Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchhatten Bürgerversammlung am 21.05.2014 Straßenverkehrsamt H. Lüning
Genehmigungsfähigkeit nach StVO Was geht auf jeden Fall / vielleicht / gar nicht Das Aufzeigen von Spielräumen. Straßenverkehrsamt H. Lüning
StVO = Straßenverkehrsordnung ist ein Bundesgesetz regelt den öffentlichen Verkehr auf den Straßen, Wegen und Plätzen legt Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr fest Straßenverkehrsamt H. Lüning
Ziel der Regelungen durch die StVO Verkehr soll sicher und gefahrlos sein wenig behindernd und wenig belästigend für Verkehrsteilnehmer und Dritte aber auch so optimal wie möglich (Flüssigkeit des Verkehrs) Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning Inhalte der StVO Grundregeln - werden beigebracht durch Eltern, im Kindergarten, in der Schule, durch das soziale Umfeld, später durch Fahrschulen Regelungen der StVO werden bekannt, sobald man aktiv am Straßenverkehr teilnimmt Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning Grundregeln der StVO Verkehrsteilnehmer sollen sich ständig vorsichtig verhalten sollen auf andere Verkehrsteilnehmer achten und ihnen gegenüber Rücksicht nehmen niemanden schädigen, gefährden oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen Straßenverkehrsamt H. Lüning
Leitgedanke bei den Grundregeln: gegenseitige Rücksichtnahme! Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning reichen Grundregeln? natürlich nicht Menge des Verkehrs unterschiedliche Verkehrsarten unterschiedliche Straßen deshalb weitere Verhaltensregeln erforderlich Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning Verhaltensregeln Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (Rechtsfahrgebot, Radwege…) Geschwindigkeit (wann darf wer wo wie schnell fahren) Abstand (Sicherheitsabstand) Überholen Vorfahrt Abbiegen, Halten und Parken… Straßenverkehrsamt H. Lüning
weitere allgemeine Verkehrsregeln Regelungen zu Bahnübergängen Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Personenbeförderung Sicherheitsgurte, Schutzhelme Ladung Tiere … Straßenverkehrsamt H. Lüning
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen StVO richtet sich nicht nur an die Verkehrsteilnehmer, sondern auch an die Fachbehörden diese müssen die entsprechenden Maßnahmen treffen, damit sich Verkehr auf den Straßen abspielen kann Straßenverkehrsamt H. Lüning
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Umsetzen der Vorgaben aus der StVO weitere spezielle Regelungen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV) zur StVO Richtlinien, Merkblätter dadurch Sicherstellung, dass bundeseinheitliche Regelungen getroffen werden Straßenverkehrsamt H. Lüning
bundesweite Regelungen man muss erkennen können, wie man sich im Straßenverkehr zu verhalten hat auch für Ortsfremde müssen eindeutige Verkehrsbeziehungen hergestellt werden Straßenverkehrsamt H. Lüning
bundesweite Regelungen Regelungen müssen eindeutig und nachvollziehbar für Alle sein Beachtung der Grundsätze Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs Straßenverkehrsamt H. Lüning
bundesweite Regelungen wer nutzt welche Straßen? Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen überörtlicher Verkehr (Durchgangsverkehr) auf Bundes- Landes- und Kreisstraßen nicht auf Gemeindestraßen Straßenverkehrsamt H. Lüning
bundesweite Regelungen deshalb nur auf Gemeindestraßen Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigte Bereiche nur „Anliegerverkehr“ und kein Durchgangsverkehr Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning OD Kirchhatten Besonderheit, alles Landesstraßen Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning Landesstraßen bilden mit anderen entsprechenden Straßen ein Verkehrsnetz dienen überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise hinausgehenden Verkehr – Durchgangsverkehr Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning Durchgangsverkehr Flüssigkeit des Verkehrs kommt höhere Bedeutung zu aufgrund der Verkehrsmengen aber Sicherheit auch besonders zu beurteilen deshalb Vorgaben der StVO für u. a. Landesstraßen grds. Vorfahrtstraße Straßenverkehrsamt H. Lüning
was gilt für OD Kirchhatten Bundesgesetzliche Regelungen Ausführung durch Kommunen (Ermessensspielraum) weitergehende Ausnahmen durch Land möglich Straßenverkehrsamt H. Lüning
OD Kirchhatten - konkret Aussagen des Landes, dass grundsätzlich Ausnahmen erteilt werden konkret benennen (warum und wie eventuelle Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit vermieden werden) keine Ausnahmen von elementaren Grundregeln, wie z. B. „rechts vor links“ Straßenverkehrsamt H. Lüning
OD Kirchhatten zurück zum Anfang Was geht auf jeden Fall / vielleicht / gar nicht Das Aufzeigen von Spielräumen. Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning was geht gar nicht komplettes Ignorieren der StVO Ausnahmen von elementaren Grundregeln der StVO wie z. B. rechts vor links Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning was geht vielleicht begründete Ausnahmen im Einzelfall eindeutig beschreiben warum welche Ausnahmen darlegen, mit welchen Maßnahmen eine eventuelle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vermieden werden soll dann Ausnahme vom Land Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning was geht auf jeden Fall alles was im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning was geht auf jeden Fall alle Verkehrszeichen auf den Prüfstand stellen Gefahrzeichen, z. B. „Kinder kreuzen“ Vorschriftzeichen, z. B. Haltverbote Straßenverkehrsamt H. Lüning
Straßenverkehrsamt H. Lüning was geht auf jeden Fall Nutzung der Nebenanlagen (Radwegbenutzungspflicht?) aber auch Markierungen sind Verkehrszeichen (z. B. Mittelmarkierung) Straßenverkehrsamt H. Lüning
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Straßenverkehrsamt H. Lüning