§ 2 Nr. 4a) VHB) eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzliche Kraftäußerung (Substanzexplosion, Behälterexplosion) nicht versichert: Scheinexplosionen (z. B. bei Ausdehnung von Flüssigkeiten)

Implosion (§ 2 Nr. 4b) VHB) ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers infolge eines inneren Unterdruckes (z. B. bei Fernsehbildröhren)

Schäden durch Luftfahrzeuge (§ 2 Nr. 1 VHB) Schäden an versicherten Sachen, die durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung entstehen.

Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 2 VHB) Voraussetzung: Gebäudegebundenheit durch Einbrechen (gewaltsames Beseitigen von Hindernissen) Einsteigen (nicht dafür vorgesehene Art des Zugangs, z. B. über Leiter) Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge

Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 2 VHB) auch versichert: Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Einschleichen, Verborgenhalten (zum Tatzeitpunkt muss Raum verschlossen sein!)

Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 2 VHB) auch versichert: Verwendung richtiger Schlüssel zum Eindringen in einen Raum des Gebäudes, wenn dieser durch Einbruchdiebstahl, Raub oder einfachen Diebstahl ohne fahrlässiges Verhalten des Besitzers erlangt wurde Verwendung richtiger Schlüssel zum Öffnen eines Behältnisses in einem Raum, wenn dieser durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangt wurde

Vandalismus (§ 3 Nr. 3 VHB) Voraussetzung: Einbrechen, Einsteigen, Eindringen oder Verwendung richtiger Schlüssel am Versicherungsort nicht versichert nach Einschleichen / Verbergen Gebäudeschäden durch Vandalismus sind nur innerhalb der Wohnung versichert!

Raub (§ 3 Nr. 4 VHB) liegt vor, wenn einer Person unter Anwendung oder unter Androhung von Gewalt für Leib und Leben unter Ausnutzung eines nicht widerstandsfähigen körperlichen Zustandes (Eintritt unmittelbar vor Wegnahme) Sachen weggenommen werden.

Raub (§ 3 Nr. 4 VHB) versichert sind auch Personen, die sich mit Zustimmung des VN am Versicherungsort aufhalten (hier ist jedoch ggf. die Hausratversicherung des Besuchers im Rahmen der Außenversicherung zunächst eintrittspflichtig)

Raub (§ 3 Nr. 2 VHB) nicht versichert: Trickdiebstahl sowie Sachen, die von außen herbeigeschafft werden müssen Außenversicherung: versichert sind nur der VN und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 7 Nr.4 VHB)

räuberischer Diebstahl (§ 3 Nr. 2d VHB) liegt vor, wenn der Dieb bei einem Diebstahl angetroffen wird und dann Gewalt anwendet oder androht, um im Besitz der gestohlenen Sachen zu bleiben versichert auch im Rahmen der Außenversicherung, aber nur in einem Raum eines Gebäudes

Leitungswasser (§ 4 Nr. 1 VHB) versichert sind Bruch- und Frostschäden an Rohren und Installationen innerhalb des Gebäudes (Ausnahme: Solarheizungsanlagen auf dem Dach), die der VN als Mieter oder Wohnungs- eigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt

Leitungswasser (§ 4 Nr. 1 VHB) die Rohre und Installationen dürfen nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sein

Leitungswasser (§ 4 Nr. 2 VHB) Nässeschäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus Rohren der Wasserversorgung und damit verbundenen Schläuchen, Einrichtungen am Rohrsystem, Warmwasser-, Dampfheizung, Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen Wasserlösch-/ Berieselungsanlagen Aquarien oder Wasserbetten

Leitungswasser (§ 4 Nr. 2 VHB) Gleichstellung mit Leitungswasser: Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen Wasserdampf wenn diese Flüssigkeiten bestimmungswidrig aus einer der vorgenannten Vorrichtungen austreten und Nässeschäden am versicherten Hausrat verursachen

Leitungswasser (§ 8 Nr. 1h) VHB) Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten Wohnungen o. in Sondereigentum befindlich können mehrfach versichert sein Empfehlung: bis 500 € übernimmt Wohngebäudeversicherer über 500 €: Teilung der Kosten

Leitungswasser (§ 4 Nr. 3 VHB) Ausschlüsse: Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen etc. Leitungswasserschäden an nicht fertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen und den darin befindlichen Sachen Aquariumsinhalt nach Wasseraustritt (da keine versicherte Gefahr)

Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 u. 2 VHB) Definition Sturm: eine wetterbedingte Windbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort versichert sind Schäden durch unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden

Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 VHB) versichert sind Schäden „dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft

Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 VHB) Schäden als Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen (z. B. nachdem Sturm ein Fenster aufgedrückt hat und Regen eindringt)

Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 VHB) Schäden durch die unmittelbare Einwirkung auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude(n), in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind Schäden, dadurch dass Sturm Gebäudeteile, Bäume etc. auf o. g. Gebäude wirft Antennenanlagen und Markisen, wenn ausschließlich vom VN genutzt

Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 4 VHB) Ausschlüsse: im Rahmen der Außenversicherung muss sich der Hausrat im Gebäude befinden, um gegen Sturm- und Hagelschäden versichert zu sein Schäden an nicht fertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen und den darin befindlichen Sachen

Generelle Ausschlüsse Vorsatz des VN oder seines Repräsentanten Krieg, Bürgerkrieg, innere Unruhen etc. Kernenergie Elementarschäden (gesondert versicherbar) Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit! (§ 34 Nr. 1b))

Versicherte Kosten § 8 VHB Aufräumungskosten (inkl. Abtransport und Entsorgung des versicherten Hausrats) Bewegungs- und Schutzkosten (wenn eine andere Sache zur Wiederherstellung oder –beschaffung von versicherten Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden muss)

Versicherte Kosten § 8 VHB Hotelkosten (wenn Wohnung nach Versicherungsfall unbewohnbar oder Bewohnen unzumutbar) - max. 100 Tage - bis max. 1 ‰ der VS pro Tag - ohne Nebenkosten

Versicherte Kosten § 8 VHB Transport- und Lagerkosten (wenn Wohnung unbenutzbar oder Lagerung im noch nutzbaren Teil unzumutbar)  max. 100 Tage Schlossänderungskosten (wenn Schlüssel für die Wohnung oder dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind)  nicht für Haustürschloss von Mehrfamilienhaus

Versicherte Kosten § 8 VHB Bewachungskosten (wenn Wohnung nach Versicherungsfall unbewohnbar und nicht ausreichend Schutz für versicherte Sachen bietet)  max. 48 Stunden Reparaturkosten für Nässeschäden (vgl. Leitungswasser)

Versicherte Kosten § 8 VHB Reparaturkosten für Gebäudeschäden (wenn im Bereich der Wohnung durch ED, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus oder Raub Gebäudeschäden entstanden sind) Kosten für provisorische Maßnahmen (z. B. Notverglasung)

Aufwendungsersatz § 31 VHB Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten Aufwendungen des VN bei Eintritt des Versicherungsfalls (auch bei Erfolglosigkeit) Aufwendungen des VN, um unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden / mindern (Voraussetzung: Verhältnismäßigkeit)

Aufwendungsersatz § 31 VHB Schadenermittlungskosten um Schadenursache und –höhe ermitteln zu können

Entschädigungsberechnung § 12 Nr. 4 VHB Wird die VS einschl. Vorsorgebetrag durch die Entschädigung des Sachschadens bereits vollständig ausgeschöpft, werden versicherte Kosten darüber hinaus bis zu 10% der VS einschl. Vorsorgebetrag ersetzt! Unbegrenzt ersetzt werden Schadenabwendungs- und minderungskosten soweit sie der VR veranlasst hat

Elementarschadenversicherung BWE 2008 versichert sind Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks Rückstau Erdbeben Erdsenkung (naturbedingt!) Erdrutsch (naturbedingt!) Schneedruck Lawinen Vulkanausbruch

Elementarschadenversicherung BWE 2008 nicht versichert: Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder darin befindlichen Sachen Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen Schäden durch Sturmflut und Grundwasser unter der Erdoberfläche

Glasversicherung (AGIB 2008) versichert sind in der Glas- Pauschalversicherung Gebäudeverglasungen (Fenster, Türen, Duschkabinen etc.) Mobiliarverglasungen (Bilder, Schränke, Spiegel, Öfen etc.) gegen Schäden durch Zerbrechen einschließlich der Kosten einer Notverglasung und Entsorgung

Glasversicherung (AGIB 2008) Durch besondere Vereinbarung können u. a. mitversichert werden: Aquarien Glaskeramik-Kochflächen Glasbausteine Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff Sonderkosten für Gerüste, Kräne, Beseitigung von Hindernissen

Glasversicherung (AGIB 2008) Nicht versichert sind alle sonstigen Verglasungen wie z. B. Beleuchtungskörper, Hohlgläser, Handspiegel, Fotovoltaikanlagen kein Außenversicherungsschutz für bewegliche Sachen!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit